Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Juni 2026 die neue EU-Verordnung zur Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union (EU FDI Screening Regulation) angenommen. Das Europäische Parlament hatte der reformierten Verordnung bereits am 19. Mai 2026 zugestimmt. Die Verordnung ersetzt die bisherige FDI-Screening-Verordnung (EU) 2019/452, die seit Oktober 2020 in Kraft ist. Die neue Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die materiellen Regelungen finden 18 Monate nach Inkrafttreten Anwendung – voraussichtlich Anfang 2028.
In unserem Newsletter vom 12. Dezember 2025 hatten wir über die vorläufige Einigung in den Trilog-Verhandlungen über die Reform der FDI-Screening-Verordnung berichtet. Nachdem nun der endgültige Verordnungstext vorliegt, geben wir einen Überblick über die Inhalte der Reform und bewerten, welche Neuerungen für die M&A-Praxis besonders relevant werden.
Hintergrund und Überblick
Die bisherige FDI-Screening-Verordnung aus dem Jahr 2019 schuf erstmals einen Kooperationsrahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investments, „FDI“) auf EU-Ebene. In der Praxis zeigte die europäische FDI-Screening-Landschaft jedoch erhebliche Lücken: Nicht alle Mitgliedstaaten verfügten über eigene Screening-Mechanismen, und es bestanden deutliche Unterschiede bei Anwendungsbereichen, Schwellenwerten und Verfahren. Verschärfte geopolitische Spannungen – insbesondere der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine –, zunehmende Risiken in globalen Lieferketten sowie die rasante technologische Entwicklung machten aus Sicht der EU, aber auch vieler Mitgliedstaaten, eine stärkere Harmonisierung erforderlich, insbesondere auch um Wettbewerbsbedingungen anzugleichen und die Planungssicherheit von Transaktionsparteien zu erhöhen.
Während die bisherige Verordnung lediglich einen kooperativen Rahmen mit nur wenigen verbindlichen Vorgaben bot, schafft die reformierte FDI-Screening-Verordnung eine verbindliche Mindestharmonisierung. Alle Mitgliedstaaten der EU müssen künftig über FDI-Screening-Mechanismen verfügen, die einen gemeinsamen Mindestanwendungsbereich abdecken. Nachdem allerdings mit Kroatien und Griechenland Ende 2025 sowie Zypern Anfang 2026 die letzten Mitgliedstaaten nationale FDI-Screening-Regime eingeführt haben, führt die Verordnung insofern nur zu (mehr oder weniger) Anpassungsbedarf an den vorhandenen nationalen Regimen.
Der Anwendungsbereich der FDI-Screening-Verordnung wird zudem – wie in Deutschland bereits Praxis – auf Investitionen innerhalb der EU ausgeweitet, die über in der EU ansässigen direkten oder indirekten Tochterunternehmen von Nicht-EU-Investoren getätigt werden. Bisher war der Anwendungsbereich der geltenden Screening-Verordnung (EU) 2019/452, und insbesondere deren Kooperationsmechanismus, auf Direktinvestitionen von Nicht-EU-Investoren beschränkt, wie der EuGH im Jahr 2023 mit seinem Urteil in der Sache Xella bestätigt hatte. Diese „Xella-Lücke“ wird nun durch die weiter gefasste Definition der „ausländischen Investition“ (Art. 2 Nr. 1) geschlossen.
Daneben wird mit der Reform der FDI-Screening-Verordnung der bestehende Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erheblich gestärkt. Denn obwohl der Mechanismus von der EU als grundsätzlich nützlich bewertet wird, haben sich in der Praxis gewisse Lücken gezeigt.
