Öffentliches Recht

Überblick über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz

Am 28. Juli 2026 wurde das neue Gebäudemodernisierungsgesetz verkündet. Es löst das sogenannte „Heizungsgesetz“ der Ampel-Koalition ab, schafft die 65 %-Pflicht ab, führt die „Bio-Treppe“ sowie eine Grüngas-/Grünheizölquote ein und setzt die EU-Gebäuderichtlinie mit dem Standard des Nullemissionsgebäudes um. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die zentralen Änderungen und ordnet sie ein.

Politischer Hintergrund und Zielsetzung

Ziel des Gesetzes ist vor allem die grundlegende Änderung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Dieses wurde ursprünglich bereits im Jahr 2020 erlassen, geht aber in seiner bis dato geltenden Form maßgeblich auf eine Novelle der Ampel-Koalition zurück, die am 8. September 2023 erlassen und am 16. Oktober 2023 verkündet wurde (umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt). Dabei handelt es sich um eines der umstrittensten Gesetzesvorhaben der letzten Jahre.

Die damalige Änderung des GEG sollte einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten. Kritiker bemängelten jedoch unter anderem, dass das Gesetz zu kompliziert und praxisfern sei, zu stark auf bestimmte Technologien wie die Wärmepumpe setze und die Kostenlast für den Heizungstausch zu hoch sei. Infolgedessen wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 die Umgestaltung des GEG beschlossen. Das zentrale Anliegen war dabei, das Gesetz technologieoffener, flexibler und einfacher zu gestalten. Hauseigentümer sollten insbesondere wieder selbst entscheiden können, welche Heizungsart sie einbauen. Das Gesetz soll Planungssicherheit, Verlässlichkeit und Vertrauen stärken und Klimaschutz alltagstauglich machen.

Daneben soll die Gesetzesänderung nach den Berechnungen der Bundesregierung auch erhebliche finanzielle Entlastungen mit sich bringen: Die jährliche Entlastung für die Bürger wird mit rund EUR 5,1 Milliarden veranschlagt, für die Wirtschaft mit rund EUR 2,3 Milliarden.

Gesetzgebungsverfahren

  • Am 5. Mai 2026 legten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen Referentenentwurf für die Änderung vor. Der Regierungsentwurf wurde am 8. Juni 2026 in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026 in geänderter Fassung. Der Bundesrat ließ das Gesetz am selben Tag passieren, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
  • Das Gesetzgebungsverfahren wurde von Diskussionen um die Verfassungsmäßigkeit der Änderung begleitet. So wurde etwa in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kritisiert, dass die Abschwächung der Klimaschutzanforderungen gegen die verfassungsrechtlichen Klimaschutzziele aus Art. 20a GG verstoße. Als Reaktion darauf wurde das GModG um die Verpflichtung zur Einführung der Grüngas-/Grünheizölquote in § 42a GModG ergänzt, die ursprünglich nicht im Regierungsentwurf vorgesehen war. In § 42a GModG wird explizit noch einmal darauf hingewiesen, dass das Klimaneutralitätsziel bis 2045 weiterhin gilt.
  • Daneben leitete die Fraktion „Die Linke“ während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ein Organstreitverfahren wegen der Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) ein, das jedoch durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2026 als unzulässig verworfen wurde (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2026 – 2 BvE 3/26). Zu materiellen Fragen nahm das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung. 
  • Die Deutsche Umwelthilfe hat die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Klimaziele aus Art. 20a GG angekündigt. Sie meint außerdem, das Gesetz sei formell verfassungswidrig, da es sich um ein Zustimmungsgesetz und nicht um ein Einspruchsgesetz handle.

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Das Änderungsgesetz betrifft im Schwerpunkt vier Gesetze: Das Gebäudeenergiegesetz (nunmehr Gebäudemodernisierungsgesetz), das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. Daneben gibt es eine Reihe von Folgeänderungen in weiteren Vorschriften.

