Öffentliches Recht

Update Rechenzentren: Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes liegt vor

Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Mit dem Entwurf setzt die Bundesregierung noch offene Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791 – EED) in nationales Recht um. Daneben soll die Gesetzesreform zur Entbürokratisierung beitragen; Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sollen auf das unionsrechtlich erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden. Die für die Betreiber von Rechenzentren beabsichtigten Erleichterungen sind allerdings nur teilweise umgesetzt; insbesondere die am Jahresdurchschnitt anknüpfende PUE-Betrachtung bleibt bestehen und stellt Rechenzentrumsbetreiber weiterhin vor praktische Herausforderungen.

Das EnEfG verpflichtet Betreiber von Rechenzentren bereits seit 2023 zur Einhaltung von Mindeststandards bei der Energieeffizienz. Zentrale Vorgaben betreffen die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE), d.h. das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der eigentlichen Informationstechnik, die Wiederverwendung von Energie sowie die Deckung des Strombedarfs durch erneuerbare Energien. Zu allen drei Punkten sieht der Gesetzentwurf Änderungen vor.

  • Moderatere Effizienzanforderungen und längere Fristen

    Für bestehende Rechenzentren (Betriebsaufnahme vor dem 1. Juli 2026) werden die zulässigen PUE-Werte moderat angehoben: Sie müssen künftig im Jahresdurchschnitt dauerhaft einen Wert von 1,6 ab dem 1. Juli 2027 und von 1,4 ab dem 1. Juli 2030 erreichen (zuvor 1,5 bzw. 1,3). Hintergrund dieser Anpassung ist, dass insbesondere ältere Anlagen und Anlagen der kritischen Infrastruktur hohe Verfügbarkeits- und Redundanzanforderungen erfüllen müssen. 

    Für neue Rechenzentren mit Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026 gilt der bisherige PUE-Wert von 1,2 fort. Der Referentenentwurf sah hier ebenfalls noch (moderate) Erleichterungen vor, die nun im Kabinettsentwurf aber nicht mehr enthalten sind. Allerdings wird der Zeitraum, in dem der PUE-Wert dauerhaft im Jahresdurchschnitt erreicht werden muss, von zwei auf vier Jahre nach Betriebsaufnahme verlängert. 

    Die Systematik der PUE-Betrachtung, die am Jahresdurchschnitt anknüpft und die IT- sowie Haustechnik betrachtet, bleibt allerdings erhalten. Das stellt die Rechenzentrumsbetreiber weiterhin vor Herausforderungen, da sie auf die Effizienz der IT-Technik sowie deren Auslastung häufig keinen direkten Zugriff haben und dies allenfalls vertraglich mit dem Nutzer vereinbart werden kann. Sachgerechter wären hier andere Ansätze, bspw. bei der PUE-Bewertung an das grundsätzliche Design des Rechenzentrums anzuknüpfen und die PUE-Vorgaben damit etwas statischer auszugestalten. Eine vergleichbare Regelung war ursprünglich auch im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) enthalten, ist nun im Kabinettsentwurf aber nicht mehr vorgesehen.

  • Flexiblere Vorgaben zur Abwärmenutzung: 

    Rechenzentren müssen bereits heute einen Mindestanteil an wiederverwendeter Energie vorweisen (10 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026; 15 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2027; 20 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2028). Diese Mindestwerte bleiben erhalten. Erleichterungen bringt der Gesetzentwurf aber hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen: Bei der Pflicht zur Wiederverwendung der Energie wird nicht mehr ausschließlich die Abgabe an Dritte anerkannt, sondern auch die eigene Nutzung der Abwärme innerhalb des Rechenzentrums, insbesondere zur Beheizung von Büro- und Betriebsräumen, angerechnet, wenngleich die praktische Relevanz durch den geringen Heizbedarf solcher Flächen gering sein wird. 

    Außerdem sieht der Entwurf vor, dass der Mindestanteil unterschritten werden darf, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht. Durch die Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einige Rechenzentren Abwärme in ein Wärmenetz einspeisen und damit erheblich zur Dekarbonisierung der kommunalen Wärmeversorgung beitragen, der zulässige Anteil an wiederverwendeter Energie aber möglicherweise nicht erreicht werden kann, weil das Wärmenetz nicht die ausreichende Kapazität aufweist, um die Wärme im erforderlichen Mindestmaß aufzunehmen.

    Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausnahme von dem Mindestanteil an wiederverwendeter Energie für den Fall vor, dass keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht. Das wird in der Praxis einer der relevantesten Fälle werden, da sich in den letzten Jahren gezeigt hat, dass es häufig keine sachgerechte Abwärmenutzung vor Ort gibt. Der Nachweis der Unmöglichkeit erfolgt – zumindest bei Rechenzentren (mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt) – über eine Kosten-Nutzen-Analyse. Mit dieser Regelung entfällt bei solchen Rechenzentren die bisherige Pflicht zur Umsetzung investiver Maßnahmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme. An ihre Stelle tritt die Pflicht, bei Planung oder Modernisierung eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme durchzuführen. Ob die identifizierten Maßnahmen dann tatsächlich umgesetzt werden, soll künftig im Ermessen der Betreiber liegen. Diese Ausnahme soll insbesondere für große KI-Rechenzentren Spielraum bei der Standortwahl schaffen, da geeignete Standorte mit ausreichendem Netzanschluss häufig nicht über ein aufnahmefähiges Wärmenetz verfügen. Allerdings muss bereits bei der Planung und Errichtung ausreichend Platz vorgehalten werden, um eine spätere Nachrüstung der für die Abwärmenutzung erforderlichen Anlagen – insbesondere einer Wärmeübergabestation – mit möglichst geringem baulichen Aufwand zu ermöglichen.

  • Strombezug: Schon heute müssen Rechenzentren ihren Stromverbrauch bilanziell zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken. Langfristig muss der Stromverbrauch zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Während dies aktuell ab dem 1. Januar 2027 gelten soll, wird die Frist zur Entbürokratisierung und praktikableren Umsetzung auf den 1. Januar 2030 verschoben.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; im weiteren Verlauf der Beratungen in Bundestag und Bundesrat sind Änderungen möglich. Vor dem Hintergrund eines laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen der verzögerten Umsetzung der EED wird jedoch mit einer schnellen Verabschiedung gerechnet.

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