Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen für unwirksam erklärt.
Das Grundsatzurteil ist wegweisend für den jahrelangen Streit zwischen Kostenträgern und Trägern des Rettungsdienstes in Brandenburg über die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren. Das Urteil betrifft die in mehreren Bundesländern umstrittene Frage der Behandlung sogenannter Fehlfahrten, d. h. Fahrten des Rettungsdienstes, bei denen es zu keinem Transport des Patienten kommt und für die in der Regel kein Gebührentatbestand existiert.
Die Krankenkassen rügten im Normenkontrollverfahren, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden sind. Dies führt dazu, dass Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Gebührenschuldner refinanziert werden, obwohl sie diese nicht veranlasst haben.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür gebe, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die anderen zugutekommen und die der Gebührenschuldner nicht in Anspruch genommen hat.
Die gesetzlichen Krankenkassen wurden vor dem OVG Berlin-Brandenburg von folgendem Gleiss Lutz-Team vertreten: Dr. Reimar Buchner (Partner, Healthcare & Life Sciences, Berlin) Prof. Dr. Michael Uechtritz (Of Counsel, Öffentliches Recht, Stuttgart), Elisabeth Rathemacher und Dr. Xiao Chen (beide Healthcare & Life Sciences, beide Berlin).