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Verschärfung des Sanktionsstrafrechts: Umsetzung der EU-Sanktionsrichtlinie in Kraft getreten

Am 5. Februar 2026 wurde das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union („Sanktionsgesetz“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Sanktionsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 der Europäischen Union („EU“) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 („Sanktionsrichtlinie“). Die Neuregelungen führen zu erheblichen Verschärfungen im deutschen Sanktionsstrafrecht: Zahlreiche Handlungen, die bisher lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnten, sind bei vorsätzlichem Verhalten fortan strafbewehrt. Gleichzeitig werden die drohenden Bußgelder und Strafen deutlich erhöht.

Hintergrund

Die Sanktionsrichtlinie ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten (wir berichteten, siehe Know-How-Beitrag vom 27. Mai 2024). Sie schafft unionsweite Mindeststandards für die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen. Zuvor war die Einstufung der Sanktionsverstöße als Ordnungswidrigkeit oder Straftat in den Mitgliedstaaten uneinheitlich gehandhabt worden; ebenso schwankten die Obergrenzen für Unternehmensgeldbußen zwischen 133.000 Euro und 37,5 Millionen Euro erheblich.

Die Sanktionsrichtlinie kodifiziert, welche vorsätzlichen und leichtfertigen Sanktionsverstöße die Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellen haben. Darüber hinaus führt sie einen verbindlichen Mindeststrafrahmen ein, der eine wesentliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt.

Ein Großteil der Vorgaben wurde in Deutschland bereits durch bestehende Regelungen erfüllt. Der Beschluss eines Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2024 scheiterte infolge des vorzeitigen Regierungs­wechsels. Dadurch lief die Frist zur vollständigen Umsetzung der Sanktionsrichtlinie am 20. Mai 2025 erfolglos ab, woraufhin die EU-Kommission im Juli 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Das nunmehr vom Bundestag beschlossene Sanktionsgesetz entspricht in weiten Teilen dem Entwurf aus dem Jahr 2024.

Kernregelungen des Sanktionsgesetzes

Der Schwerpunkt des Sanktionsgesetzes liegt auf der Novellierung der §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie des § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Erweiterung der Straftatbestände

Das Sanktionsgesetz ergänzt die außenwirtschaftsrechtlichen Straftatbestände in § 18 Abs. 1 AWG umfassend. Hierbei wurden sowohl Handlungen, die bisher in der AWV als Ordnungswidrigkeit klassifiziert wurden, zur Straftat hochgestuft, als auch einige Sanktionsverstöße erstmals sanktioniert:

  • Die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie sonstige Verbote im Bereich des Finanzsektors werden durch § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AWG nun umfassend unter Strafe gestellt. Finanzdienstleistungen waren auch nach der bisherigen Fassung des AWG bereits strafbewehrt; Strafbarkeitslücken für sonstige sanktionierte Handlungen im Finanzsektor wurden nunmehr geschlossen.
  • Verstöße gegen sektorale Transaktionsverbote wie Miet- und Pachtverbote (Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509) waren bereits bußgeldbewehrt und sind jetzt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e AWG strafbar. Die Norm ist ausdrücklich auf sektorale Verbote von Transaktionen mit staatlichen Stellen beschränkt. Es schließt damit etwa auch das Transaktionsverbot bezüglich russischer regierungsnaher Einrichtungen (Art. 5aa Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014) ein.
  • Erstmals wird mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. f AWG die sanktionswidrige Vergabe oder Fortführung öffentlicher Aufträge unter Strafe gestellt.
  • Verstöße gegen Investitionsverbote, bislang teils straf- und teils bußgeldbewehrt, werden nun in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. g AWG umfassend als Straftat erfasst.

Daneben wurden einige bereits strafbewehrte Tatbestände, wie die Bereitstellung von Geldern für gelistete Personen (jetzt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h AWG), neu verortet.

Sanktionsumgehung

Einen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung sieht das Sanktionsgesetz nicht vor. § 18 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, b AWG setzt lediglich die Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung unter Strafe. Für den Fall der Verschleierung durch vorsätzlich falsche Angaben gegenüber öffentlichen Stellen regelt § 18 Abs. 6a AWG außerdem eine Strafverschärfung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Erweiterte Meldepflichten

Die Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten wird in § 18 Abs. 5a AWG erweitert. Dies betrifft auch die Jedermanns­pflicht, Informationen zur Umsetzung einer Sanktionsmaßnahme an die zuständige Stelle zu melden, sofern diese Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder betreffen. Lediglich für rechtsberatende Berufe sieht § 18 Abs. 13 AWG eine Ausnahme vor. Zugleich entfällt die bisher in § 18 Abs. 13 AWG vorgesehene Möglichkeit, durch freiwillige Nachholung einer versäumten Meldung Straffreiheit zu erlangen.