Umbenennung zu „Gebäudemodernisierungsgesetz“

Das Gebäudeenergiegesetz („GEG“) wurde zum 29. Juli 2026 in „Gebäudemodernisierungsgesetz” umbenannt. Der vollständige Titel lautet nunmehr „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)”. Die Umbenennung verdeutlicht auch terminologisch, dass ein vollständiger Bruch mit der umstrittenen Regelung der Ampel-Koalition stattfinden soll. Zudem kann dadurch kommuniziert werden, dass das ausdrückliche Versprechen des Koalitionsvertrags, das Heizungsgesetz abzuschaffen, eingelöst wurde – obwohl es sich technisch gesehen nur um eine Gesetzesänderung handelt.

Abschaffung der 65 %-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch

Die politisch hoch umstrittenen Kernregelungen des bisherigen GEG – die §§ 71, 71b-71p und 72 in der bisherigen Fassung des Gesetzes – wurden zum 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen. Das bisherige GEG knüpfte den Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden im Kern daran, dass mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GEG). Da diese Vorgabe den Neueinbau von Gas- und Ölheizungen faktisch ausschloss, war sie von Anfang an heftig kritisiert worden. Das GModG streicht diese Systematik vollständig; die Neuregelung trat zum 29. Juli 2026 in Kraft.

Eigentümer können beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude jetzt technologieoffen unter den in § 42 Abs. 2 GModG aufgeführten Optionen wählen: Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, elektrische Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, Fernwärmeanschlüsse, hocheffiziente KWK-Anlagen sowie andere innovative Heizlösungen. Gas- und Ölheizungen sind damit im Ersatzfall grundsätzlich wieder zulässig.

Mit der Streichung des § 72 GEG entfällt zudem das bisherige Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Heizkessel aus § 72 Abs. 1 und 2 GEG. Zudem entfällt auch das endgültige Verbot aus § 72 Abs. 4 GEG, Heizkessel ab dem Jahr 2045 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben. Allerdings bleibt das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bestehen: Es verlagert sich auf die Verpflichtung zur Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote in § 42a GModG.

Darüber hinaus wurde zum 29. Juli 2026 die Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) beim Einbau fossiler Heizungen abgeschafft.

Bio-Treppe – Stufenweise Beimischungspflicht für klimafreundliche Brennstoffe

Die sogenannte Bio-Treppe bildet das Gegenstück zur Abschaffung der 65 %-Vorgabe und gilt nach einem festgelegten Stufenplan: Während die unmittelbare Verpflichtung zum Einbau einer Heizungsanlage mit einem festen Anteil erneuerbarer Energien entfällt, bleiben fossile Heizsysteme nicht dauerhaft ohne die Erfüllung weiterer Anforderungen zulässig. Wer in einem Bestandsgebäude nach Inkrafttreten der Vorschrift eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss diese schrittweise mit einem steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe betreiben. Die Pflicht betrifft ausschließlich neue Anlagen dieser Brennstoffarten, nicht die Modernisierung anderer Heizungstypen. Wer vollständig erneuerbar heizt, ist von der Bio-Treppe nicht betroffen.

Der gesetzlich festgelegte Stufenplan (§ 43 Abs. 1 GModG) sieht folgende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe vor:

  • ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 %
  • ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 %
  • ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 %.

Als anrechenbare Brennstoffe gelten nach § 43 GModG insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Alternativ und jeweils unter gewissen Voraussetzungen kann diese Pflicht durch den Betrieb einer Solarthermie-Hybridheizung, einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden. Auch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung können angerechnet werden.

Mit der Bio-Treppe will der Gesetzgeber eine Grundlage zum langfristigen Umstieg auf klimaneutrale Wärmeversorgung schaffen, ohne eine bestimmte Heiztechnologie verbindlich vorzuschreiben. Die Steuerungslogik ändert sich: Nicht mehr die Heizungsanlage allein entscheidet über die Zulässigkeit, sondern der dauerhaft nachweisbare Brennstoffpfad.

