Mandat

Gleiss Lutz erwirkt vor dem Europäischen Gerichtshof Grundsatzentscheidung zur Veröffentlichung von Kronzeugeninformationen

Gleiss Lutz hat vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung erwirkt, mit der die Grenzen der Befugnis der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung von Kronzeugeninformationen bestimmt werden. 

In dem heute entschiedenen Rechtsstreit wehrte sich Evonik Degussa gegen die Pläne der Kommission, im Interesse privater Schadensersatzkläger mehrere Jahre nach der Veröffentlichung einer Bußgeldentscheidung weitere detaillierte Informationen zum Tathergang zu veröffentlichen, die aus Kronzeugenerklärungen stammen. 

Der Europäische Gerichtshof erkennt in seinem heute verkündeten Urteil erstmals ausdrücklich an, dass Informationen aus Kronzeugenerklärungen auch dann geschützt sind, wenn sie in eine Entscheidung der Europäischen Kommission oder ein anderes Dokument übertragen werden. Die Kommission muss bei der Veröffentlichung solcher Informationen Zurückhaltung üben. Sie darf insbesondere keine wörtlichen Zitate aus Kronzeugenerklärungen veröffentlichen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Quelle der von Kronzeugen stammenden Beweise unkenntlich zu machen. Da der Anhörungsbeauftragte der Kommission sich zu Unrecht für unzuständig gehalten habe, über die grundsätzlichen Einwände von Evonik Degussa gegen die Veröffentlichung zu entscheiden, hob der Gerichtshof die angefochtene Kommissionentscheidung insoweit auf. Im Ergebnis folgte der Gerichtshof damit weitgehend dem Rechtsmittel von Evonik Degussa.

In derselben Rechtssache hatte Gleiss Lutz für Evonik Degussa im Jahr 2016 bereits eine äußerst seltene einstweilige Anordnung erwirkt, die es der Europäischen Kommission bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache untersagte, die streitgegenständlichen Kronzeugeninformationen zu veröffentlichen (s. Pressemitteilung vom 6. März 2016). 

Evonik Degussa wurde vor dem Europäischen Gerichtshof von den Gleiss Lutz-Anwälten Dr. Christian Steinle (Partner, Kartellrecht, Stuttgart/Brüssel) und Dr. Christian von Köckritz (Partner, Kartellrecht, Brüssel) vertreten.

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