Die KI-VO (EU) 2024/1689 – der erste umfassende europäische Rechtsrahmen für Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen – ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 2. August 2026 unmittelbar. Bereits bis zum 2. August 2025 hätten die Mitgliedstaaten bestimmte Durchführungspflichten erfüllen und die notwendigen Regelungen über die behördlichen Zuständigkeiten und die entsprechenden Vollzugsbefugnisse erlassen müssen. Das Bundeskabinett hat daher nun am 11. Februar 2026 einen Gesetzentwurf für das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (RegE KI-MIG) beschlossen.
Anlass für den Gesetzentwurf
Art. 70 KI-Verordnung (KI-VO) verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits seit dem 2. August 2025, mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einzurichten bzw. zu benennen, darunter eine Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle. Schon in der vergangenen Legislaturperiode existierte ein Gesetzentwurf zur Durchführung der KI-VO, der jedoch nicht mehr verabschiedet werden konnte. Um ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zu verhindern und die Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Behörden zu beseitigen, beschloss das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 den RegE KI-MIG. Dieser benennt die zuständigen Behörden, regelt deren Aufgaben und Kooperation und enthält Vorschriften zum Bußgeldverfahren. Die Bundesregierung möchte mit dem KI-MIG einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen schaffen, der es dem Wirtschaftsstandort Deutschland ermöglichen soll, die Chancen künstlicher Intelligenz voll auszuschöpfen.
Die verschlankte Behördenlandschaft – Zentrale Rolle der Bundesnetzagentur
Der RegE KI-MIG bündelt bestehende Strukturen und benennt die Ansprechpartner für Unternehmen. Kernelement ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur: Sie soll eine einheitliche Anwendung der KI-VO gewährleisten und damit Rechtssicherheit sowie grenzüberschreitende Rechtsanwendung sicherstellen. Diese Zuständigkeitskonzentration unterstreicht die unmittelbare Einbindung bestehender produktrechtlicher Marktüberwachungsstrukturen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Fachkräfteengpässe zu adressieren. Darüber hinaus legt der RegE KI-MIG großen Wert auf strukturierte Behördenkooperation. § 9 RegE KI‑MIG regelt etwa die Zusammenarbeit der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden, einschließlich der Einbindung von Datenschutzaufsichtsbehörden, Antidiskriminierungsstellen und Bundeskartellamt. § 10 RegE KI‑MIG konkretisiert die vorläufige Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei Fragen der Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen, bis zur Benennung der zuständigen Behörde nach der Cyberresilienz-Verordnung.
Zentrale Marktüberwachungsbehörde
Gemäß § 2 Abs. 1 des RegE KI-MIG wird die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-VO vorbehaltlich der sektorspezifischen Zuständigkeit einer anderen Behörde (vgl. § 2 Abs. 2-8 RegE KI-MIG). Beispielsweise ist für KI-Systeme im Finanzsektor eine Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgesehen. Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur umfasst etwa die Aufsicht über verbotene KI-Praktiken (Kapitel II KI-VO), Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III KI-VO) sowie die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (Kapitel IV KI-VO). Zudem prüft die Behörde die Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO und den entsprechenden Kommissionsleitlinien.
Zentrale Beschwerdestelle
Neben ihrer Funktion als Marktüberwachungsbehörde übernimmt die Bundesnetzagentur auch die Rolle der zentralen Beschwerdestelle. Gemäß § 8 Abs. 1 RegE KI-MIG können dort Beschwerden wegen Verstößen gegen die KI-VO unbeschadet der Regelungen des Art. 85 KI-VO eingereicht werden. Die Bundesnetzagentur leitet diese an die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden oder andere betroffene Behörden weiter und richtet hierfür ein barrierefreies Beschwerdemanagement ein (Abs. 3). Außerdem präzisiert § 8 Abs. 2 RegE KI-MIG, dass Beschwerden auch an andere, in ihrer Zuständigkeit betroffene Behörden oder öffentliche Stellen nach Art. 77 Abs. 1 KI-VO weiterzuleiten sind, wozu etwa Antidiskriminierungsstellen zählen können.