Kritisch bewertet wird indes, ob klimaneutrale Brennstoffe wie Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff künftig in ausreichenden Mengen und zu wirtschaftlich tragbaren Preisen verfügbar sein werden. Der Gesetzgeber hat selbst in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich zugegeben, dass die mittelbaren Folgen dieser Regelung zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden können und die künftige Entwicklung biogener Brennstoffe mit großen Unsicherheiten behaftet sei.

Grüngas-/Grünheizölquote – Dekarbonisierung auf Lieferantenebene

Ergänzend zur Bio-Treppe sieht das GModG die Einführung einer Grüngas- und Grünheizölquote vor. Der neue § 42a GModG enthält den gesetzlichen Auftrag an die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Die Verpflichtung richtet sich – anders als die Bio-Treppe – nicht an Gebäudeeigentümer, sondern an die Inverkehrbringer von Gas, Heizöl und Flüssiggas. Diese werden verpflichtet, den Anteil klimaneutraler Brennstoffe schrittweise zu erhöhen. Ab dem Jahr 2045 muss vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umgestellt werden. Im Gegensatz zur Bio-Treppe wirkt sich die Quote damit nicht nur auf neue Heizungen, sondern auch auf den gesamten Gebäudebestand aus.

Die konkrete Ausgestaltung der Quote – insbesondere Quotenhöhe, betroffene Brennstoffe und Nachweismodalitäten – bleibt dem neuen Gesetzesentwurf vorbehalten. Ausweislich der Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs vom 8. Juni 2026, in welchem § 42a GModG noch nicht enthalten war, sollte die Grüngas-/Grünheizölquote im Jahr 2028 in Höhe von bis zu 1 % starten und auf die Bio-Treppe angerechnet werden können.

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie: Nullemissionsgebäude und Sanierungspflichten

Das GModG dient neben der Änderung des bisherigen GEG zugleich auch der Umsetzung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, Energy Performance of Buildings Directive, EPBD). Diese setzt verbindliche Vorgaben zur Senkung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen im Immobiliensektor mit dem Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050. Die Richtlinie war bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht zu überführen. Im Mittelpunkt stehen die Einführung des Standards des Nullemissionsgebäudes für Neubauten sowie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude.

Für Neubauten führt das GModG den Standard des Nullemissionsgebäudes ein. Nullemissionsgebäude verursachen am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen und werden besonders effizient betrieben. In einem gestuften Ansatz besteht die Pflicht für die Errichtung als Nullemissionsgebäude:

  • ab dem 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (§ 10a GModG)
  • ab dem 1. Januar 2030 für alle neu zu errichtenden Gebäude (§ 10 GModG).

Für bestehende Nichtwohngebäude verfolgt das Gesetz den sogenannten „Worst-first“-Ansatz: Die Mitgliedstaaten müssen Schwellenwerte der Gesamtenergieeffizienz festlegen, die sicherstellen, dass:

  • bis 2030 die 16 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energiebilanz renoviert werden und 
  • bis 2033 die 26 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energiebilanz renoviert werden (§ 40 GModG).

Konkrete Sanierungsmaßnahmen werden dabei nicht vorgeschrieben; die Wahl der Mittel bleibt dem Eigentümer überlassen. Ausgenommen sind insbesondere Fälle technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GModG).

Weiterhin Einschränkungen für Stromdirektheizungen

Während Hybridheizungen privilegiert werden, da sie auf die Bio-Treppe angerechnet werden können, bleiben die Vorgaben für Stromdirektheizungen grundsätzlich streng. Diese dürfen in Neubauten weiterhin nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 % unterschreitet (§ 10 Abs. 4 GModG). Bei bestehenden Wohngebäuden kam es zu einer geringfügigen Lockerung: Die strengere 45 %-Anforderung für Bestandsgebäude mit vorhandenem Heizwassersystem ist ersatzlos entfallen. Inzwischen gilt generell eine 30 %-Schwelle unabhängig vom Vorhandensein einer wasserführenden Heizungsanlage (§ 46 GModG). Ausgenommen sind jeweils Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.