Die Strafbewehrung gemäß § 18 Abs. 5a AWG erfasst ebenso wie die Sanktionsrichtlinie keine Verstöße gegen Meldepflichten, bei denen die Informationen außerhalb der Berufsausübung erlangt wurden. Derartige Verstöße bleiben gem. § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG lediglich bußgeldbewehrt.

Leichtfertige Verstöße bezüglich Dual-Use-Gütern

Bei bestimmten Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Verbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht gem. § 18 Abs. 8a AWG bereits der leichtfertige Verstoß unter Strafe. Dies betrifft Dual-Use-Güter, die in Anhang I oder IV der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 aufgeführt werden, wie beispielsweise bestimmte Sensoren und Laser oder besonders widerstandsfähige Telekommunikationsausrüstung. Ein leichtfertiger Verstoß liegt als Fall der gesteigerten Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter die sich aufdrängende Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung entweder aus besonderem Leichtsinn oder aus einer erhöhten Gleichgültigkeit unbeachtet lässt, obwohl er die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Insbesondere von Fachleuten, etwa aus den Bereichen Rechts-, Finanz- und Handelsdienstleistungen, werden entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet.

Strafbefreiung für humanitäre Hilfe

Strafbefreiungen sind in § 18 Abs. 11 AWG lediglich für Fälle der humanitären Hilfe zugunsten bedürftiger Personen vorgesehen. Erfasst sind etwa Handlungen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Wasser und Sanitätsversorgung.

Wegfall der 48-Stunden-Umsetzungsfrist

Ein besonders praxisrelevanter Aspekt des neuen AWG betrifft die ersatzlose Streichung der 48-Stunden-„Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG a.F. Bislang blieben Verstöße gegen neu veröffentlichte Sanktionsmaßnahmen straflos, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Veröffentlichung erfolgten und der Handelnde keine Kenntnis hatte. Diese Regelung entfällt nun nach längeren Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren vollständig.

Insbesondere Interessenverbände der Wirtschaft und der Kreditinstitute haben den Wegfall der Regelung aufgrund der Auswirkungen auf die Compliance-Systeme kritisiert. Der Wegfall der Schonfrist verpflichte Unternehmen zu einem ununterbrochenen Sanktionsscreening, wodurch immense Kosten und ein Aufwand entstünden, der insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen nicht geleistet werden könne. Zudem sei es auch aufgrund von erforderlichen konzerninternen Abstimmungen nicht möglich, Sanktionsmaßnahmen unmittelbar nach Veröffentlichung innerhalb der gesamten Organisation umzusetzen. Auch der Bundesrat sprach sich für eine Beibehaltung der Schonfrist aus und bat die Bundesregierung um entsprechende Anpassungen, da durch die erforderliche Analyse der neuen Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung ein gewisser Zeitaufwand unvermeidbar sei.

Sowohl die Bundesregierung als auch der Ausschuss für Wirtschaft und Energie entgegneten, dass sich aus den Richtlinienverhand­lungen sowie dem Austausch mit der Europäischen Kommission ergeben habe, dass eine solche Schonfrist bewusst nicht Teil der Sanktionsrichtlinie geworden sei. Eine Beibehaltung im nationalen Recht stelle somit eine unzureichende Richtlinienumsetzung dar. Darüber hinaus seien die Bedenken der Verbände und des Bundesrates unbegründet, da gemäß § 18 Abs. 1 AWG lediglich vorsätzliche Sanktionsverstöße strafbewehrt seien. Für den Zeitraum, in dem erforderliche Maßnahmen aus technischen Gründen noch nicht umgesetzt werden könnten, sei in der Regel noch kein Vorsatz anzunehmen. Zudem verwies die gesonderte Erklärung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie darauf, dass die allgemeinen Vorschriften über strafrechtliche Irrtümer uneingeschränkt Anwendung fänden. Schließlich ermögliche die Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. der Strafprozessordnung einen dem Einzelfall angemessenen Umgang mit verzögerten Implementierungen.

