Am 30. Dezember 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rats zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) in Kraft getreten. Damit setzt die EU einen zentralen Baustein ihrer Industriestrategie im Verteidigungsbereich um – mit spürbaren Auswirkungen weit über die klassische Rüstungsindustrie hinaus.
EDIP ist ein Kernstück der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich (EDIS), die von der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik am 5. März 2024 vorgestellt wurde. Ziel ist es, die europäische Verteidigungsfähigkeit strukturell zu stärken, Lieferketten zu stabilisieren und die Resilienz kritischer Produktionsstrukturen zu erhöhen.
Der Geltungsbereich ist breit angelegt: Die neuen Instrumente zur Stärkung der Versorgungssicherheit erfassen nicht nur etablierte Rüstungsunternehmen, sondern ebenso zahlreiche Zulieferer, Technologieanbieter, Logistik- und IT-Dienstleister sowie Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die bisher wenig Berührungspunkte mit dem Verteidigungssektor hatten. Im Extremfall können solche Unternehmen künftig sogar verpflichtet werden, Aufträge im Verteidigungsbereich vorrangig zu erfüllen.
Finanziell flankiert wird EDIP durch Fördermittel für die europäische Verteidigungsindustrie in Höhe von mindestens EUR 1,2 Milliarden. Diese Mittel sollen gezielt Investitionen, Skalierungsvorhaben, gemeinsame Beschaffungen sowie die industrielle Um- und Aufrüstung unterstützen. EDIP fügt sich damit in eine Reihe weiterer EU Finanzierungsinstrumente wie SAFE, EDF und ab 2027 dem European Competitiveness Fund ein, die die Attraktivität langfristiger Verteidigungsinvestitionen entscheidend erhöhen.
Der am 8. Dezember 2025 mit nur einer Enthaltung (Ungarn) gefasste Ratsbeschluss über die Annahme der EDIP-Verordnung markierte den Abschluss eines knapp zweijährigen Gesetzgebungsverfahrens, das im März 2024 mit einem Vorschlag der Kommission begonnen hatte. Es folgten intensive Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat, die im Oktober in eine vorläufige Einigung mündeten und Ende November vom Parlament formell gebilligt wurden.
Unternehmen sollten sich jetzt auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen: Die mit EDIP einhergehenden Chancen – Zugang zu Fördermitteln, Beteiligung an Schlüsselprojekten, stärkere Vernetzung in europäischen Wertschöpfungsketten – gehen Hand in Hand mit Pflichten und erhöhten Compliance-Erwartungen. Entscheidend wird sein, frühzeitig Prozesse, Verantwortungslinien und Kontrollen so auszurichten, dass Förderfähigkeit, Lieferfähigkeit und Rechtskonformität gleichermaßen gewährleistet sind.
Hintergrund und Zielsetzung von EDIP
EDIP hat drei zentrale Ziele: erstens die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Basis der europäischen Verteidigungsindustrie (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB), zweitens die Absicherung der Lieferketten für Verteidigungsgüter in Krisenzeiten und drittens die Unterstützung des ukrainischen Verteidigungssektors bei Wiederaufbau und Modernisierung.
Das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie
Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Reaktionsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie schafft EDIP ein Förderprogramm, das bis 2027 mit EUR 1,2 Milliarden aus dem Europäischen Gesamthaushalt finanziert wird. Die Mitgliedstaaten können zudem auf freiwilliger Basis weitere Finanzmittel beisteuern (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 EDIP-VO).
Die im Programm für die europäische Verteidigungsindustrie vorgesehenen Gelder dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen. Anders als bei bisherigen Förderprogrammen im Verteidigungsbereich (SAFE, EDIRPA) stehen hierbei nicht nur gemeinsame Beschaffungen der Mitgliedstaaten im Fokus, sondern ausdrücklich auch bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Industrie (vgl. Art. 12 Abs. 1 EDIP-VO), darunter z.B.
- Maßnahmen zur Optimierung, Ausweitung, Modernisierung, Automatisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten,
- der Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (PPP),
- der Aufbau und die Bereitstellung einer Reserve für zusätzliche Herstellungskapazitäten und
- die Heranführung bestimmter Verteidigungsgüter an die Industriereife.
