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BAG: Eine erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an einer tätlichen Auseinandersetzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen
BAG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, in: Fachdienst Arbeitsrecht: FD-ArbR 2009, 280047