Ausweitung der Pflicht zur Gebäudeautomatisierung

Die Pflicht zur Errichtung eines Systems zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung wurde zum 29. Juli 2026 ausgeweitet. § 56 GModG verpflichtet künftig Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlagen-Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt – statt bisher 290 Kilowatt –, bis zum 31. Dezember 2029 ein entsprechendes System einzurichten. Damit wird der Anwendungsbereich des bisherigen § 71a GEG erheblich auf kleinere Gebäude ausgeweitet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Das System muss unter anderem 

  • eine kontinuierliche Überwachung und Protokollierung aller Energieverbräuche ermöglichen,
  • Daten über offene Schnittstellen zugänglich machen,
  • Effizienzverluste erkennen und den Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren und
  • die Raumklimaqualität überwachen.

Ermittlung von Treibhausgasemissionen über gesamten Lebenszyklus & Modernisierung des Energieausweises

In Umsetzung der EPBD besteht künftig die Pflicht, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Neubauten zu ermitteln und in einem Bericht zu erfassen (§ 88b GModG). Dabei handelt es sich um die Summe aller Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen – von der Herstellung der Bauprodukte bis zu ihrer endgültigen Entsorgung. Dieser Bericht ist ein unselbstständiger Teil des Energieausweises.

Der Energieausweis wird mit dem GModG umfassend modernisiert. Die Mindestangaben werden unter anderem um Primärenergie, Endenergie, Nutzenergie, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erweitert (§ 85 GModG). Für Wohngebäude bleibt das Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis bestehen; bei Nichtwohngebäuden wird hingegen der Bedarfsausweis zur Pflicht. Energieausweise sind künftig standardmäßig in digitaler und maschinenlesbarer Form auszustellen.

Nichtwohngebäude erhalten erstmals eigene Energieeffizienzklassen von A bis G (Anlage 10a GModG). Bei Wohngebäuden bleibt die bekannte Skala von A+ bis H.

Die technischen Berechnungsgrundlagen für die energetische Bewertung von Gebäuden werden grundlegend aktualisiert. Das bisherige Referenzgebäude wird durch ein baubares, technologieneutraleres Modell ersetzt. Die Primärenergiefaktoren werden in einer neuen Anlage 4 zum GModG zusammengeführt und methodisch umgestellt: Künftig wird die Gesamtprimärenergie einschließlich des erneuerbaren Anteils berechnet. Die gesamte energetische Bilanzierung wird zudem auf die DIN/TS 18599:2025-10 umgestellt.

Diese Regelungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft, wobei die materiellen Pflichten zur Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erst ab 1. Januar 2028 beginnen.

Solarpflicht

Das GModG führt erstmals eine bundesweite Solarpflicht ein (§ 106 GModG). Ab Inkrafttreten am 1. Januar 2027 betrifft sie zunächst neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche, später wird diese Verpflichtung auch auf größere Bestandsgebäude ausgedehnt. Ab 2030 sollen auch neue Wohngebäude grundsätzlich mit Photovoltaik oder Solarthermie ausgestattet werden. Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit, funktionaler Undurchführbarkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Ladeinfrastruktur für Elektromobilität

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird angepasst. Bei Errichtung oder umfassender Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen besteht künftig eine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten, bei Nichtwohngebäuden gilt die Pflicht von mindestens einem Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Mieterschutz durch Kostenverteilung

Im Mietrecht bringt die Reform zum 29. Juli 2026 Änderungen im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz („CO2KostAufG“) sowie im Wohnraummietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere in §§ 555b, 559e und 559f BGB. Bei Wohnraummietverhältnissen, in denen eine neue Heizung nach § 43 Abs. 1 GModG eingebaut wird, werden die Netzentgelte für Erdgas und CO2-Kosten ab 2028 hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt – unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG). Auch die Kosten der Bio-Treppe werden ab 2029 hälftig geteilt, allerdings nur bis zu einem Brennstoffanteil von maximal 30 %.