Zentrale Anlaufstelle für andere Akteure
Die Bundesnetzagentur fungiert zugleich als zentrale Anlaufstelle i.S.d. Art.70 Abs. 2 S. 3 KI-VO und ist damit Deutschlands zentraler Ansprechpartner gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Sie nimmt Eingaben des KI-Büros der EU, der Öffentlichkeit und weiterer Stellen entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Behörden weiter.
Spezielle sektorale Zuständigkeiten
Ergänzend zur zentralen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur werden besondere sektorale Zuständigkeiten vorgesehen, § 2 Abs. 2-8 RegE KI-MIG:
- So übernimmt die BaFin grundsätzlich die Aufsicht über KI-Systeme im Finanzdienstleistungssektor.
- Im nicht der Aufsicht der BaFin unterliegenden Finanzdienstleistungssektor obliegt die Marktüberwachung hingegen der in diesem Fall zuständigen Finanzaufsichtsbehörde.
- Bereits bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden bleiben für solche KI-Systeme zuständig, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften des Anhangs I der KI-VO fallen.
- Hinsichtlich KI-Systemen bei der Verwaltung von Abgabenangelegenheiten steht die Durchsetzungsbefugnis der BNetzA unter dem Vorbehalt des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.
- Für KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder sowie im Bereich der Medienaufsicht sind die Landesbehörden zuständig.
Einrichtung eines zentralen Koordinierungs- und Kompetenzzentrums (KoKIVO)
Bei der Bundesnetzagentur soll zudem ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-VO (KoKIVO) eingerichtet werden. Es dient als Service- und Beratungsstelle, die Wissen und Ressourcen bündelt und die Behörden des Bundes und der Länder bei der komplexen Anwendung der KI-VO unterstützt. Um den erheblichen Aufwand für den Aufbau von eigener KI-Expertise in dem jeweiligen Produktbereich im Rahmen zu halten, stellt das KoKIVO den Behörden KI-Kompetenz zur Verfügung. Das Aufgabenspektrum des KoKIVO umfasst insbesondere die Unterstützung bei komplexen Entscheidungen, die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Förderung einer einheitlichen Beantwortung horizontaler Rechtsfragen sowie die Erleichterung von Verhaltenskodizes nach Art. 95 Abs. 2 KI-VO. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass behördliche Beratungsleistungen gegenüber öffentlichen Stellen zur Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO eine Verwaltungsvereinbarung mit dem fachlich zuständigen Bundes- oder Landesministerium voraussetzen und die Bundesnetzagentur die wesentlichen Erwägungen dieser Beratung veröffentlicht. Darüber hinaus soll das KoKIVO eine transparente und regelmäßige Einbeziehung der Länder sowie gesellschaftlicher Entitäten, etwa der Wirtschaft und Wissenschaft sicherstellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Zentrum betroffene Bundesbehörden im Einzelfall einbinden, externen Sachverstand hinzuziehen oder geeignete Ausschüsse mit Vertretern der zuständigen Behörden einrichten.
Innovationsförderung
Gemäß § 12 RegE KI-MIG obliegt der Bundesnetzagentur zudem die Durchführung innovationsfördernder Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen und Anleitungen zur Anwendung der KI-VO – vor allem für KMU, Start-ups und öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – sowie die Beratung öffentlicher Stellen zur Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2, 3 KI-VO. Darüber hinaus führt sie Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durch, fördert den Wissenschaftsaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz und vernetzt die relevanten Akteure des KI-Ökosystems. Schließlich wirkt die Bundesnetzagentur an der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Gremien mit.
Pflicht zur Errichtung eines KI-Reallabors / Tests außerhalb von KI‑Reallaboren
Die Bundesnetzagentur wird auch verpflichtet, mindestens ein KI-Reallabor nach Maßgabe der KI-VO einzurichten und zu betreiben. Unberührt bleibt davon die Befugnis anderer zuständiger nationaler Behörden, ebenfalls KI-Reallabore zu schaffen und zu führen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe soll die Bundesnetzagentur eng mit weiteren Behörden zusammenarbeiten, sofern deren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind, insbesondere mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Bewertung nach Art. 59 KI-VO).