Kerninhalte der reformierten EU FDI-Screening-Verordnung
Im Gesetzgebungsverfahren wurde der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom Januar 2024 in mehreren Punkten erheblich überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere den Mindestumfang für Investitionsprüfregime und den Kooperationsmechanismus:
- Gemeinsamer Mindestumfang für verpflichtende Investitionsprüfungen
Zur Harmonisierung derjenigen Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten verpflichtende Investitionsprüfungen mit Vorabgenehmigungspflicht durchführen müssen, enthält die neue Verordnung einen vordefinierten Mindestkatalog von sensiblen Geschäftsbereichen. Ausländische Erwerbe von mitgliedstaatlichen Unternehmen, die in diesen Geschäftsbereichen tätig sind, müssen einer Investitionsprüfung unterzogen werden. „Vorabgenehmigungspflicht“ bezieht sich darauf, dass die entsprechenden Erwerbe nicht vollzogen werden sollen dürfen, bevor eine Freigabe der nationalen Prüfbehörde(n) erfolgt ist. Die Verordnung enthält insoweit eine Verpflichtung an die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Investitionsprüfregime sowohl im Hinblick auf die erfassten Geschäftsbereiche der Zielunternehmen als auch auf die rechtlichen Auswirkungen einer Melde- und Freigabepflicht anzupassen.
Die Mitgliedstaaten müssen Investitionsprüfregime mit Vorabgenehmigungspflicht nach der neuen Verordnung insbesondere in folgenden Sektoren vorhalten:
Dual-Use Güter und Rüstungsgüter: Ausländische Erwerbe mitgliedstaatlicher Unternehmen, die bestimmte Güter und Technologien im Dual-Use- oder im Rüstungsbereich entwickeln, herstellen oder vermarkten, sollen künftig stets einer nationalen Investitionsprüfung unterworfen werden. Die neue Verordnung knüpft nunmehr unmittelbar an die gesamte EU-Dual-Use-Liste (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) sowie die EU Common Military List (Anhang der Richtlinie 2009/43/EG) an (Art. 4 Abs. 15 lit. a und b). Im Vergleich zur bisherigen Regelung in Deutschland stellt die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Dual-Use-Güter anstelle von lediglich bestimmten Listenpositionen eine erhebliche Verschärfung dar.
Kritische Technologien und andere sensible Bereiche: Verpflichtende Vorabgenehmigungspflichten müssen die Mitgliedstaaten auch in weiteren teils detailliert beschriebenen Technologiebereichen vorsehen. Insbesondere die Sektoren Halbleiter, Quantentechnologien und künstliche Intelligenz, die in Anhang I der neuen Verordnung näher spezifiziert werden, fallen darunter. Weiterhin sind Investitionen in bestimmte Finanzmarktinfrastrukturen und systemrelevante Finanzunternehmen mit Melde- und Freigabepflichten zu belegen.
Im Bereich der kritischen Infrastrukturen wird speziell auf die Sektoren Verkehr, Energie und digitale Infrastruktur verwiesen. Die Bewertung, ob eine „kritische Infrastruktur“ vorliegt, bleibt im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen. In Deutschland wird daher auch in Zukunft die BSI-KritisV (Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz) sowie das KRITIS-Dachgesetz relevant bleiben.
Strategische Rohstoffe: Die FDI-Screening-Verordnung enthält nunmehr eine dynamische Verweisung auf die strategischen Rohstoffe des Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252). Erfasst werden sechs Tätigkeitsarten: Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Recycling, Verwertung und – als Neuerung gegenüber dem Kommissionsvorschlag – auch die Bevorratung (Art. 4 Abs. 15 lit. e). Diese wird als „Lagerung einer Menge eines bestimmten Rohstoffs für die künftige Verwendung, auch in Erwartung eines möglichen Engpasses“ legaldefiniert (Art. 2 Nr. 22). Deutlich wird hierin die Absicht der EU, im geopolitisch relevanten Bereich kritischer Rohstoffe engmaschigere Investitionsprüfungen zu verlangen. Dies deckt sich mit der bisherigen Verwaltungspraxis in Deutschland, die die bisherigen Tatbestandsvarianten in § 55a Abs. 1 Nr. 25 der Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) „gewinnt, aufbereitet oder raffiniert“ bereits sehr weit auslegte.
