Finanzaufsichtsrecht

AIFMD II und das deutsche Fondspaket

Die AIFM-Richtlinie wurde im März 2024 durch die als AIFMD II bezeichnete Richtlinie (EU) 2024/927 umfassend modifiziert und modernisiert. Die neuen Regelungen stellen eine umfassende Erweiterung des bestehenden Regelungsrahmens dar und waren von den Mitgliedsstaaten bis zum heutigen 16. April 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu ein Gesetzespaket erlassen. Die AIFMD II wurde durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz („FRiG“) umgesetzt. Parallel wurden weitere Entwicklungen des Fondsrechts in Deutschland durch das Standortfördergesetz („StoFöG“) sowie das Mindeststeueranpassungsgesetz („MinStAnpG“) implementiert.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen sowie deren praktische Auswirkungen für AIFM, Fondsmanager und institutionelle Investoren.

Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG)

Das FRiG, welches die AIFMD II eins zu eins in nationales Recht umsetzt, tritt am heutigen 16. April 2026 größtenteils in Kraft. Es knüpft an den Entwurf des früheren Fondsmarktstärkungsgesetzes der Ampel-Regierung an, der seinerzeit nicht mehr in Kraft getreten ist.

Kreditvergabe

Im Mittelpunkt der AIFMD II steht die Harmonisierung der Kreditvergabe durch AIF. Die Befugnis zur Darlehensvergabe im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung wird in § 20 Abs. 9 des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) neu gefasst. Zugleich geht der deutsche Gesetzgeber im Rahmen eines Gold-Plating über die Vorgaben der AIFMD II hinaus und normiert das Verbot der Verbraucherdarlehensvergabe in § 16a KAGB ausdrücklich neu. Insofern wird die bis dato geltende Rechtslage nach § 285 Abs. 2 Nr. 2 KAGB fortgeschrieben.

Für die verschiedenen Fondsarten des KAGB gelten differenzierte Regelungen: Sonstige Investmentvermögen dürfen gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 4 KAGB in Darlehen und unverbriefte Darlehensforderungen investieren, wobei die Anlagegrenze von 30 % des Fondsvermögens bestehen bleibt. Geschlossene Publikums-AIF dürfen nach § 261 Abs. 1 Nr. 10 KAGB Darlehen vergeben, sofern hierfür nicht mehr als 50 % des Kapitals des AIF verwendet werden. Neben der unmittelbaren Kreditvergabe ist auch die mittelbare Kreditvergabe über beherrschte Zweckgesellschaften zulässig (dazu sogleich).

Für inländische Spezial-AIF führt § 273a KAGB ein einheitliches Erlaubnisregime für die Kreditvergabe ein und löst damit das bisherige System gesonderter Regelungen je Spezial-AIF-Typ ab.

§ 1 Abs. 19 Nr. 24b KAGB definiert die Kreditvergabe als Gewährung eines Darlehens entweder unmittelbar durch einen AIF oder mittelbar über Dritte bzw. eine Kredit-Zweckgesellschaft, sofern der AIF oder sein AIFM bereits in einem frühen Stadium an der Strukturierung des Darlehens beteiligt ist. Kredit-Zweckgesellschaften wiederum, werden in § 1 Abs. 19 Nr. 24c KAGB legaldefiniert als vom AIF oder dessen AIFM beherrschte Unternehmen, deren Zweck in der Darlehensvergabe für einen AIF besteht.

Parallel wird im Kreditwesengesetz („KWG“) aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht klargestellt, dass solche Zweckgesellschaften nicht als Kreditinstitute im Sinne des KWG gelten, sofern sie ausschließlich die Gewährung von Gelddarlehen als Bankgeschäft betreiben, § 2 Abs. 1 Nr. 3e KWG. Dies ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage, wonach Kredite nur durch den AIF und den AIFM, nicht aber durch Zweckgesellschaften gewährt werden durften.

Risiko- und Liquiditätsmanagement

Die AIFMD II führt verschärfte Anforderungen an das Risiko- und Liquiditätsmanagement ein. §§ 29a ff. KAGB begründen neue Pflichten für AIFM, die Darlehensgeschäfte betreiben. Für Gesellschafterdarlehen gelten reduzierte Anforderungen, soweit deren aggregierter Nennwert 150 % des Kapitals des AIF nicht überschreitet (§ 29a Abs. 2 KAGB).

