Das BAG entschied mit Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24, dass das Vorliegen eines (wirksamen) Betriebsratsbeschlusses nicht länger von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Partei dessen Vorliegen allein mit Nichtwissen bestreitet.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Kläger war seit 1980 zunächst bei der B-AG beschäftigt. Von dieser waren durch Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. 2006 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Da der Beklagten eine Fortführung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse nicht möglich war, verhandelte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Änderung des Durchführungswegs und der Versorgungsbedingungen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift behandelte der Betriebsrat dieses Thema in einer Sitzung am 17. April 2007 und fasste den Beschluss, das von der Beklagten vorgestellte „Konzept in der vorliegenden Fassung zu genehmigen“. Im Protokoll einer weiteren Sitzung am 19. Juni 2007 wurde die vorliegende Fassung der neuen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung als „noch verbesserungsbedürftig“ bezeichnet. Zu einem späteren, nicht näher dokumentierten Zeitpunkt, unterzeichnete der Betriebsratsvorsitzende eine auf den 13. Juni 2007 datierte „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung“, die Leistungen über eine Unterstützungskasse vorsah, die unter dem Niveau des vorherigen Durchführungswegs über die Pensionskasse lagen.
Der Kläger forderte für die Zeit von 2007 bis zu seinem Ausscheiden höhere Leistungen nach den Bedingungen der Pensionskasse und behauptete, die Versorgungszusage über die Pensionskasse sei durch die Betriebsvereinbarung nicht wirksam abgelöst worden, weil der Betriebsratsvorsitzende in Ermangelung eines Beschlusses des Gremiums diese nicht wirksam unterzeichnet habe. Das ArbG und das LAG gaben der Klage überwiegend statt. Das LAG konnte sich nicht mit einer für ausreichend erachteten Gewissheit davon überzeugen, dass der Betriebsratsvorsitzende die ablösende Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Gremiumsbeschlusses unterzeichnet hatte.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das BAG entschied, dass der Kläger weiterhin eine Altersversorgung über die Pensionskasse und nach den insofern geltenden Bestimmungen verlangen kann. Die ursprüngliche Versorgungszusage wurde nicht durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 ersetzt, weil die ablösende Betriebsvereinbarung mangels ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses unwirksam sei. Das Vorliegen eines (wirksamen) Betriebsratsbeschlusses sei von den Gerichten (nur) zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass kein Beschluss vorliegen könnte. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen löst die Amtsermittlungspflicht hingegen nicht aus.
Im Einzelnen:
- Eine vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnete Betriebsvereinbarung kommt nicht wirksam zustande, wenn es an einem – zumindest (nachträglich) genehmigenden – Beschluss des Gremiums für deren Abschluss fehlt.
- Die vom Vorsitzenden des Betriebsrats abgegebene Erklärung kann dem Betriebsrat weder nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht noch denen einer Duldungsvollmacht zugerechnet werden.
- Da Betriebsvereinbarungen normative Wirkung entfalten, muss das Gericht nach § 293 ZPO nicht nur den Inhalt der Normen, sondern auch deren Wirksamkeit von Amts wegen ermitteln. Die Gerichte haben das Vorliegen eines (wirksamen) Betriebsratsbeschlusses nicht stets von Amts wegen zu prüfen. Eine Amtsermittlungspflicht wird nur ausgelöst, wenn sich aus dem Sachvortrag der Parteien Umstände ergeben, die darauf hindeuten, dass einer Betriebsvereinbarung kein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegen könnte. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO durch eine Partei genügt insoweit nicht.
- Kann sich das Gericht nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten keine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen eines legitimierenden Betriebsratsbeschlusses bilden, ist von der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auszugehen. Es steht dabei im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts, den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen oder stattdessen Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises zu nutzen.
- Die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der jahrelange Vollzug einer unwirksamen Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die demokratische Legitimation durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsratsgremiums. Die vertrauensschutzrechtlichen Erwägungen der Lehre vom fehlerhaften Dauerschuldverhältnis lassen sich nicht unmittelbar auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen übertragen.
Gleiss Lutz kommentiert
Die Frage nach der Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen kann Arbeitgeber bei gerichtlichen Streitigkeiten – insbesondere über ablösende oder verschlechternde Betriebsvereinbarungen – vor Beweisschwierigkeiten stellen. In vielen Fällen wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung nachweisen zu können, insbesondere wenn der Abschluss mehrere Jahrzehnte zurück liegt und eine entsprechende Dokumentation nicht (mehr) vorliegt. Insofern erscheint der Verweis des BAG auf die bestehenden Handlungsoptionen (z.B. Teilnahme an Sitzungen und Aushändigung der Abschrift eines Sitzungsprotokolls nach § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG) eher praxisfremd und für diese Fälle wenig hilfreich.
Zu begrüßen ist allerdings, dass das BAG mit dieser Entscheidung ausdrücklich nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21) festhält, wonach ein Bestreiten des Vorliegens eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen noch zulässig war. Nunmehr ist erforderlich, dass sich aus dem Sachvortrag der Parteien Umstände ergeben, die darauf hindeuten, dass einer Betriebsvereinbarung kein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegen könnte.