Mandat

Gleiss Lutz wehrt für AOK Bayern Schadensersatzforderung in Millionenhöhe ab

Am 18. November 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Klage der Betreiberin einer Rehabilitationsklinik gegen die AOK Bayern rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin hatte mit der streitgegenständlichen Teilklage und einer weiteren, derzeit noch beim Landgericht München I anhängigen Klage Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in behaupteter Millionenhöhe geltend gemacht. Grund dafür war die Ablehnung der von der Klinik beantragten Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsvertrages mit dem Ziel, neurologische Frühreha-bilitation auch in einer stationären Rehabilitationseinrichtung erbringen zu dürfen. Die Arbeitsgemeinschaft der Kranken-kassenverbände in Bayern (ARGE), der auch die AOK Bayern angehört, hatte diesen Antrag zurückgewiesen, weil die beantragte Frührehabilitation nur im Rahmen der akutstationären Behandlung in einem Krankenhaus im Rechtssinne zulässig sei.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH zugleich die Urteile des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Beide Vorinstanzen hatten der Klägerin Recht gegeben und die AOK Bayern dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung über das zugrunde liegende Verfahren hinaus. Die Trennlinie zwischen Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung insbesondere im Bereich der Neurologie ist in der Fachwelt umstritten und wird in einzelnen Bundesländern abweichend gehandhabt.

Das Gleiss Lutz Team, das in diesen Verfahren für die AOK Bayern tätig ist, besteht aus Prof. Dr. Hans Schlarmann (Partner), Dr. Marco König und Thomas Krappel (alle öffentliches Recht/Healthcare, Stuttgart). Vor dem Bundesgerichtshof wurde die AOK Bayern von dem BGH-Anwalt Dr. Siegfried Mennemeyer vertreten.

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