
Am 13. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Schiedssprüche, die eine Partei zu einer Leistung verurteilen, die gegen EU-Sanktionen verstößt, derzeit in Deutschland nicht anerkennungsfähig und vollstreckbar sind. Ein Gleiss Lutz-Team war in dem Verfahren für ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit Sitz in Südwestdeutschland erfolgreich.
Die Parteien hatten vor Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine einen Liefervertrag über Maschinen mit einer Schiedsvereinbarung mit Schiedsort in Russland geschlossen. Die russische Gegenpartei und Antragstellerin im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren leitete ein Schiedsverfahren vor der Handelskammer in Moskau ein. Hieraus erging ein russischer Schiedsspruch, der die Antragsgegnerin zu einer Leistung verurteilte, die gegen EU-Sanktionen verstieß. Diesen Schiedsspruch wollte die Antragsstellerin anerkennen und für vollstreckbar erklären lassen. Das OLG Stuttgart lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass ein Ordre Public-Verstoß vorläge. Die Antragsgegnerin sei zu einer Leistung verurteilt worden, deren Erfüllung ihr derzeit verboten sei.
Damit trifft das OLG Stuttgart eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche, die Sanktionen der Europäischen Union missachten. Gegen den Beschluss des OLG Stuttgart steht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Das folgende Gleiss Lutz-Team hat das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart begleitet: Prof. Dr. Stephan Wilske (Partner), Dr. Claudia Krapfl (Counsel), Dr. Friedrich Weyland (alle Dispute Resolution/Arbitration, Stuttgart).
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