Öffentliches Recht

Update Windenergie: Gesetzentwurf zur BauGB-Novelle bringt Anpassungen für die Planung von Windenergieanlagen

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen. Die Reform dient vorrangig der Beschleunigung von Bauleitplanverfahren und der Stärkung des Wohnungsbaus. Zusätzlich enthält der Entwurf Anpassungen für die erneuerbaren Energien, insbesondere für den Windenergieausbau. Diese Änderungen beinhalten vereinzelt auch einschränkende Vorgaben. Investoren und Anlagenbetreiber sollten das Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht folgende Neuerungen für die Planung von Windenergieanlagen vor:

  • Sonderregelungen für Repowering: Die Sonderregelungen für das Repowering von Bestandsanlagen im Außenbereich werden in § 236 Abs. 3 BauGB-E neu gefasst. Nach den bisherigen Regelungen in § 245e Abs. 3 BauGB und § 249 Abs. 3 BauGB sind Repoweringvorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig. Das soll grundsätzlich auch weiterhin der Fall sein, allerdings mit folgenden Maßgaben: Der Verweis auf die Legaldefinition des § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) entfällt. Der Gesetzentwurf definiert Repowering-Vorhaben als „Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage zum Inhalt haben“. Dies wird teilweise dahingehend verstanden, dass die Privilegierung für Repoweringvorhaben im Außenbereich künftig nur noch im Verhältnis 1:1 gelten soll, d.h. Errichtung einer Neuanlage gegen Rückbau einer Altanlage. Zudem wird das Repowering von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten durch Neuanlagen, die außerhalb des Windenergiegebiets liegen (sog. „Heraus-Repowern“), verhindert. Das Repowering von Bestandsanlagen, die außerhalb von Windenergiegebieten liegen, durch außerhalb oder innerhalb liegende Neuanlagen bleibt weiterhin zulässig – auch dann, wenn die Flächenbeitragswerte erreicht sind. Gleiches gilt für das Repowering von Bestandsanlagen innerhalb von Windenergiegebieten. Schließlich soll das Tatbestandsmerkmal, wonach die Grundzüge der Planung durch ein Repoweringvorhaben nicht berührt werden dürfen, gestrichen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal war in der Praxis uneinheitlich angewendet worden.

  • Rückbauverpflichtung ohne Tiefgründungen: Durch einen neuen § 249 Abs. 11 BauGB-E soll klargestellt werden, dass die Rückbaupflicht für Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) die Entfernung von Tiefgründungen nicht umfasst. Die Pflicht beschränkt sich somit auf den Rückbau und die Beseitigung von Bodenversiegelungen. Durch diese Klarstellung wird eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage geklärt und tieferliegende Bodenschichten werden vor erneuten Eingriffen geschützt.

  • Anrechnung von Flächen trotz Höhenbeschränkungen: Die Einführung eines § 249 Abs. 6b BauGB-E soll verdeutlichen, dass Höhenbegrenzungen, die nicht nicht durch einen Bauleitplan begründet werden (z.B. gesetzliche Höhenbegrenzungen nach Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder nach § 249 Abs. 10 BauGB), einer Anrechnung von Flächen auf die Flächenbeitragswerte nicht entgegenstehen. Dies könnte zur Folge haben, dass Flächen in die Flächenbeitragswerte eingerechnet werden, auf denen Windenergieanlagen nur bis zu einer gewissen Größe – und daher möglicherweise wirtschaftlich nicht rentabel – betrieben werden können. Kritiker sehen darin eine Aufweichung der Flächenbeitragswerte mit der Folge, dass letztlich weniger Anlagen von den Genehmigungserleichterungen für Anlagen in Windenergiegebieten profitieren.

  • Belange der Landes- und Bündnisverteidigung: Verteidigungsbezogene Belange werden künftig in § 35 Abs. 3 BauGB-E als öffentlicher Belang berücksichtigt. Ob die Regelung konkrete Auswirkungen auf den Ausbau der Windenergie haben wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass das Spannungsfeld konkurrierender Flächennutzungsinteressen weiter zunimmt (siehe zum Spannungsverhältnis zwischen Windenergieanlagen und Luftverteidigungsanlagen bereits unseren Beitrag aus Februar 2026).

  • Privilegierender Flächennutzungsplan: Nach einem neuen § 35 Abs. 1a BauGB-E sollen Gemeinden künftig bestimmte Außenbereichsvorhaben – darunter u.a. Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien – durch Darstellung als Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan privilegieren können, sofern diese nicht bereits gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind. Die Gemeinden können somit künftig die Liste der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben durch Planausweisung erweitern. Ausgewiesene Vorhaben wären dann im Außenbereich zulässig (vorbehaltlich einer Genehmigung), wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Als Transformationsvorhaben können Vorhaben im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden, die der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Strom, Wärme oder Kälte dienen. Das neue Instrument soll die kommunale Planungshoheit stärken und eine kommunale Steuerung insbesondere der Nutzungen im Außenbereich vereinfachen. Es kann beispielsweise genutzt werden, um die Realisierung von kommunalen Energie- und Standortkonzepten, Potenzialanalysen für erneuerbare Energien und Speicher oder Wärmeplänen zu ermöglichen und zu sichern.

Änderungen für Batteriespeicher (BESS) und Wasserstoffvorhaben (vorerst) aus dem Gesetzentwurf gestrichen

Anpassungen für BESS- und Wasserstoffvorhaben, die noch im Referentenentwurf enthalten waren, wurden vorerst aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Das gilt für die Anpassung der Privilegierung von BESS im Außenbereich: Der Referentenentwurf hatte die Einführung eines Mindestabstands von 100 Metern zu umliegenden Umspannwerken und Kraftwerken vorgesehen. Auch die im Referentenentwurf vorgesehene Privilegierung untertägiger Wasserstoffspeicheranlagen ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Die Anpassungen könnten im Laufe des parlamentarischen Verfahrens aber wieder aufgenommen werden.

Fazit

Der Gesetzentwurf zeigt für die Windenergie ein gemischtes Bild: Begrüßenswert sind die Klarstellungen zur Rückbauverpflichtung sowie der Wegfall des Erfordernisses, dass bei Repoweringvorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. Zugleich scheint der Windenergieausbau seit den erheblichen Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre erstmals Gegenwind zu erhalten – das gilt insbesondere für eine mögliche Einschränkung des Repowerings auf das Verhältnis 1:1 und die Anrechnung wirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen auf die Flächenbeitragswerte.

 

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