Als förderfähige Unterstützungsmaßnahmen (vgl. Art. 13 Abs. 1 EDIP-VO) gelten außerdem beispielsweise
- Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und Austauschbarkeit von Verteidigungsgütern,
- Tätigkeiten zur Erleichterung des Zugangs kleinerer Unternehmen zum Verteidigungsmarkt,
- Kapazitätsaufbau und Schulungen für Personal und
- die Beschaffung von Systemen zum physischen Schutz und Cyberschutz.
Ebenfalls förderfähig sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Behörden bei sog. „gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen“ für Verteidigungsgüter (Art. 11 EDIP-VO) und zur Unterstützung der Durchführung eines europäischen Verteidigungsvorhabens von gemeinsamem Interesse (Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 35 EDIP-VO).
Im Zusammenspiel von EDIP mit anderen Finanzierungs- und Förderinstrumenten wie SAFE, EDF und perspektivisch dem European Competitiveness Fund entsteht damit eine deutlich geschlossenere Finanzierungsarchitektur mit skalierungsfähigen Elementen (s. vertiefend unser Beitrag: Europe’s Defence Readiness Roadmap 2030: Navigating (de)regulation, competition, and industrial expansion – what matters for M&A and private equity | Gleiss Lutz).
- Die Förderfähigkeit solcher Maßnahmen wird davon abhängen, dass mindestens 65 % der Kosten auf Bestandteile des Endprodukts bzw. Guts entfallen, die ihren Ursprung in der EU oder einem assoziierten Land (Mitglieder der EFTA, die zugleich Mitglieder des EWR sind, was die Schweiz ausschließt, Art. 2 Nr. 3 EDIP-VO) haben, sog. „Buy European“-Kriterium. Aus Drittländern, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen, dürfen gar keine Bestandteile bezogen werden (Art 10 Abs. 3 und 4 EDIP-VO).
- Die EDIP-Verordnung regelt auch den Kreis der förderfähigen Rechtsträger. Insbesondere müssen die Empfänger von Fördermitteln in der EU oder in einem assoziierten Land niedergelassen sein und auch ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder einem assoziierten Land haben (Art. 9 Abs. 1 EDIP-VO). Außerdem setzt die Förderfähigkeit nach Art. 9 Abs. 5 EDIP-VO voraus, dass der die Fördermittel begehrende Rechtsträger nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt. Ausnahmen von Art. 9 Abs. 5 EDIP-VO sieht Art. 9 Abs. 6 EDIP-VO vor. Danach muss der drittstaatlich kontrollierte Rechtsträger gegenüber der Kommission Garantien abgeben, die zuvor von einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land genehmigt wurden und die der EU die Gewähr dafür vermitteln sollen, dass sich der drittstaatliche Einfluss nicht in einer den Zielen der EDIP-VO widersprechenden oder die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise auswirken wird. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch lediglich auf das Erfordernis der Drittstaatsunabhängigkeit nach Art. 9 Abs. 5 EDIP-VO. Von Art. 9 Abs. 1 EDIP-VO, wonach sich die Niederlassung sowie die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen des die Fördermittel begehrenden Rechtsträgers innerhalb der EU oder eines assoziierten Lands befinden müssen, kann nicht abgewichen werden (Art. 9 Abs. 6 UAbs. 1 Satz 1, UAbs. 3 EDIP-VO).
- Bedeutsam ist auch die vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Fällen abweichend vom sonst geltenden Grundsatz der Kofinanzierung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zu erstatten (vgl. Art. 5 Abs. 2, 5, Art. 20 Abs. 1 EDIP-VO). Eine solche Erstattung wird insbesondere bei Finanzhilfen für Unterstützungsmaßnahmen (Art. 13 EDIP-VO) und für Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (Art. 35 EDIP-VO) möglich sein (Art. 20 Abs. 1 EDIP-VO).
- Als Teil des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie soll zudem ein spezielle „Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich“ (FAST) eingerichtet werden, mit dem gezielt die Einbindung von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in die Lieferketten der Verteidigungsindustrie gefördert werden soll (Art. 14 Abs. 1 EDIP-VO). Erklärtes Ziel ist die Erreichung einer „Hebelwirkung“ durch Mischfinanzierungen im Rahmen von Investitionen zur Steigerung der Herstellungskapazitäten solcher Unternehmen. Zugleich sollen Investitionsrisiken verringert und hierdurch private Kapitalgeber angelockt werden.
Unterstützungsinstrument für die Ukraine
EDIP umfasst daneben ein zweites Instrument zur Unterstützung der Ukraine, das mit EUR 300 Millionen aus dem Gesamthaushalt der EU ausgestattet wird und ebenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Beisteuerung von Finanzmitteln vorsieht (Art. 3 Abs. 2 EDIP-VO).
