Arbeitsrecht

Darlegungslast bei Entgeltdifferenzklagen

Das BAG entschied mit Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 269/24, dass eine Arbeitnehmerin, die im Wege einer Entgeltdifferenzklage die Zahlung des gleichen Stundenlohns wie ein männlicher Kollege verlangt, neben dem monatlichen Grundgehalt auch ihren Arbeitszeitumfang darlegen muss.

Sachverhalt 

Die Parteien stritten im Wege einer Stufenklage über Entgeltdifferenzansprüche aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Die Klägerin war in der Tierklinik ihres Vaters, dem Beklagten, als Tierärztin angestellt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Ihr Bruder war in der Tierklinik ebenfalls als Tierarzt beschäftigt. Die Klägerin erhielt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 3.900 brutto, ihr Bruder ein Grundgehalt in Höhe von EUR 7.200 brutto.

Die Klägerin war insbesondere der Ansicht, sie habe – gestützt auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG – einen Anspruch auf Ausgleich von Entgeltdifferenzen. Ihr sei – gemessen am Stundenlohn – wegen ihres Geschlechts weniger Gehalt als ihrem Bruder gezahlt worden. Sie sei mit ihrem Bruder auch vergleichbar; beide hätten in der Tierklinik die gleiche Funktion gehabt. Zudem habe sie, wie ihr Bruder, durchgängig in Vollzeit gearbeitet. Dies bestritt der Beklagte. Die Klägerin habe wegen des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder und anderer beruflicher Tätigkeiten nur etwa 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Zudem sei ihr Bruder Leiter der Klinik gewesen. 

Nachdem bereits das ArbG die Klage abgewiesen hatte, wies das LAG die Berufung der Klägerin zurück.

Entscheidung 

Die Revision der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Gehaltsdifferenzen wegen geschlechtsbedingter Ungleichbehandlung hat. 

  • Ein Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts könne sich zwar aus Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG ergeben. 
  • Die Klägerin hätte hierfür jedoch zwei Voraussetzungen darlegen müssen: zum einen, dass sie im Vergleich zu ihrem Bruder ein niedrigeres Entgelt erhalten, und zum anderen, dass beide eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet haben. Erst wenn dies gelinge, liege dem ersten Anschein nach eine geschlechtsbedingte Diskriminierung vor. Dem Beklagten obliege dann der Gegenbeweis. Diese Maßstäbe würden auch für die Anwendung der Kausalitätsvermutung des § 22 AGG im Rahmen einer Entgeltgleichheitsklage gelten.
  • Die Klägerin genügte ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Sie trug weder schlüssig zur Entgeltdifferenz noch zur Vergleichbarkeit vor. 
  • Hierbei war entscheidend, dass die Klägerin mit ihrer Entgeltdifferenzklage eine dem Stundenlohn des Bruders entsprechende Vergütung geltend machte. Nach Ansicht des BAG beziehe sich der erforderliche Entgeltvergleich daher auf den Stundenlohn; die Klägerin hätte somit für den Streitzeitraum die Höhe ihres Stundenlohns schlüssig darlegen müssen. Hierfür hätte sie aber nicht nur ihr monatliches Gehalt angeben, sondern zusätzlich den zugrunde liegenden Arbeitszeitumfang darlegen müssen. Nur auf dieser Grundlage kann der Stundenlohn berechnet werden. 
  • Die Klägerin legte dies jedoch nicht schlüssig dar. Sie behauptete lediglich, sie habe in Vollzeit und damit 40 Stunden/Woche gearbeitet. Diese pauschale Behauptung bestritt der Beklagte ausreichend. Die Klägerin hätte ihren Vortrag daher weiter substantiieren müssen. Es wären zumindest konkrete Angaben zu dem üblichen Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit oder auch zu der typischen Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage erforderlich gewesen.
  • Es war insoweit auch unerheblich, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin seinen Pflichten aus dem Nachweisgesetz, insbesondere dem Nachweis über die vereinbarte Arbeitszeit, nachgekommen war. Das BAG führte zur Begründung an, dass sich die Darlegungslast der Klägerin nicht auf die vereinbarte, sondern allein auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beziehe.
  • Die Klägerin legte darüber hinaus auch nicht schlüssig dar, dass sie eine gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihr Bruder verrichtete. Das BAG nahm zwar an, jedenfalls die tierärztliche Tätigkeit als solche sei vergleichbar. Die Klägerin hätte jedoch zusätzlich darlegen müssen, dass sie und ihr Bruder auch bezüglich der Leitung der Tierklinik gleiche oder zumindest gleichwertige Aufgaben wahrnahmen. Insbesondere der bloße Verweis auf die gleiche Funktion genüge hierfür nicht. Nach Ansicht des BAG hätte die Klägerin vielmehr dazu vortragen müssen, welche konkreten Leitungsaufgaben sie und ihr Bruder wahrgenommen haben und warum diese gleich oder gleichwertig waren.

Gleiss Lutz kommentiert

Die Entscheidung zeigt: Entgeltdifferenzklagen sind keine Selbstläufer. Das BAG stellt an die Darlegungslast der klagenden Partei hohe Anforderungen. Geht es um die Angleichung des Stundenlohns, muss die klagende Partei nicht nur ihr monatliches Gehalt, sondern auch den zugrunde liegenden tatsächlich geleisteten Arbeitszeitumfang konkret darlegen. Ob dies auch gilt, wenn eine geschlechtsbedingte Diskriminierung hinsichtlich des monatlichen Grundgehalts geltend gemacht wird, hat das BAG dagegen ausdrücklich offengelassen. 

Für die Praxis empfiehlt es sich daher, zur Verteidigung gegen Entgeltdifferenzklagen nicht nur den Vortrag der klagenden Partei zur Vergleichbarkeit, sondern auch zur Entgeltdifferenz so konkret wie möglich zu bestreiten. Je substantiierter das Bestreiten der Arbeitgeberseite ausfällt, desto höhere Anforderungen werden an den klägerischen Vortrag gestellt. 

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