Arbeitsrecht

Bundestariftreuegesetz („BTTG“): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Der Bundestag hat am 26. Februar 2026 nach zähem Ringen der Regierungsparteien das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz – BTTG) beschlossen und dabei die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales übernommen. Insbesondere wurde dadurch der Anwendungsbereich des BTTG in seiner jetzigen Fassung eingeschränkt, die Beteiligung des BMWE beim erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung für eine Branche normiert und ein elektronisches Verfahren zur Vereinfachung der Kontrolle der Einhaltung von Tariftreue in öffentlichen Aufträgen ergänzt. Darüber hinaus gibt es diverse Verzahnungen zu anderen Themen; so wurde beispielsweise zeitgleich die Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil um ein weiteres Jahr bis Dezember 2027 verlängert. 

Durch das Tariftreuegesetz sollen Nachteile für tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge abgebaut und das Tarifvertragssystem insgesamt stabilisiert werden (zu den Hintergründen siehe Bundestariftreuegesetz | Gleiss Lutz). Das BTTG stellt damit eine wichtige Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Arbeitsrecht dar. Es ist zustimmungspflichtig und muss daher noch den Bundesrat passieren.

Wer künftig öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen will, muss den dafür eingesetzten Beschäftigten tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren, sofern in einer einschlägigen Rechtsverordnung (Mindest-)Arbeitsbedingungen festgesetzt werden. Auftragnehmer müssen diese Verpflichtung an ihre Nachunternehmer weitergeben und deren Einhaltung des Tariftreueversprechens sicherstellen. Im Falle eines Verstoßes drohen empfindliche Sanktionen, insbesondere Vertragsstrafen und der Ausschluss von Vergabeverfahren. Unternehmen sollten deshalb ihre internen Prozesse, Nachunternehmerbeziehungen und Dokumentationssysteme frühzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten.

Tariftreue im Vergaberecht

Die Forderung nach Tariftreue als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Aufträgen ist nicht neu. Der Europäische Gerichtshof befasste sich insbesondere in seinen Entscheidungen Rüffert (EuGH, Urt. v. 03.04.2008 – C-346/06) und RegioPost (EuGH, Urt. v. 17.11.2015 – C-115/14) mit Tariftreueregelungen deutscher Bundesländer. Inzwischen bestehen in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen Landestariftreue- und Mindestlohngesetze. Diese unterscheiden sich in ihrer Reichweite und rechtlichen Konstruktion erheblich: Zum Teil müssen die Bieter mit Angebotsabgabe (lediglich) versichern, dass sie im Auftragsfall die ohnehin geltenden Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einhalten (sog. deklaratorische Tariftreueklauseln, so z.B. LTMG BW). In einem weitergehenden Sinne enthalten einige Landestariftreuegesetze sog. konstitutive Tariftreueklauseln, wonach bestimmte tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nur aufgrund des Landesgesetzes für öffentliche Aufträge gelten, nicht aber für private Aufträge, wodurch ein echtes „Mehr“ an Verpflichtung für den Auftragnehmer begründet wird (so z.B. das saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz, das als Vorbild für das Bundestariftreuegesetz gilt).

Geltungsbereich des neuen Bundestariftreuegesetzes

Das BTTG findet gemäß § 1 Anwendung auf die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Bundes. Zu den vom Gesetz erfassten Auftraggebern gehören öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB, Sektorenauftraggeber bei überwiegender Verwaltung, Finanzierung, Aufsicht bzw. bei beherrschendem Einfluss des Bundes sowie Auftraggeber, die im Rahmen einer Organleihe für den Bund handeln. Vergabeverfahren durch die Länder und Kommunen bleiben vom BTTG unberührt. Erfasst werden die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000 (ohne Umsatzsteuer). Lieferaufträge wurden auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (doch noch) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Start-ups mit innovativen Leistungen sollen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bei Aufträgen unterhalb von EUR 100.000 insgesamt von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens befreit werden, sodass auch das BTTG nicht zur Anwendung kommt. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem insb. verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB sowie Vergabeverfahren zur Deckung jeglichen Bedarfs der Bundeswehr bis zum 31.12.2032.

