Am 7. April 2026 hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine neue „Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für Weltraumdienste“ veröffentlicht. Der Entwurf löst die bisherige Rechtsgrundlage der EUSPA aus der Verordnung (EU) 2021/696 heraus und schafft einen eigenständigen Gründungsrechtsakt. Dieser schreibt die Aufgaben und Arbeitsweise der EUSPA dauerhaft fest und entkoppelt sie von dem aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen. Die EUSPA ist unter anderem für die operative Umsetzung und Bereitstellung zentraler EU-Weltraumprogramme und -dienste zuständig, insbesondere in den Bereichen Satellitennavigation, Erdbeobachtung und sichere Konnektivität. Der Vorschlag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geplanten EU Space Act und ist ein weiterer Schritt hin zur Harmonisierung des europäischen Weltraumrechts (siehe „Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf des EU Space Act“ und „Update zum EU Space Act: Verhältnis zur NIS-2-RL, Anpassung des Anwendungsbereichs und praxisnähere Vereinfachungen“). Zudem soll die EUSPA dazu verpflichtet werden, ihre digitalen Lösungen an der KI-Verordnung auszurichten – mit Konsequenzen auch für Unternehmen, die digitale Dienste für die EUSPA anbieten.
Hintergrund
Am 7. April 2026 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue „Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für Weltraumdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/696“ („VO-E“) veröffentlicht. Ziel dieser Verordnung ist es, die bereits bestehende „Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ unter dem neuen Namen „Agentur der Europäischen Union für Weltraumdienste“ (EU Agency for the Space Programme, „EUSPA“) institutionell und finanziell abzusichern. Der VO-E ist ein weiterer Schritt hin zu einer Harmonisierung des europäischen Weltraumrechts, die das Innovationen fördern, den Marktanteil europäischer Akteure sichern und eine europäische „Space Readiness“ herstellen soll.
Die EUSPA ist eine bereits bestehende, rechtsfähige EU-Agentur. Ihre Rechtsgrundlage ist Titel IX der Verordnung (EU) 2021/696. Diese Verordnung bildet den Rahmen für das Weltraumprogramm der EU, das für die Jahre 2021 bis 2027 eingerichtet worden ist. Im Rahmen ihres Mandats trägt die EUSPA zur Umsetzung des Weltraumprogramms der EU bei, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung und auf die Entwicklung von Markt- und nachgelagerten Anwendungen. Zudem nimmt die EUSPA die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit den europäischen globalen Satellitennavigationsprogrammen (GNSS), dem Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und dem Programm der staatlichen Satellitenkommunikation in der Europäischen Union (GOVSATCOM) wahr. Die Organisationsstruktur der EUSPA besteht aus dem Verwaltungsrat, dem Exekutivdirektor und dem Ausschuss für Sicherheitsakkreditierung.
Seit ihrem Bestehen ist die EUSPA bereits über ihr ursprüngliches Mandat hinausgewachsen. Zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten wurden ihr etwa durch die Art. 27, 30, 32 der Verordnung (EU) 2023/588 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität zugewiesen, das den weltweiten Zugang zu sicheren staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten sicherstellen soll. Auch künftige Initiativen, wie der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Wettbewerbsfonds und der Entwurf für den EU Space Act sehen vor, der EUSPA weitere Aufgaben zu übertragen (zum EU Space Act bereits „Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf des EU Space Act“ und „Update zum EU Space Act: Verhältnis zur NIS-2-RL, Anpassung des Anwendungsbereichs und praxisnähere Vereinfachungen“).
Während die Bedeutung der EUSPA für die europäische Weltraumsicherheit in den letzten Jahren also stetig gewachsen ist, ist das Weltraumprogramm der EU als Rechtsgrundlage für die EUSPA auf einen Zeitraum von sieben Jahren angelegt – angepasst an den aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen („MFR“) der EU. Darauf reagierte die EU-Kommission nun mit dem Vorschlag des VO-E als neuem, eigenständigen Gründungsrechtsakt. Er soll über die MFR-Zyklen hinaus Rechtssicherheit für die Arbeit und den Fortbestand der EUSPA schaffen. Der VO-E umfasst zudem Anpassungen der EUSPA-Organisationsstruktur, die Erweiterung ihres Mandats und eine Erhöhung des Budgets. Der VO-E steht in einem engen Zusammenhang mit dem EU Space Act und dem Vorschlag für die ECF-Verordnung. So ist die EUSPA als operativer Pfeiler vorgesehen, um die wesentlichen Umsetzungs- und Vollzugsaufgaben wahrzunehmen.