Dieses Unterstützungsinstrument zielt darauf ab, die „Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB“ zu fördern (Art. 22 Abs. 1 EDIP-VO). Zur Erreichung dieser Ziele verweist Art. 27 EDIP-VO weitgehend auf die im Rahmen des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie geltenden Regeln zu förderfähigen Maßnahmen. Als Empfänger einer Förderung kommen Rechtsträger in Betracht, die in der Union oder der Ukraine ihre Niederlassung und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben. Ausgenommen sind Rechtsträger, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine niedergelassen sind (Art. 26 Abs.1 EDIP-VO).
Gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern
Die EDIP-Verordnung enthält zudem Regelungen über die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern.
- Vorgesehen sind zum einen gemeinsame Auftragsvergaben der Mitgliedstaaten und der Kommission, die auch Abnahmegarantien einschließlich Vorauszahlungsmechanismen zum Gegenstand haben können (Art. 15 Abs. 1 lit. a, Art. 16 Abs. 1 EDIP-VO), sowie Auftragsvergaben durch die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle (Art. 15 Abs. 1 lit. b EDIP-VO).
- Zum anderen wird die „Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm“ (SEAP) eingeführt. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 43 Abs. 1 EDIP-VO), die von mindestens drei Mitgliedern aus dem Kreis der Mitgliedstaaten der EU, der assoziierten Länder oder der Ukraine gegründet werden können, wobei mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein müssen (Art. 41 Abs. 1 lit. d EDIP-VO). Solche Einrichtungen sollen den Lebenszyklus eines Verteidigungsguts oder einer Verteidigungstechnologie bis zur Außerbetriebnahme begleiten und insbesondere der Entwicklung und gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien, von Ersatzteilen und logistischen Diensten dienen. Hierzu bestimmt die Verordnung, dass eine SEAP als vom europäischen Verteidigungsvergaberecht freigestellte internationale Organisation i.S.v. Art. 12 lit. c der Richtlinie 2009/81/EG gelten soll und eigene Beschaffungsregeln festlegen kann (Art. 47 Abs. 2 EDIP-VO). Ihre Beschaffungsvorgänge sollen von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die SEAP Eigentümerin der beschafften Ausrüstung wird (Erwg. 56 EDIP-VO).
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Darüber hinaus sieht die EDIP-Verordnung weitreichende Regelungen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich vor. Ziel ist es, in Krisenzeiten einen schnellen, verlässlichen und eigenständigen Zugang zu Verteidigungsgütern und -komponenten zu ermöglichen. Hierbei sollen die Widerstandsfähigkeit der EU in Bezug auf die Lieferketten kritischer Verteidigungsgüter erhöht und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden.
- Zur Erreichung dieser Ziele sind ergänzend zu den im Rahmen des European Defence Readiness Omnibus (s. unser Beitrag: Defence Readiness Omnibus – der nächste Schritt hin zur europäischen Verteidigungsfähigkeit | Gleiss Lutz) geplanten Änderungen des Verteidigungsvergaberechts weitere Erleichterungen vorgesehen. Insbesondere ist es im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern und unter den Voraussetzungen einer „Krise“ i.S.d. Richtlinie 2009/81/EG zukünftig möglich, dass öffentliche Auftraggeber einer bereits bestehenden Rahmenvereinbarung, d.h. einer Vereinbarung, die zwischen öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern geschlossen wurde, um die wesentlichen Bedingungen für die Erteilung zukünftiger Staatsaufträge festzulegen, nachträglich beitreten können (Art. 52 Abs. 1 und 2 EDIP-VO). Öffentliche Auftraggeber können so eigene (langwierige) Ausschreibungsverfahren vermeiden, sind dann jedoch an die Bedingungen der bestehenden Rahmenvereinbarung gebunden. Unter den Voraussetzungen einer „Krise“ i.S.d. Richtlinie 2009/81/EG werden außerdem substanzielle Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen möglich sein (Art. 52 Abs. 3 EDIP-VO). Außerdem führt die EDIP-Verordnung eine neue Möglichkeit zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ein, sofern dem Auftrag eine Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zugrunde liegt (Art. 53 EDIP-VO).