Die wichtigsten Neuregelungen des Bundestariftreuegesetzes

Im Geltungsbereich des BTTG müssen Auftragnehmer ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, die in einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt werden (Tariftreueversprechen). Die Rechtsverordnung wird auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und/oder Arbeitgebervereinigung) erlassen. Wird für eine Branche erstmalig eine Rechtsverordnung erlassen, geschieht dies nach einer diesbezüglichen Änderung im Entwurf im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen umfassen die Entlohnung, den bezahlten Mindestjahresurlaub sowie Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen, wobei die Verordnung tarifvertragliche Regelungen unverändert übernehmen muss (vgl. § 5 Abs. 3 S. 3 BTTG, der auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales ergänzt wurde).

Im Einzelnen sieht das Bundestariftreuegesetz folgende Pflichten für Auftragnehmer vor:

  • Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung (§ 3 BTTG): Die Bundesauftraggeber haben gemäß § 3 Abs. 1 BTTG den Auftragnehmern verbindlich als Ausführungsbedingung vorzugeben, dass sie den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die in der einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren müssen (sog.  Tariftreueversprechen). Diese Ausführungsbedingungen sind Teil der Vertragsbedingungen, die der Auftragnehmer einhalten muss. Auftragnehmer müssen diese Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 BTTG an ihre Nachunternehmer weitergeben und sicherstellen, dass auch diese das Tariftreueversprechen einhalten.
  • Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeitsbedingungen (§ 4 BTTG): Aus § 4 BTTG folgt ein eigener Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Auftragnehmer (= ihren Arbeitgeber) auf Gewährung der nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen, den sie arbeitsgerichtlich durchsetzen können. Der Anspruch bezieht sich ausschließlich auf die Mitwirkung am jeweiligen vom BTTG erfassten öffentlichen Auftrag. Die eingesetzten Arbeitnehmer sind schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren – und zwar bis spätestens zum 15. des Folgemonats nach Beginn ihres Einsatzes in einem öffentlichen Auftrag i.S.d. BTTG.
  • Dokumentation (§ 9 BTTG): Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen. Die Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. Zu diesen Unterlagen können Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitsaufzeichnungen gehören. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der Leistung mitgewirkt hat.
  • Zertifizierung (§ 10 BTTG): Eine Vereinfachung bietet die Möglichkeit der Präqualifizierung: Die Einhaltung des Tariftreueversprechens kann bei Präqualifizierungsstellen nachgewiesen werden. Bei Vorlage eines entsprechenden Zertifikats entfällt die Dokumentationspflicht. Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde ergänzt, dass das Zertifikat insbesondere durch den Nachweis einer bereits bestehenden Tarifbindung des Unternehmens erlangt werden kann, soweit die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen mindestens den Bedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung entsprechen (sonst ggf. Zertifikat mit Nachweis der Abweichung, vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 BTTG). Nicht tarifgebundene Unternehmen können das Zertifikat erlangen, wenn sie der Präqualifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmern gleichwohl mindestens die Arbeitsbedingungen gemäß der einschlägigen Rechtsverordnung gewähren.

Kontrolle der Tariftreue durch die Rentenversicherung – Einführung eines elektronischen Verfahrens

Auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales wird in § 108c SGB IV ein elektronisches Verfahren zur Abfrage von Entgeltdaten eingeführt, um die Einhaltung der Tariftreue zu kontrollieren. Dieses Verfahren kann nach § 8 Abs. 5 BTTG insbesondere von der Prüfstelle Bundestariftreue, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) eingerichtet wird, genutzt werden und soll den Aufwand für die Kontrolle des BTTG reduzieren. Die Prüfstelle Bundestariftreue kann, soweit das im Einzelfall zur Kontrolle der Einhaltung der Tariftreue erforderlich ist, über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern elektronische Informationen zum monatlichen Arbeitsentgelt sowie zur Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage für Arbeitnehmer anfragen, denen in einem öffentlichen Auftrag gem. § 3 BTTG tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren sind. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die abgefragten Daten spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung durch ein systemgeprüftes Lohnabrechnungsprogramm an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln, die diese anschließend an die Prüfstelle Bundestariftreue weitergibt. Das elektronische Kontrollverfahren wird erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten, um eine technische Umsetzungszeit von zwei Jahren zu gewährleisten.