Grundsätzlich dürfen kreditvergebende AIF nur als geschlossene Fonds strukturiert werden. Offene Strukturen sind jedoch zulässig, sofern der AIFM gegenüber der BaFin nachweist, dass der AIF über ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagementsystem verfügt (§ 30 Abs. 3a KAGB).

Leverage ist auf 175 % bei offenen AIF und 300 % bei geschlossenen AIF begrenzt. Zudem führt § 30a KAGB verpflichtende Liquiditätsmanagementinstrumente ein: AIF müssen mindestens zwei Instrumente aus dem in Anhang V Nr. 2 bis 8 AIFMD vorgesehenen Katalog auswählen, darunter etwa die Aussetzung von Rücknahmen oder die vorübergehende Aussetzung von Neuzeichnungen.

Für AIFM, die AIF verwalten, welche bereits vor dem 15. April 2024 Darlehen vergeben haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 16. April 2029. Während dieser Zeit wird die Einhaltung der §§ 29a Abs. 3 bis 6 sowie 30 Abs. 3a KAGB vermutet.

Nebendienstleistungen

Der Katalog erlaubter Nebendienstleistungen für AIFM in § 20 Abs. 3 KAGB wird erheblich erweitert. Diese sind nunmehr berechtigt, sämtliche Funktionen und Tätigkeiten, die sie bereits für ihre eigenen verwalteten AIF oder im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen ausüben, auch externen Parteien anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die angemessene Handhabung möglicher Interessenkollisionen. In den Erwägungsgründen zur AIFMD II werden beispielshaft Unternehmensservices in den Bereichen Personal und IT aufgeführt, ebenso wie IT-Lösungen für das Management von Portfolios und Risiken. Solche Angebote an Dritte waren AIFM bisher aufgrund des von der BaFin praktizierten Spezialitätsprinzips untersagt.

Daneben werden Nebentätigkeiten entkoppelt. Bisher mussten AIFM stets eine Erlaubnis für die Finanzportfolioverwaltung beantragen, darin war sodann die Erlaubnis zur Erbringung von Anlageberatung oder Anlagevermittlung enthalten. Die Genehmigungspraxis der BaFin war aufgrund der Weite dieser Erlaubnis bisher restriktiv. Künftig entfällt diese Kopplung, wodurch die Beantragung einzelner Erlaubnisse nach § 20 Abs. 3 KAGB ermöglicht wird. Es ist zu erwarten, dass die BaFin eine Erlaubniserteilung tätigkeitsbezogener prüfen wird, was zu einer praktischen Erleichterung führen sollte.

Im Bereich der Kryptowerte sind AIFM künftig berechtigt, bestimmte Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 („MiCAR“) anzubieten. Dafür müssen sie zuvor jedoch das Notifizierungsverfahren nach Art. 60 Abs. 5 und 7 MiCAR durchlaufen.

Zusätzlich dürfen AIFM die Administration von bestimmten Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 („Benchmark-VO“) übernehmen und können zudem Kreditdienstleistungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz erbringen.

Auslagerungen

AIFM müssen künftig sicherstellen, dass ausgelagerte Aufgaben, die dem KAGB unterfallen, unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und Standort des Dienstleisters der AIFMD entsprechen, § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KAGB. Dies kann bei Drittstaaten-Dienstleistern in der Praxis schwierig sein; eine Konfliktregelung bei abweichendem ausländischen Recht fehlt bislang.

Bei Auslagerung von Portfolioverwaltung oder Risikomanagement sind erweiterte Offenlegungs- und Anzeigepflichten vorgesehen, insbesondere detaillierte Angaben zu personellen und technischen Ressourcen des AIFM, § 22 Abs. 1 Nr. 9 lit. b KAGB. Diese Meldepflichten gelten jedoch erst ab dem 16. April 2027.