- Ähnlich wie im Rahmen des European Defence Readiness Omnibus (s. unser Beitrag: Defence Readiness Omnibus – der nächste Schritt hin zur europäischen Verteidigungsfähigkeit | Gleiss Lutz) sollen auch gem. Art. 54 EDIP-VO die maßgeblichen Genehmigungsverfahren „bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsanlagen, der Verbringung von Eingangsmaterialien innerhalb der Union und der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten“ beschleunigt werden. Anders als im Rahmen des Omnibus-Pakets legt die EDIP-Verordnung an dieser Stelle allerdings nur fest, dass Anträge „so schnell wie rechtlich möglich“ bearbeiten werden sollen (Art. 54 Abs. 1 EDIP-VO). Insoweit kann man sich fragen, ob die Regelung überhaupt einen praktischen Nutzen hat.
- Neu ist die Einführung eines Abwägungsvorrangs in Planungs- und Genehmigungsverfahren: Die EDIP-Verordnung bestimmt, dass in solchen Verfahren der „Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion krisenrelevanter Güter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten“ sollen (Art. 54 Abs. 2 EDIP-VO). Wo in der planerischen Abwägung bislang vielfach Umwelt- und Klimaschutzbelange eine herausgehobene Rolle gespielt haben (vgl. § 1a BauGB), können auf Grundlage dieser Änderung zukünftig andere Akzente gesetzt werden. Als krisenrelevante Güter gelten dabei nicht nur Verteidigungsgüter, sondern auch Bestandteile von Verteidigungsgütern, dafür notwendige Rohstoffe sowie für die Herstellung von Verteidigungsgütern entscheidende Produkte und Dienstleistungen (Art. 2 Nr. 9 EDIP-VO). Profitieren können daher nicht nur klassische Rüstungsunternehmen, sondern auch Zulieferer und zivile Produzenten.
- Ferner beinhaltet die EDIP-Verordnung Maßnahmen zur Kartierung, also zur systematischen Erhebung und Analyse von Lieferketten, Produktionskapazitäten und wichtigen Marktakteuren im Verteidigungsbereich, sowie zu deren Überwachung und Beobachtung (Art. 56 f. EDIP-VO). Eine zentrale Rolle wird hierbei die Kommission einnehmen, die fachlich von einem neu einzurichtenden Ausschuss für Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich unterstützt wird (vgl. Art. 56 Abs. 3 EDIP-VO). Für Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter bestimmt wurden, bestehen in diesem Zusammenhang zukünftig Meldepflichten, wenn sie Störungen bei der Versorgung mit diesen Gütern feststellen (Art. 57 Abs. 1 lit. a, Art. 56 Abs. 12 EDIP-VO). Ergänzend regelt Art. 58 EDIP-VO die Möglichkeit der Kommission, nach Konsultation des Ausschusses für Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich Stresstests durchzuführen, um insbesondere Risiken im Zusammenhang mit einer Versorgungskrise zu erfassen und Strategien zur Krisenvorsorge zu entwickeln.
- Besondere Aufmerksamkeit verdienen allerdings die Maßnahmen und Befugnisse, die im Fall eines sog. „Versorgungskrisenzustands“ nach Art. 60 EDIP-VO ergriffen werden können: Neben der Möglichkeit zur Einholung von Informationen bei Unternehmen (Art. 62 Abs. 1 EDIP-VO) wird die Kommission bei Engpässen in Bezug auf krisenrelevante Güter, die keine Verteidigungsgüter sind, dazu ermächtigt, nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten Unternehmen zur Annahme bzw. vorrangigen Durchführung von Aufträgen zu verpflichten (Art. 63 Abs. 9 EDIP). Hierdurch werden weitreichende und potenziell haftungsrelevante Eingriffe in die Vertragsautonomie ermöglicht, die auch über die sog. Vorranganfragen im Sinne der im Mai 2026 in Kraft tretenden Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzverordnung (IMERA) (s. unser Beitrag: Der EU-RESourceEU-Aktionsplan und seine Bedeutung für Investoren und Industrie | Gleiss Lutz) hinausgehen. Erfasst wären speziell Aufträge, deren Gegenstand Bestandteile von Verteidigungsgütern, dafür notwendige Rohstoffe oder wesentliche Produkte und Dienstleistungen für die Herstellung von Verteidigungsgütern sind, die nicht selbst ein Verteidigungsgut sind. Verletzt ein aufgrund eines Vorrangauftrags verpflichtetes Unternehmen infolge der vorrangigen Erfüllung dieses Auftrags andere vertragliche Pflichten, haftet es seinem Vertragspartner hierfür nicht (Art. 63 Abs. 12 EDIP-VO). Offen ist allerdings noch, ob Dritte, die infolge eines Vorrangauftrags nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden und dadurch Schäden erleiden, diese letztlich selbst tragen müssen oder ob ihnen etwa im Rahmen der Staatshaftung Ansprüche gegen die Union (vgl. Art. 340 Abs. 2 AEUV) oder die beteiligten Mitgliedstaaten zustehen.
