Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Mai 2026 in einem Grundsatzurteil (Az. KZR 6/24) der Zulässigkeit von Sammelklagen in Deutschland klare Grenzen gesetzt und das Berufungsurteil des OLG München aufgehoben. Dabei folgte der Kartellsenat in wesentlichen Teilen der Argumentation von Gleiss Lutz und entschied, dass zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Klagevehikel bzw. den Zedenten keine strukturelle Interessenkollision bestehen darf.
Dem Antrag von Gleiss Lutz vor den Instanzgerichten entsprechend ist der bislang unter Verschluss gehaltene Prozessfinanzierungsvertrag offenzulegen. Das OLG München muss jetzt prüfen, ob sich aus der Vereinbarung Verpflichtungen des Klagevehikels gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer Interessenkollision führen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch die bislang umstrittene Frage geklärt, dass ein Verstoß gegen § 4 RDG zwingend auch die Nichtigkeit der Abtretungen an das Klagevehikel zur Folge hat. Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bündelung von Ansprüchen dann nicht möglich ist, wenn eine solche Bündelung den Gerichten effektiven Rechtsschutz unmöglich macht. Daher ist der Prozessstoff in mehrere Einzelverfahren aufzutrennen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin (sog. Klagevehikel) aus abgetretenem Recht von ursprünglich 3.266 Erwerbern aus 21 Ländern von mehr als EUR 500 Millionen zzgl. Zinsen gegen die Lkw-Hersteller geltend gemacht. Die Klage umfasste über 70.000 Einzelerwerbe. Die Schriftsätze hatten teilweise einen Umfang von mehreren zehntausend Seiten. Der Rechtsstreit wird nunmehr vor dem OLG München fortgesetzt.
Damit war Gleiss Lutz und das Team um Dr. Ulrich Denzel und Dr. Carsten Klöppner auch im zweiten wegweisenden Verfahren zur Zulässigkeit von Sammelklagen erfolgreich. Bereits im Zementkartell hatte Gleiss Lutz eine entsprechende Sammelklage abgewehrt.
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung den Auswüchsen verschiedener Massenklagen in Deutschland Grenzen gesetzt und stellt klare Anforderungen an die Strukturierung dieser Verfahren. Die Entscheidung steht dabei im Einklang mit Entscheidungen von Gerichten aus anderen Jurisdiktionen, in denen Massenklagen bzw. „class actions“ seit jeher gesetzlich vorgesehen und anerkannt sind.
Vertreter Mercedes Benz Group AG:
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Das folgende Gleiss Lutz-Team um Dr. Ulrich Denzel (Partner), Dr. Carsten Klöppner (Counsel, beide Kartellrecht), Dr. René Kremer (Counsel, Prozessführung; alle drei Federführung, alle Stuttgart) haben die Mercedes Benz Group AG beraten:
Dr. Lukas Schultze-Moderow (Partner, Hamburg), Dr. Simon Wagner (Counsel, Stuttgart), Dr. Simon Fischer (München, alle Prozessführung), Helen Haffner, Yannick Edelmann (beide Stuttgart), Moira Boennen (Hamburg), Yvonne Rauschenberger (Stuttgart, alle Kartellrecht).
Inhouse Recht (Stuttgart): Dr. Iris Kemmler (Associate General Counsel), Ute Pazer