Die neuen Kostenaufteilungsregelungen gelten sowohl für Bestands- als auch für Neubauten (§§ 5a, 5b CO2KostAufG). Bei Neubauten sind jedoch nur Gebäude erfasst, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden. Für gewerbliche Mietverhältnisse gelten diese neuen Regelungen zu Netzentgelten und zur Bio-Treppe nicht, während die allgemeine CO2-Kostenaufteilung für Nichtwohngebäude nach § 8 CO2KostAufG gesondert zu beachten bleibt.

Flankierende Gesetzesänderungen

Mit dem GModG allein ist die Regulierung des Wärmesektors nicht abgeschlossen. Das Gesetz bildet vielmehr den Kern eines umfassenderen Reformpakets, das durch mehrere flankierende Maßnahmen und angekündigte Folgeregelungen ergänzt wird.

  • Zum einen steht der Erlass des in § 42a GModG angekündigten Grüngas-/Grünheizölquoten-Gesetzes noch aus. Die Bundesregierung ist verpflichtet, bis zum 1. Dezember 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
  • § 9a GModG schreibt eine umfassende Evaluation der zentralen Vorschriften im Jahr 2030 vor. Die zuständigen Bundesministerien werden den Beitrag des Gesetzes zur Erreichung der Klimaschutzziele und des Ziels der Klimaneutralität 2045 bewerten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Weiterentwicklungsvorschlag vorlegen.
  • Die Länderöffnungsklausel in § 9 GModG ermöglicht es einzelnen Bundesländern, weitergehende Anforderungen beizubehalten, die dem bisherigen GEG vergleichbar sind. Dies könnte zu einer regional unterschiedlichen Rechtslage führen und die bundesweite Rechtsanwendung erschweren.
  • Begleitend zum GModG hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fortgesetzt und gleichzeitig reformiert. Auch dadurch soll der Klimaschutz weiter vorangetrieben werden.
  • Flankiert wird das GModG ferner durch angekündigte Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), zu denen bereits ein Gesetzesentwurf im parlamentarischen Verfahren ist. Darüber hinaus steht eine Reform der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowie der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) noch aus.

Fazit

Das GModG markiert einen grundlegenden Systemwechsel im deutschen Gebäudeenergierecht: An die Stelle der unmittelbaren Vorgabe bestimmter Heizungstechnologien tritt eine Steuerung über den eingesetzten Brennstoff. Eigentümer erhalten größere Freiheiten bei der Wahl ihrer Heiztechnik, müssen jedoch über die Bio-Treppe und – perspektivisch – die Grüngas-/Grünheizölquote schrittweise auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen. Die Verpflichtung zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 bleibt unverändert bestehen.

Die Reform wirft aber auch erhebliche Unsicherheiten auf: Ob die künftige Verfügbarkeit und Preisentwicklung von Biomethan, Bioöl und Wasserstoff die gesetzlichen Anforderungen der Bio-Treppe tatsächlich tragfähig machen, lässt sich derzeit nur eingeschränkt prognostizieren. Die Bundesregierung hat diese Unsicherheiten in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich anerkannt.

Die Rechtslage bleibt überdies dynamisch: Das Grüngas-/Grünheizölquoten-Gesetz muss noch erlassen werden, für 2030 ist eine umfassende Evaluation vorgesehen, und flankierende Änderungen anderer Gesetze stehen noch aus. Auch verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe wie die angekündigte Verfassungsbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe sind zu erwarten.

Für Unternehmen ist es daher entscheidend, die dynamische Entwicklung der Rechtslage zu verfolgen, die fortlaufenden Änderungen auf europäischer Ebene zu analysieren und die weitere Marktentwicklung stets im Blick zu behalten. Gleiss Lutz beobachtet die weitere Entwicklung und berät zu den praktischen Auswirkungen des GModG.

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