Wesentliche Neuerungen
- Organisationsstruktur: Die Organisationsstruktur der EUSPA (Verwaltungsrat, Exekutivdirektor, Ausschuss für Sicherheitsakkreditierung) bleibt grundsätzlich erhalten: Der Verwaltungsrat besteht aus je einem stimmberechtigten Vertreter pro Mitgliedstaat, drei stimmberechtigten Vertretern der EU-Kommission sowie einem nicht stimmberechtigten Vertreter des Europäischen Parlaments. Er überwacht die Aufgabenerfüllung der EUSPA und beschließt insbesondere die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, den Haushalt und den Jahresbericht. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der EU-Kommission gewählt. Er leitet die Agentur und vertritt sie nach außen. Der Ausschuss für Sicherheitsakkreditierung setzt sich aus jeweils einem Repräsentanten jedes Mitgliedstaats, der Kommission und des Hohen Vertreters zusammen. Er ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für alle EU-Weltraumkomponenten. Die Aufgaben des Ausschusses umfassen insbesondere die Sicherheitsakkreditierungsstrategie und die Genehmigung von Satellitenstarts sowie von Bodenstationen. Der VO-E beinhaltet folgende Änderungen:
- Einführung stellvertretender Exekutivdirektor: Als Folge der Erweiterung des operativen Mandats wird die Organisationsstruktur um einen stellvertretenden Exekutivdirektor erweitert (Art. 5 Abs. 1 VO-E).
- Regelung für Betrieb in Krisensituation: Neu vorgesehen ist die Befugnis des Verwaltungsrats, auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit eine Krisensituation zu erklären, um die Kontinuität der Dienste der EUSPA für staatlich autorisierte Nutzer zu sichern (Art. 9 Abs. 1 lit. q VO-E). Eine solche Krisensituation besteht etwa im Falle der Gefahr eines unmittelbar oder kurzfristig eskalierenden bewaffneten Konflikts oder bei Naturkatastrophen. In einem solchen Fall kann der Exekutivdirektor die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Infrastruktur und Operationen der Unionsweltraumsysteme aufrechtzuerhalten (Art. 30 Abs. 5 VO-E).
- Sitz der EUSPA: Der Sitz der EUSPA bleibt weiterhin in Prag (Art. 3 Abs. 1 VO-E). Zusätzlich zu diesem Hauptsitz kann die EUSPA aber auch Niederlassungen in den Mitgliedstaaten gründen, wenn dazu aufgrund der EU-Weltraumkomponenten gemäß Art. 58 des Vorschlags für die ECF-Verordnung Bedarf besteht (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 VO-E). Die EU-Weltraumkomponenten dienen der Umsetzung der Raumfahrtpolitik der EU. Dazu gehören u.a. die Satellitenkommunikation für Behörden (GOVSATCOM), die Weltraumlageerfassung (SSA) und die Ortung, Navigation und Zeitbestimmung (PNT).
- Digitale Anforderungen und Bezug zur KI-Verordnung: Ein „Digital Annex“, der dem VO-E beigefügt ist, verpflichtet die EUSPA zur Ausrichtung ihrer digitalen Lösungen an dem einschlägigen horizontalen Rechtsrahmen der Union, insbesondere an der KI-Verordnung (zur KI-Verordnung bereits „Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der KI-Verordnung“), dem EU Cybersecurity Framework, der eIDAS-Verordnung sowie der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway). Anbieter digitaler Lösungen für die EUSPA müssen dementsprechend mit einem erhöhten Compliance-Anspruch bei KI-, Cybersicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen rechnen.
- Kontinuitätspflichten für vertragliche Auftragnehmer: Nach Art. 4 Abs. 7 VO-E muss die EUSPA künftig sicherstellen, dass ihre vertraglichen Auftragnehmer über die erforderlichen Kompetenzrahmen, Nachfolgeplanungen und operativen Kapazitäten verfügen. Die EUSPA muss dabei sicherstellen, dass sie die Kontinuität ihrer Dienste für staatlich autorisierte Nutzer auch in Krisensituationen oder bei längeren Störungen gewährleisten kann. Für Unternehmen, die als Auftragnehmer der EUSPA tätig werden, ergeben sich daraus konkrete vertragliche und organisatorische Anforderungen an Business-Continuity- und Resilienzkonzepte.