Verschärft werden zudem die Anforderungen bei Vertriebsbeauftragten (Placement Agents). Erfolgt der AIF-Vertrieb im eigenen Namen von Vertriebsstellen nach der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) oder Richtlinie (EU) 2016/97 („IDD“), sind deren Voraussetzungen einzuhalten, die KAGB-Auslagerungsanforderungen finden dann keine Anwendung, § 36 Abs. 1a Nr. 2 KAGB.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF

Für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in Deutschland gelten künftig strengere Anforderungen. Der betreffende Drittstaat darf nicht auf der EU-Hochrisikostaatenliste stehen, muss ein dem Art. 26 OECD-Musterabkommen entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterzeichnet haben und darf nicht auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuerjurisdiktionen geführt werden, §§ 329 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB.

Service-AIFM

Regelungen zu Interessenkonflikten werden in Konstellationen, in denen ein AIF „auf Initiative eines Dritten“ (typischerweise eines Fondsinitiators/Sponsors) aufgelegt oder verwaltet wird, künftig deutlich verschärft. § 27 Abs. 4a KAGB verpflichtet den AIFM gegenüber der BaFin, ausführliche Erläuterungen und Belege vorzulegen, die, unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte, die Einhaltung der Interessenkonfliktvorgaben nach § 27 Abs. 1 bis 4 KAGB nachvollziehbar dokumentieren.

Im Zentrum steht dabei die Pflicht, konkret darzulegen, welche angemessenen Schritte zur Vermeidung von Interessenkonflikten aus der Beziehung zum Initiator unternommen wurden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, wie diese Interessenkonflikte ermittelt, gehandhabt, überwacht und ggf. offengelegt werden, damit die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigt werden. Der Anwendungsbereich wird ausdrücklich auf Fälle erstreckt, in denen das Investmentvermögen den Namen des Initiators verwendet, sowie auf Strukturen, in denen der Initiator als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Abs. 1 KAGB eingebunden wird (etwa als Anlageberater).

Praktisch wird maßgeblich sein, welche Verwaltungspraxis die BaFin hierzu entwickelt und ob bzw. wie die Anforderungen auf Fallgestaltungen durchschlagen, in denen der Initiator zugleich (wesentlicher) Anleger des Fonds ist.

Weitere Änderungen des KAGB

Über die Umsetzung von AIFMD II hinaus enthält das FRiG weitere Änderungen des KAGB.

  • § 23 Nr. 2a KAGB verlangt nunmehr, dass die zwei zwingend vorgeschriebenen Geschäftsführer eines AIFM in Vollzeit (mindestens 40 Stunden pro Woche) tätig sind und ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Innerhalb von Konzernstrukturen mit mehreren AIFMs können gemeinsame Geschäftsführer im Einzelfall weiterhin zulässig sein.
  • Als neues aufsichtliches Instrument führen §§ 40a ff. KAGB – nach dem Vorbild des § 45c KWG – die Möglichkeit ein, dass die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt. Voraussetzung hierfür ist ein „besonderer Anlass“, der jedoch in der Gesetzesbegründung nicht näher konkretisiert wird. Der Sonderbeauftragte kann präventiv bei mangelhaften Organisationsstrukturen eingesetzt werden und ist befugt, Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder ihrer Geschäftsleitung zu übernehmen. Ihm stehen umfassende Informations- und Einsichtsrechte gegenüber Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft zu. Die hierdurch entstehenden Kosten – einschließlich Auslagen und Vergütung – trägt die betroffene Verwaltungsgesellschaft.
  • § 93 Abs. 3a KAGB führt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für AIFM, die Sondervermögen verwalten. Diese können nun die Erfüllung von im Namen der Anleger eingegangenen Verpflichtungen vorübergehend verweigern, soweit das Fondsvermögen hierfür nicht ausreicht. Ziel dieser Regelung ist die Angleichung des Haftungsregimes von Sondervermögen an dasjenige von Investmentgesellschaften. Entsprechende vertragliche Regelungen waren bisher in Praxis üblich, die ausdrückliche Gesetzesregelung schafft jedoch insoweit Rechtssicherheit und führt zu einer Vereinheitlichung.
  • Nach § 99 Abs. 1 KAGB hat ein AIFM künftig Sondervermögen nach Beendigung des Verwaltungsmandats selbst abzuwickeln, verantwortlich ist nicht mehr die Verwahrstelle.
  • § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB erlauben nunmehr geschlossenen Publikums-Dachfondsstrukturen Investitionen in offene AIF. Dadurch wird eine bisher dogmatisch schwer verständliche Beschränkung beseitigt.