- Verfahrensfragen und EU Kooperationsmechanismus
Der Kooperationsmechanismus wird mit der reformierten FDI-Screening-Verordnung strukturell überarbeitet und gestärkt. Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Überprüfungsbehörden und der EU-Kommission wird verbessert.
Der Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission, einschlägige Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angemessen zu berücksichtigen hat (Art. 1 Abs. 3). Er verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bestimmte ausländische Investitionen an die anderen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission zu melden (Art. 5, Art. 6). Die Meldepflicht der Mitgliedstaaten in den Kooperationsmechanismus greift dann, wenn (i) eine ausländische Investition (ii) in ein Zielunternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wird, welches (iii) in einem der Geschäftsbereiche aktiv ist, für die die Verordnung eine Vorabgenehmigungspflicht anordnet (siehe oben) und (iv) mindestens eines der drei normierten investorenbezogenen Kriterien erfüllt ist, d.h. insbesondere, wenn der ausländische Investor staatlich gehalten oder finanziert wird, er mit EU-Sanktionen belegt ist oder an einer untersagten oder beschränkten Investition beteiligt war und gegen derartige Beschränkungen in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
Nach der Meldung können andere Mitgliedstaaten Kommentare und die Kommission Stellungnahmen abgeben, wenn sie nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Sicherheit oder auf EU-Projekte befürchten – dies kann das nationale Verfahren um mehrere Wochen verlängern (Art. 8 – 11). Der prüfende Mitgliedstaat muss diese Eingaben zwar „angemessen berücksichtigen" und ggf. in Sitzungen erörtern, behält aber letztlich die alleinige Entscheidungskompetenz (Art. 12 Abs. 3).
Die Verordnung führt ein gestuftes Fristensystem für Meldungen der Mitgliedsstaaten im Kooperationsmechanismus ein (15 bzw. 45 Kalendertage je nach Risikokategorie, Art. 6), verstärkt die Rechenschaftspflicht des überprüfenden Mitgliedstaats (Begründungspflicht bei Abweichung von Kommentaren oder Stellungnahmen, Art. 12 Abs. 4 lit. b) und ermöglicht es den Mitgliedstaaten und der Kommission, auch bei nicht gemeldeten Investitionen noch bis zu 15 Monate nach deren Abschluss nachträglich Stellung zu nehmen (Art. 13 Abs. 1, 2 und 13).
Darüber hinaus werden eine gemeinsame sichere Datenbank (Art. 18 Abs. 6), in die Mitgliedsstaaten nach Abschluss ihrer FDI-Prüfungen bestimmte Informationen hochladen müssen, sowie die Möglichkeit eines Online-EU-Portals für elektronische Einreichungen (Art. 18 Abs. 2) geschaffen.
- Regelungen für spezifische Investitionsformen
Neben der expliziten Regelung, dass nunmehr auch mittelbare Erwerbe über europäische Tochtergesellschaften in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, enthält die reformierte FDI-Screening-Verordnung auch spezifische Vorgaben für konzerninterne Umstrukturierungen und Greenfield-Investitionen, die in der Vergangenheit vereinzelt Rechtsfragen aufgeworfen haben und zwischen den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wurden.
Konzerninterne Umstrukturierungen sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der neuen FDI-Screening-Verordnung ausgenommen. Diese Ausnahme greift jedoch nur, wenn durch die betreffende Umstrukturierung keine neue, in einem Drittstaat gegründete Rechtseinheit in die Beteiligungskette eingeführt wird, die nicht bereits in der Eigentümerstruktur vorhanden war. Zur Umsetzung dieser Regelung ist auch eine Klarstellung im deutschen Recht zu erwarten, nachdem die deutsche Vorschrift zu konzerninternen Umstrukturierungen in § 55a Abs. 1b AWV aufgrund ihres eng gefassten Wortlauts immer wieder Anwendungsschwierigkeiten hervorruft.