Sanktionen und Risiken bei Verstößen

Das Bundestariftreuegesetz sieht ein differenziertes Durchsetzungsregime vor. Auf zivilrechtlicher Ebene drohen bei Verstößen Vertragsstrafen von bis zu einem Prozent (bei mehreren Verstößen sogar bis zu zehn Prozent) des Auftragswerts (§ 11 Abs. 1 BTTG) sowie die fristlose Kündigung des öffentlichen Auftrags (§ 11 Abs. 2 BTTG). Vergaberechtlich stellt ein Verstoß einen fakultativen Ausschlussgrund nach § 14 BTTG dar; zudem droht ein Eintrag ins Wettbewerbsregister nach § 2 Abs. 3 WRegG.

Besonders relevant ist die Haftung für Nachunternehmer. Auftragnehmer haben nach § 3 Abs. 2 BTTG sicherzustellen, dass die eingesetzten Nachunternehmer das Tariftreueversprechen einhalten, da ansonsten eine Nachunternehmerhaftung gemäß § 12 BTTG droht. Danach haften Auftragnehmer für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer ihrer Nachunternehmer wie selbstschuldnerische Bürgen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 LkSG, soweit sie keine eigenen Verpflichtungen des Auftragnehmers erfüllen (§ 3 Abs. 2 S. 2 BTTG).

Die Überwachung, Durchsetzung und Sanktionierung der Einhaltung der BTTG-Vorschriften erfolgt zentral über die neu bei der Deutschen Rentenversicherung einzurichtende „Prüfstelle Bundestariftreue" (§ 13 BTTG). Diese wird auf Hinweis von Arbeitnehmern, Auftraggebern sowie Dritten tätig und kann einen Verstoß bis zu drei Jahren nach Ende der Leistungspflicht durch Verwaltungsakt feststellen.

Praxistipps für Unternehmen

Unternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen oder dies planen, sollten die Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen, insbesondere ob und ggf. welche Rechtsverordnung für sie künftig bei der Bewerbung um öffentliche Bundesaufträge gilt. Daraufhin ist zu prüfen, ob die bestehenden Arbeitsbedingungen im Unternehmen diesen Anforderungen bereits entsprechen oder ob Anpassungsbedarf besteht. Aufgrund der engen Verzahnung beider Rechtsgebiete bietet es sich an, eng zwischen den Vergaberechtsexperten und den Arbeitsrechtlern abgestimmt zu sein.

Das unternehmensinterne Vergabemonitoring sollte entsprechend angepasst werden. Dabei sind anstehende Vergabewettbewerbe zu identifizieren und die Anwendbarkeit des Bundestariftreuegesetzes oder eines konstitutiven Landestariftreuegesetzes zu prüfen. Unternehmen sollten ferner im Fall des Inkrafttretens einer für sie relevanten Rechtsverordnung i.S.d. § 5 BTTG prüfen, ob eine Zertifizierung nach § 10 BTTG in Betracht kommt.

Besonderes Augenmerk verdient der Schutz vor Nachunternehmerhaftung. Unternehmen sollten prüfen, mit welchen Nachunternehmern sie aktuell und potenziell zusammenarbeiten, und die Vertragsbedingungen mit diesen kritisch überprüfen. Soweit Nachunternehmer in Aufträgen eingesetzt werden sollen, die einer Rechtsverordnung i.S.d. § 5 BTTG unterfallen, sollten frühzeitig Zertifizierungen der Nachunternehmer angefordert und deren Insolvenzrisiko bewertet werden.

Falls eine Zertifizierung nicht möglich ist, muss eine nachvollziehbare Dokumentation i.S.d § 9 BTTG sichergestellt werden. Unternehmen sind insbesondere gehalten, Vertragsketten und Dokumentationsprozesse so zu strukturieren, dass die Tariftreue auf allen Stufen der Leistungserbringung nachvollziehbar belegt werden kann. Hierzu gehören saubere Entgeltabrechnungen, die Darstellung von Strukturzulagen und Arbeitsaufzeichnungen.

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