Forschungseinrichtungen, Hochschulen sowie deren Ausgründungen mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ist – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien – vorrangig Zugang zum KI-Reallabor zu gewährleisten. Reine Forschungsvorhaben ohne Marktzugangsperspektive sind allerdings vom Prioritätszugang ausgenommen.
Für Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren sieht § 14 RegE KI-MIG ein behördliches Genehmigungs- und Überwachungsverfahren vor. Bedeutsam ist dabei, dass der RegE eine Genehmigungsfiktion enthält: Erteilt die zuständige Marktüberwachungsbehörde binnen 30 Tagen nach Eingang des Testplans keine Antwort, gilt die Genehmigung als erteilt.
Errichtung einer unabhängigen Marktüberwachungskammer
Nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 RegE KI-MIG soll bei der Bundesnetzagentur für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nr. 1 KI-VO, soweit sie für Strafverfolgung, Grenzmanagement sowie Justiz und Demokratie eingesetzt werden, und für Systeme nach Anhang III Nr. 6, 7 und 8 KI-VO eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer eingerichtet werden. Die Kammer besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz übernimmt der Präsident der Bundesnetzagentur. Inhaltlich prüft die Kammer das Vorliegen von Dokumentations- und Systemanforderungen, ohne jedoch justizielle Einzelfallentscheidungen zu substituieren. Um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen, soll die Kammer auf vorhandene Expertise, Personalressourcen und Erfahrungen aus den bestehenden Marktüberwachungsstrukturen der Bundesnetzagentur zurückgreifen können. Organisatorisch ist die Marktüberwachungskammer nach dem Vorbild der bereits etablierten Spruchkammern der Bundesnetzagentur ausgestaltet. § 4 Abs. 4 RegE KI-MIG sieht zudem eine jährliche Berichtspflicht der Kammer gegenüber dem Deutschen Bundestag vor.
Sanktionen und Bußgelder
Der Gesetzentwurf sieht zudem Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die KI-VO vor. Nach § 15 Abs. 1 RegE KI-MIG zählen hierzu insbesondere Verstöße gegen Dokumentations- und Informationspflichten (Art. 21 KI-VO), die unterlassene oder verspätete Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27 KI-VO) sowie die Übermittlung unzutreffender Angaben an die notifizierende Behörde (Art. 45 KI-VO). Gemäß § 15 Abs. 3 KI-MIG können entsprechende Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.
Der RegE stellt schließlich klar, dass daneben die unionsrechtlichen Bußgeldtatbestände des Art. 99 Abs. 3-5 KI‑VO im Rahmen nationaler Verfahren zur Anwendung kommen; insoweit gelten mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 17 Abs. 2 RegE KI MIG bestätigt, dass gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des BDSG keine Geldbußen verhängt werden.
Weitere Regelungen
Darüber hinaus wird das Hinweisgeberschutzgesetz dahingehend angepasst, dass auch Verstöße gegen die KI-VO in seinen Anwendungsbereich fallen.
Zudem ist zu beachten: Im Fall der Geschäftsaufgabe oder Insolvenz gehen Dokumentationspflichten auf den für die Liquidation Verantwortlichen bzw. den Insolvenzverwalter über.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Mit dem Gesetzentwurf wird eine schlanke Behördenstruktur geschaffen und ein klarer Rechtsrahmen etabliert, der Unternehmen mehr Rechtssicherheit bietet. Unternehmen erhalten Klarheit darüber, welche Stellen im Einzelfall zuständig sind und mit welchen Konsequenzen bei Verstößen gegen die KI-VO zu rechnen ist. Zugleich wird der Innovationsförderung ein hoher Stellenwert eingeräumt, was die Bereitschaft des Gesetzgebers unterstreicht, den Wirtschaftsstandort Deutschland gezielt zu stärken. Zu beachten ist, dass der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung erst noch vom Bundestag verabschiedet werden muss. Das KI-MIG soll dann am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, welche Marktüberwachungsbehörde für ihren Bereich zuständig ist. Nach Verkündung des Gesetzes empfiehlt es sich zudem, frühestmöglich die Beratungsangebote der Bundesnetzagentur in Anspruch zu nehmen.