Standortfördergesetz (StoFöG)

Das StoFöG, das bereits am 9. Februar 2026 größtenteils in Kraft getreten ist, soll insbesondere die Verordnung (EU) 2024/280 („EU Listing Act“) umsetzen. Daneben wurden jedoch auch davon unabhängige nationale und durchaus umfangreiche Änderungen des KAGB sowie des Investmentsteuergesetzes („InvStG“), umgesetzt. Ein zentrales Ziel ist die Mobilisierung von Fondskapital für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Finanzierung von Infrastruktur.

Durch die Einführung einer eigenständigen Definition der „Bewirtschaftung erneuerbarer Energien“ in § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB wird nun insbesondere ermöglicht, diese als zulässige Anlagegegenstände für geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB zu qualifizieren. Darüber hinaus dürfen AIF in Form des Immobilien-Sondervermögens nunmehr mit bis zu 15 % des Fondsvermögens in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Errichtung, den Erwerb oder das Halten von Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien beschränkt ist, § 231 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 KAGB.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Erweiterung des zulässigen Anlageuniversums für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. g KAGB dürfen diese künftig in sämtliche Arten inländischer und ausländischer Investmentvermögen investieren. Bislang war die Beteiligung auf offene Fonds beschränkt, wodurch Investitionen in typischerweise geschlossene Private-Equity- oder Venture-Capital-Fonds faktisch ausgeschlossen waren. Die Neuregelung ermöglicht zugleich rechtssichere Investitionen in European Long-Term Investment Funds („ELTIFs“). Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers soll hierdurch erhebliches Kapital aus offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in erneuerbare Energien, Infrastrukturfinanzierungen sowie in Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds gelenkt werden.

Diese aufsichtsrechtlichen Liberalisierungen werden von Änderungen im Investmentsteuerrecht flankiert: Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen ist künftig für den investmentsteuerlichen Fondsstatus nicht mehr schädlich, § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG. Zudem können Investmentfonds nunmehr grundsätzlich und im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Grenzen als Gesellschafter an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligt sein.

Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG)

Das dritte Gesetz des Maßnahmenpakets, das MinStAnpG, ist am 23. Dezember 2025 größtenteils in Kraft getreten und dient der Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien.

Für die Fondspraxis sind insbesondere die Änderungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung von Bedeutung: Die Beteiligungsschwelle wird auf 10 % des Nennkapitals oder der Stimmrechte angehoben, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes („AStG“). Zudem bleiben Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 InvStG für Spezialfonds künftig außer Betracht.

Ziel dieser Regelung ist insbesondere die Gleichstellung mit Direktinvestitionen sowie die Vermeidung einer Benachteiligung inländischer Spezial-AIF gegenüber ausländischen Vergleichsvehikeln. Der diesbezügliche Art. 5 des MinStAnpG tritt aufgrund der begünstigenden Rückwirkungsregelungen in §§ 11 und 13 AStG daher rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend markieren die drei vorstehend dargestellten Gesetzesinitiativen einen wesentlichen Entwicklungsschritt des deutschen Investmentfondsrechts. Das FRiG schafft durch die Umsetzung der AIFMD II einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Kreditvergabe durch AIF, verbunden mit verschärften Anforderungen an Risiko- und Liquiditätsmanagement sowie konkreten Klarstellungen im Interessenkonfliktsmanagement. Zusammen mit den Neuerungen durch das StoFöG, welches insbesondere neue Anlagemöglichkeiten für Fonds in den Bereichen erneuerbare Energien, Infrastruktur und Private Equity eröffnet, erhält das KAGB somit erforderliche Modernisierungen, um internationale Anforderungen aus der Praxis abzubilden und den Wettbewerbsstandort Deutschland zu stärken. Korrespondierende steuerrechtliche Anpassungen im StoFöG und MinStAnpG vervollständigen dieses Gesamtbild.

Die Marktteilnehmer sind nunmehr gehalten, die sich eröffnenden neuen Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten und sich auf die geänderten regulatorischen Anforderungen einzustellen.

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