Greenfield-Investitionen – definiert als Investitionen durch Errichtung neuer Anlagen oder Unternehmen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU (Art. 2 Nr. 2) – fallen zwar in den Anwendungsbereich der reformierten FDI-Screening-Verordnung, sind jedoch ausdrücklich von der verpflichtenden Anordnung von Vorabgenehmigungspflichten ausgenommen (Art. 4 Abs. 17). Die Mitgliedstaaten können also selbst entscheiden, wie sie Greenfield-Investitionen in ihren nationalen Screening-Mechanismen behandeln.
- Erweiterte Risikofaktoren
Die letztlich verabschiedete FDI-Screening-Verordnung erweitert den Katalog der bei der Risikobewertung zu berücksichtigenden Faktoren (Art. 19) erheblich gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Neu aufgenommen wurden unter anderem der Schutz der Ernährungssicherheit, Wahlinfrastrukturen, die Nähe zu militärischen Einrichtungen, die Unterstützung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch den Investor, AML-Defizite im Herkunftsland des Investors sowie nachrichtendienstliche Weitergabepflichten ohne rechtsstaatliche Kontrollmechanismen. Neu ist zudem, dass undurchsichtige Eigentumsstrukturen auf Seiten des Investors explizit als Risikofaktor in die Verordnung aufgenommen werden, wobei offen ist, wie dieses Merkmal in der Praxis bewertet wird und ob bereits komplizierte Fondsstrukturen, wie im PE-Bereich nicht unüblich, derartige Bedenken auslösen könnten.
- Risikominimierungsmaßnahmen und Beschränkungen (Remedies)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine geprüfte Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, muss er eine Screening-Entscheidung treffen (Art. 20): Entweder Genehmigung mit Auflagen (Risikominimierungsmaßnahmen) oder Untersagung bzw. Rückabwicklung. Die Entscheidung muss verhältnismäßig und risikobasiert sein.
Es gilt der Grundsatz, dass eine Untersagung nur zulässig ist, wenn die nachteiligen Auswirkungen nicht durch mildere Maßnahmen angemessen adressiert werden können. Vor einer Untersagung muss der Mitgliedstaat also prüfen, ob andere Maßnahmen nach EU- oder nationalem Recht die identifizierten Risiken bewältigen können. Die Verordnung stellt hierzu erstmalig einen (nicht abschließenden) Katalog von möglichen Abhilfemaßnahmen (Remedies) zur Verfügung:
Änderungen der vorgeschlagenen Governance-Struktur des Zielunternehmens
Änderungen der auf den ausländischen Investor übertragenen Stimmrechte
Beschränkungen des Zugangs zu sensiblen Technologien oder Informationen
Verpflichtungen zur Sicherstellung bestimmter Liefer-/Kundenbeziehungen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Geschäftskontinuität
Anforderungen zur Beschaffung kritischer Komponenten von sicheren und zuverlässigen Lieferanten
Implementierung von Cybersicherheitsprotokollen
Verpflichtung zur Speicherung und Verarbeitung bestimmter Daten in der Union
Derartige Maßnahmen sind bereits in der europäischen FDI-Praxis verbreitet; dennoch ist ihre gesetzliche Verankerung begrüßenswert.
Relevanz für die M&A-Praxis
- Gleichzeitige Einreichungen bei Mehrstaaten-Transaktionen (Art. 7)
In der Praxis lösen größere Transaktionen oftmals FDI-Meldepflichten in mehreren EU-Mitgliedsstaaten aus, etwa wenn sie auf den (mittelbaren oder unmittelbaren) Erwerb mehrerer (Tochter-)Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gerichtet sind. Bislang entsprach es zwar der üblichen Praxis, die erforderlichen Meldungen ungefähr gleichzeitig einzureichen. Nach der neuen FDI-Screening-Verordnung ist dieser Gleichlauf allerdings verpflichtend: Der Einreichende muss sich bemühen, die Meldungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten am selben Tag vorzunehmen. Jede Meldung muss auf die übrigen Meldungen verweisen. Multi-Country-Transaktionen erfordern also eine koordinierte Filing-Strategie.
