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BAG: Gegen die Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist nur der Beweis des Gegenteils zulässig

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

Autoren
Arnold, Christian
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BAG: Gegen die Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist nur der Beweis des Gegenteils zulässig

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 516/11, in: ArbRAktuell 2013, S. 245

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