In seinem Urteil vom 11.06.2009 hat der EuGH festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber einzustufen sind und daher grundsätzlich das Vergaberecht beachten und anwenden müssen. Das Urteil ist im Übrigen hinsichtlich der Einstufung des betroffenen Selektivvertrages eine Einzelfallentscheidung aus dem Bereich der integrierten Versorgung.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Urteil für Krankenkassen, welche für die anbietende Industrie? Welche Vertragsgestaltungen und welche Leistungen sind nicht vom Vergaberecht erfasst? Wann ist von einer „echten“ Dienstleistungskonzession auszugehen? Fallen PPP-Projekte im Gesundheitswesen zumindest teilweise unter die Kriterien, die der EuGH für eine Dienstleistungskonzession genannt hat?
Diese Fragen sollen im Mittelpunkt der ersten Veranstaltung des Gesprächskreises Gesundheitswesen stehen.
Veranstaltung
1. Treffen des Gesprächskreises Vergaben im Gesundsheitswesen
Beschreibung
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Berlin
00:00 Uhr
21.07.2009
Kompetenz