- Zudem kann die Kommission bei Vorliegen einer „sicherheitsrelevanten Versorgungskrise“ in Bezug auf Verteidigungsgüter Informationen einholen (Art. 65 EDIP-VO) und Unternehmen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen um die vorrangige Durchführung von Aufträgen ersuchen (Art. 66 Abs. 1 und 2 EDIP-VO). Auf eine Verpflichtungsmöglichkeit wird bei solchen Vorranganfragen, ebenso wie im Rahmen von IMERA (s.o.), aber ausdrücklich verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 EDIP-VO). Unternehmen sollten jedoch im Blick behalten, dass sie nach deutscher Rechtslage schon bislang verpflichtet werden können, im Krisenfall (seltener auch in Friedenszeiten) bestimmte Leistungen vorrangig zu erbringen. Die sog. Sicherstellungsgesetze (z.B. Bundesleistungsgesetz, Energiesicherungsgesetz, Wirtschaftssicherstellungsgesetz) ermöglichen bereits jetzt staatliche Steuerung in wichtigen Infrastrukturbereichen, um die Versorgung der Bevölkerung, der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte zu gewährleisten.
- Unter den Voraussetzungen einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise sind zudem weitere Änderungen zur Beschleunigung nationaler Genehmigungsverfahren vorgesehen (Art. 70 EDIP-VO). Vor allem sollen „Planung, Bau und Betrieb“ von „Produktionsanlagen“ für krisenrelevante Güter als „zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und als „Grund des übergeordneten öffentlichen Interesses“ im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie angesehen werden können. Dies dürfte zu einer erheblichen Privilegierung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und in den sich anschließenden Genehmigungsverfahren führen, weil hierdurch eigentlich untersagte Beeinträchtigungen von Schutzgebieten und Gewässern ausnahmsweise zulässig sein können (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
- Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Produktion von krisenrelevanten Verteidigungsgütern haben die Mitgliedstaaten im Falle einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auch die Möglichkeit, Abweichungen von den sich aus der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden Arbeitszeitbestimmungen zu beschließen. Möglich sind z.B. Verkürzungen der Ruhezeiten und -pausen sowie Verlängerungen der Nachtarbeit.
- Zu guter Letzt enthält Art. 72 Abs. 1 EDIP-VO Bußgeldtatbestände: Insbesondere die Erteilung unrichtiger Informationen kann mit Sanktionen von bis zu EUR 300.000 belegt werden. Verstöße gegen behördlich angeordnete Pflichten zur vorrangigen Herstellung von krisenrelevanten Gütern können mit Zwangsgeldern von bis zu 1,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet werden.
Fazit und Ausblick
Mit EDIP setzt die EU neue Impulse über die europäische Verteidigungsindustrie hinaus. Unternehmen sollten ihre Geschäftsmodelle, Lieferketten und Compliance-Strukturen auf das neue regulatorische Umfeld ausrichten. Wer die neuen Vorgaben zügig umsetzt, kann von attraktiven Förderungen und neuen Marktchancen profitieren. Gleichzeitig gilt es, rechtliche Risiken und Pflichten im Blick zu behalten. Unternehmen sollten prüfen, inwieweit sie als Teil verteidigungsrelevanter Wertschöpfungsketten potenziell von Vorrangaufträgen oder Meldepflichten betroffen sein könnten – unabhängig davon, ob sie selbst Verteidigungsgüter herstellen. Wer als Adressat verpflichtender Lieferaufträge in Betracht kommt oder durch solche Maßnahmen betroffen wäre, sollte jetzt Produkt- und Kundenstrategien, Lieferketten und Handelsverträge robust ausrichten – gegebenenfalls auch durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Risikoisolierung, etwa durch rechtliche Trennung besonders exponierter Geschäftsbereiche oder eine Anpassung der Corporate Governance-Strukturen.