Auf der anderen Seite wird die angestrebte zeitliche Harmonisierung auch auf die Prüfbehörden erstreckt, was zu einer insgesamt konsistenteren Zeitschiene führen kann. Die Mitgliedstaaten stimmen sich während des gesamten Verfahrens eng ab und bemühen sich, ihre Screening-Entscheidungen zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen (Art. 7 lit. d)).
- Weitere Faktoren für die Transaktionsplanung
Investoren müssen sich darauf einstellen, dass in Zukunft verstärktes Augenmerk auf die regulatorischen Melde- und Freigabepflichten zu legen ist. Gerade größere Transaktionen müssen unter Umständen in vielen Ländern gemeldet und freigegeben werden.
Die Verschärfung des Mindestumfangs verpflichtender Investitionsprüfungen bedeutet unterm Strich eine Ausweitung der Meldepflichten, wobei der genaue Umfang in vielen Bereichen noch der nationalen Ausgestaltung und Konkretisierung unterliegt und genau beobachtet werden sollte.
Aufgrund der Ausweitung der Meldepflicht in Bezug auf Dual-Use-Güter (siehe oben) müssen die Transaktionsparteien sich darauf einstellen, im Zuge der Transaktionsvorbereitung zu klären, ob und inwieweit das oder die Zielunternehmen derartige Güter entwickeln, produzieren oder gar nur vermarkten. Insbesondere nicht-exportierende Unternehmen sowie Unternehmen, die mögliche Dual-Use-Güter nicht selbst herstellen, sondern von Dritten beziehen und vertreiben, könnte dies vor gewisse Herausforderungen stellen.
Auch Unternehmen, die Rohstoffe in größerer Menge lagern, müssen mit verschärften regulatorischen Anforderungen im Transaktionsbereich rechnen.
Ausblick
Das Inkrafttreten der FDI-Screening-Verordnung richtet sich zeitlich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und sollte noch im Sommer 2026 erfolgen. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Vorgaben der reformierten FDI-Screening-Verordnung sollen in Deutschland in dem geplanten neuen Investitionsprüfgesetz umgesetzt werden, welches die einschlägigen Regelungen aus der Außenwirtschaftsverordnung und dem Außenwirtschaftsgesetz einheitlich bündeln und neu kodifizieren soll. Dieses Gesetzgebungsvorhaben soll zeitnah initiiert werden und wird neben der Implementierung der gesteigerten unionsrechtlichen Anforderungen auch zusätzliche Regelungsbedarfe adressieren, die sich aus der deutschen Prüfpraxis ergeben haben.
Regelungsbedarf ergibt sich für den deutschen Gesetzgeber im Lichte der FDI-Screening-Verordnung insbesondere dahingehend, dass die Fallgruppen von meldepflichtigen Erwerben erweitert bzw. konkretisiert werden. Relevant wird hier vor allem die Ausdehnung der Meldepflicht auf Unternehmen, die jegliche Art von Dual-Use-Gütern herstellen, entwickeln oder vermarkten. Ferner wird die bisherige Privilegierung für Erwerbe durch Investoren, die in der EFTA ansässig sind und bislang EU-Investoren gleichgestellt wurden, entfallen. Auch die für das BMWE geltenden Verfahrensregelungen werden im Hinblick auf den Kooperationsmechanismus überarbeitet werden müssen.
Wir beraten Sie gerne zu den Auswirkungen der neuen Verordnung auf Ihre geplanten Transaktionen und unterstützen Sie bei der Entwicklung geeigneter Filing-Strategien.