Das LAG Niedersachsen setzt die BAG-Rechtsprechung fort und entschied, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer trotz durchgehend attestierter Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum mehrfach seine Arbeitsleistung erbringt.
Sachverhalt
Der Kläger war seit Mai 2023 bei der Beklagten, einer Krankenhausträgerin, als Arzt beschäftigt. Für den Zeitraum von März 2024 bis Januar 2025 war der Kläger wegen einer rezidivierenden depressiven Störung durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Während und trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit erbrachte der Arbeitnehmer in dieser Zeit in drei Teilzeiträumen über eine Gesamtdauer von rund zwei Monaten seine Arbeitsleistung.
Für Januar 2025 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend. Er berief sich dabei auf seine attestierte depressive Störung mit fluktuierenden Symptomen, die auch erkläre, weshalb er zeitweise trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit habe arbeiten können. Die Beklagte war der Auffassung, die Voraussetzungen einer Entgeltfortzahlung lägen nicht vor, weil der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Der Kläger habe sich nach Belieben ausgesucht, in welchen Zeitspannen er arbeiten und in welchen er sich auf seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berufen wolle.
Das Arbeitsgericht erachtete den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts für erschüttert und wies die Klage ab, weil der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hatte.
Entscheidung
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das LAG Niedersachsen entschied mit Urteil vom 8. April 2026 – 8 SLa 571/25, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Der Beweiswert der für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Der Kläger sei der ihm hinsichtlich seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
Im Einzelnen:
- Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
- Den Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG) ein hoher Beweiswert zukommt.
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern, indem er Umstände darlegt und beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.
- Das LAG Niedersachsen erachtete den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im konkreten Fall für erschüttert, weil der Kläger unstreitig in einem Zeitraum von rund zwei Monaten seine Arbeitsleistung während der attestierten Arbeitsunfähigkeit erbracht hat. Der Kläger könne überobligatorisch unter Missachtung der eigenen Gesundheit seine Arbeitsleistung erbracht haben. Ebenso naheliegend sei es jedoch, dass der Kläger trotz seiner depressiven Grunderkrankung während der attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen dem ärztlichen Urteil tatsächlich arbeitsfähig war.
- Mit der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tritt wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand: Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine tatsächlich bestehende Erkrankung zulassen.
- Der Kläger beschränkte sich auf die bloß abstrakte Schilderung von Symptomen, die bei einer Depression auftreten. Damit genügte der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Vielmehr hätte er schildern müssen, welche konkreten Symptome mit welcher konkreten Ausprägung und Intensität an welchen Tagen zu welchen Zeiten aufgetreten sind.
Gleiss Lutz kommentiert
Diese Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des BAG zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Auch wenn der vorliegende Fall der Erbringung der Arbeitsleistung während der Dauer einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eher ungewöhnlich ist, ist die Entscheidung des LAG Niedersachsen zu begrüßen und schafft weitere Rechtssicherheit für Arbeitgeber, wenn es um die Frage der Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht.
Entscheidend war, dass der Kläger während einer monatelang bescheinigten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit über längere, zusammenhängende Zeiträume tatsächlich arbeitete. Dadurch entstanden erhebliche Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein könnte, gilt es dies und die jeweiligen Umstände aus Arbeitgebersicht zu dokumentieren. Ist der Beweiswert erst einmal erschüttert, muss der Arbeitnehmer im Prozess konkrete Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die den Schluss auf eine tatsächlich bestehende Erkrankung zulassen. Dabei genügt das Schildern abstrakter Symptome nicht.