Erhöhte Unternehmensbußgelder

Das Höchstmaß der möglichen Unternehmensgeldbuße im Fall einer vorsätzlichen Straftat wird mit dem neugeschaffenen § 19 Abs. 7, 8 AWG von 10 Millionen auf 40 Millionen Euro angehoben. Diese Erhöhung findet auch bei Aufsichtspflichtverstößen gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung. Die Bundesregierung hat dabei nicht die Richtlinienoption genutzt, eine umsatzbezogene Geldbuße einzuführen. Ebenfalls nicht eingeführt wurde die in der Sanktionsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, eine Erheblichkeitsschwelle einzuführen, nach der Transaktionen unter 10.000 Euro straffrei wären. Zu beachten ist, dass zusätzlich zum angehobenen Sanktionsrahmen aus einem Sanktionsverstoß gezogene Vorteile weiterhin zu Lasten des Unternehmens abgeschöpft werden können.

Treuhandverwaltung

§ 6a AWG ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, inländische Tochterunternehmen sanktionierter russischer Muttergesellschaften unter Treuhandverwaltung zu stellen. Voraussetzung ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik. In diesem Fall kann auf Antrag ein Anteilspfleger gerichtlich bestellt werden. Ziel ist es, den betroffenen Tochterunternehmen eine weitere Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zu ermöglichen. Die Regelung wurde nachträglich vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie ergänzt; sie dient nicht der Umsetzung der Sanktionsrichtlinie, sondern ist auf Art. 5aa Abs. 2f Verordnung (EU) 833/2014 zurückzuführen.

AWV-Neuerungen

In der AWV wird durch das Sanktionsgesetz insbesondere § 82 angepasst, welcher Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit EU-Sanktionsverordnungen regelt. Die Hochstufung zahlreicher Ordnungswidrigkeiten zu Straftatbeständen im AWG machte entsprechende Änderungen in der AWV erforderlich. Zudem werden die in den §§ 74 ff. AWV kodifizierten Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote an die vom Rat der EU verhängten Waffenembargos angepasst.

Bereits mit Wirkung zum 1. November 2025 wurde die AWV geändert, um die Ausfuhrliste an das Wassenaar Abkommen anzupassen. Zugleich wurden weitere Sanktionsverstöße erstmals als Bußgeldtatbestände aufgenommen. Da einige dieser Tatbestände durch das Sanktionsgesetz nun zu Straftaten hochgestuft werden, müssen Teile der AWV-Novelle bereits wieder modifiziert oder aufgehoben werden.

Staatliche Zusammenarbeit

Im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) wird eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, um die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsvollzugsbehörden zu koordinieren.

Regelungsumfang

Die Novellierung des AWG ist grundsätzlich auf die Vorgaben der Sanktionsrichtlinie beschränkt. Der Gesetzgeber hat sich überwiegend dagegen entschieden, auch neuere Sanktionsverbote, die nach dem Inkrafttreten der Sanktionsrichtlinie am 19. Mai 2024 in Kraft getreten sind, im Sanktionsgesetz zu berücksichtigen und zu sanktionieren. Dies betrifft unter anderem die Strafbewehrung der Weitergabeverbote bezüglich geistigen Eigentums (z.B. Art. 2 Abs. 2 lit. c Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sowie von Verstößen gegen Compliance-Vorgaben wie der Nichtvereinbarung von “No-Russia“-Klauseln“ (Art. 12g und Art. 12ga Verordnung (EU) Nr. 833/2014) oder der Nichteinhaltung der besonderen Sorgfaltspflichten nach Art. 8a oder 12gb Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Lediglich das sanktionsrechtliche Investitionsverbot, welches bislang nur teilweise straf- und bußgeldbewehrt war, wird über die Vorgaben der Sanktionsrichtlinie hinaus umfassend kriminalisiert.

Ausblick: Handlungsbedarf für Unternehmen

Die mit dem Sanktionsgesetz verabschiedete AWG-Novelle hat weitreichende praktische Auswirkungen für die außenwirtschafts­rechtliche Compliance. Unternehmen sollten zeitnah entsprechende Maßnahmen prüfen:

  • Die Hochstufung zahlreicher Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten gibt einen weiteren Anlass dafür, Compliance-Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls zu stärken.
  • Die Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen erhöht die Bedeutung interner Kontroll- und Freigabeprozesse erheblich. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Prozesse ratsam, um im Streitfall die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nachweisen zu können.
  • Durch den Wegfall der bisherigen zweitägigen „Schonfrist“ müssen Unternehmen neue EU-Sanktionen unmittelbar ab deren Verkündung umsetzen. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklungen in Brüssel aktiv zu verfolgen und interne Prozesse zu etablieren, die eine sehr zügige Reaktion auf neue Sanktionsmaßnahmen ermöglichen.
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