- Erweiterung des operativen Mandats: Die Aufgaben der EUSPA werden in Art. 4 VO-E geregelt und sind in drei Kategorien unterteilt. Während die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VO-E aufgeführten Aufgaben bereits nach aktueller Gesetzeslage vom Mandat der EUSPA umfasst sind, eröffnet Art. 4 Abs. 3 VO-E der EU-Kommission die Möglichkeit, der EUSPA zukünftig weitere Aufgaben zu übertragen. Diese Aufgaben stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die ECF-Verordnung.
- Art. 4 Abs. 1 VO-E: Die erste Kategorie umfasst eigene Aufgaben, die die EUSPA autonom wahrnimmt, darunter die Sicherheitsakkreditierung der EU-Weltraumkomponenten, die operationelle Sicherheit der EU-Weltraumkomponenten „Position, Navigation and Timing (PNT)" und „Earth Observation (EO)" sowie der Betrieb der Weltraum-Sicherheitsüberwachung.
- Sicherheitsakkreditierung der EU-Weltraumkomponenten: Die EUSPA prüft und bestätigt, dass alle sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllt sind, bevor Systeme in Betrieb gehen. Dazu gehören u.a. die Genehmigung der Sicherheitsverfahren für Satellitenstarts und die Genehmigung zum Betrieb der Bodenstationen (Art. 17 Abs. 2 lit b VO-E).
- Operationelle Sicherheit von PNT und EO: Die EUSPA bewertet fortlaufend mögliche Gefahren für die EU-Weltraumkomponenten und sorgt dafür, dass geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu führt die EUSPA u.a. Risiko- und Bedrohungsanalysen durch und erstellt die entsprechenden Akkreditierungsunterlagen (Art. 4 Abs. 1 lit b VO-E).
- Betrieb der Weltraum-Sicherheitsüberwachung: Die EUSPA betreibt eine Sicherheits‑Monitoring‑Struktur für die EU-Weltraumkomponenten und setzt Prozesse auf, mit denen Sicherheitsinstruktionen vonseiten der EU, etwa Entscheidungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, operativ wirksam gemacht werden.
- Art. 4 Abs. 2 VO-E: Die zweite Kategorie betrifft Aufgaben, die die EU-Kommission der EUSPA überträgt, insbesondere die Verwaltung des PNT-Betriebs und das operative Management des „Governmental Satellite Communication (GOVSATCOM) Hub".
- Verwaltung des PNT-Betriebs: Dies umfasst insbesondere Management, Betrieb, Wartung, Weiterentwicklung und Schutz der weltraum‑ und bodengestützten Infrastruktur der EU-Weltraumkomponente „Position, Navigation and Timing“ (PNT) und die Unterstützung von Zertifizierungs‑ und Standardisierungsaktivitäten (Art. 4 Abs. 2 lit. a VO-E).
- Management des GOVSATCOM Hub: Dabei koordiniert die EUSPA sichere satellitengestützte Kommunikationsdienste für staatliche Stellen, etwa für das Krisenmanagement sowie Sicherheit und Verteidigung und stellt deren reibungslosen Betrieb sicher (Art. 4 Abs. 2 lit. b VO-E).
- Art. 4 Abs. 3 VO-E: Die dritte Kategorie nennt Aufgaben, die die EU-Kommission der EUSPA übertragen wird, sofern die erforderliche operative Einsatzbereitschaft und, soweit erforderlich, die Kontinuität der EUSPA gegeben sind. Zu diesen Aufgaben gehören u.a.:
- Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit des „Earth Observation Governmental Service (EOGS)“ zur Erdbeobachtung. Hierbei handelt es sich um ein Satellitensystem, das in regelmäßigen Abständen hochauflösende Bilder liefern soll;
- Bereitstellung von Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen mit Relevanz für die EU-Weltraumkomponenten;
- Unterstützung von Raumfahrtbetreibern bei der Zusammenarbeit mit der EU-Kommission, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit;
- Maßnahmen zur Unterstützung der Kommerzialisierung der Raumfahrt und Raumfahrtwirtschaft.
- Art. 4 Abs. 1 VO-E: Die erste Kategorie umfasst eigene Aufgaben, die die EUSPA autonom wahrnimmt, darunter die Sicherheitsakkreditierung der EU-Weltraumkomponenten, die operationelle Sicherheit der EU-Weltraumkomponenten „Position, Navigation and Timing (PNT)" und „Earth Observation (EO)" sowie der Betrieb der Weltraum-Sicherheitsüberwachung.
- Neue gebührenbasierte Finanzierungsmöglichkeit für die EUSPA: Die Einnahmen der EUSPA sollen sich wie bisher aus dem Unionsbeitrag, den freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie Ad-hoc-Zuschüssen zusammensetzen. Neu in Art. 25 Abs. 3e VO-E vorgesehen ist nun die Möglichkeit, dass die EUSPA Gebühren für von ihr erbrachte Dienstleistungen erhebt. Die materiell-rechtliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren soll der EU Space Act (zum EU Space Act bereits „Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf des EU Space Act“ und „Update zum EU Space Act: Verhältnis zur NIS-2-RL, Anpassung des Anwendungsbereichs und praxisnähere Vereinfachungen“) schaffen (S. 65 VO-E).
- Erhöhung des Unionsbeitrags zum Budget: Um die Fortführung der derzeitigen Aufgaben der EUSPA zu gewährleisten und neue Tätigkeiten im Rahmen des erweiterten Mandats zu finanzieren, sieht der VO-E vor, dass der Unionsbeitrag zur EUSPA von EUR 525,7 Mio. im MFR 2021-2027 auf EUR 979,6 Mio. für den nächsten MFR 2028-2034 aufgestockt wird.
- Übergangsvorschriften: Die EUSPA in der Form, wie sie der VO-E vorsieht, soll die Tätigkeiten und Aufgaben der jetzigen „Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ in Bezug auf alle Eigentumsverhältnisse, Vereinbarungen, rechtlichen Verpflichtungen, Arbeitsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten fortführen (Art. 42 Abs.1 VO-E).
Fazit und Ausblick
Der VO-E markiert einen weiteren Schritt der EU hin zu einer kohärenten, langfristig angelegten Regulierung des Weltraumsektors. Die EUSPA soll sich dabei zu einem dauerhaften operativen Pfeiler europäischer Weltraumdienste mit klar erweitertem Mandat entwickeln. In engem Zusammenhang mit dem geplanten EU Space Act sowie weiteren Initiativen wie der Vorschlag für die ECF-Verordnung wird die EUSPA zur zentralen Umsetzungs- und Serviceeinrichtung für europäische Weltraumdienste ausgebaut. Dies unterstreicht nicht nur die fortschreitende Harmonisierung des europäischen Weltraumrechts, sondern auch die wachsende wirtschaftliche und strategische Bedeutung des Weltraums für die EU.
Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage rücken insbesondere Aspekte der Sicherheit und Resilienz in den Fokus. Die EUSPA soll hierbei eine Schlüsselrolle übernehmen, etwa durch die Unterstützung der EU-Kommission in sicherheitsrelevanten Fragestellungen, einschließlich Cybersicherheit, und durch Kooperationen mit spezialisierten Einrichtungen wie der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA). Auch die gezielte Unterstützung von Betreibern im Weltraumsektor, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit und Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik, verdeutlicht die zunehmende Nähe der EUSPA zu Marktakteuren.
Der VO-E durchläuft nun das Gesetzgebungsverfahren der EU. Als Nächstes müssen das Europäische Parlament und der Rat den VO-E beraten. Wird der Text angenommen, soll die neue Verordnung ab dem 1. Januar 2028 gelten. Abzuwarten bleibt aber, inwiefern der Vorschlag im Laufe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen unterworfen wird.
Für Unternehmen im Raumfahrtsektor und in nachgelagerten Sektoren ergeben sich daraus sowohl neue Anforderungen als auch Chancen. Die stärkere institutionelle Verankerung, die Ausweitung des Mandats sowie die perspektivische Einführung gebührenbasierter Dienstleistungen deuten auf eine intensivere Interaktion zwischen Wirtschaft und EUSPA hin. Unternehmen sollten die regulatorischen Entwicklungen daher frühzeitig beobachten und strategisch einordnen, um von den entstehenden Geschäftsmöglichkeiten zu profitieren und sich zugleich auf neue regulatorische und sicherheitsbezogene Anforderungen vorzubereiten.