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Gleiss Lutz erzielt für Hypo Real Estate Holding Erfolg vor dem EuGH: Kapitalerhöhung des Bundes verstößt nicht gegen Europa-Recht

Gleiss Lutz hat zugunsten der Hypo Real Estate Holding AG einen wichtigen Erfolg vor dem EuGH in einem Rechtsstreit um die Verstaatlichung der HRE erzielt: Die Hypo Real Estate hatte am 2. Juni 2009 eine Kapitalerhöhung beschlossen, durch die der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) 90 Prozent der Anteile an der HRE erwarb. Mit dem anschließenden Squeeze-out wurde der Bund schließlich alleiniger Aktionär der HRE. Sechs ehemalige Aktionäre erhoben gegen diesen Kapitalerhöhungsbeschluss Anfechtungsklage vor dem Landgericht München I.

Das Landgericht München I erklärte durch Beschluss vom 8. April 2010 die aktienrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger zwar für unbegründet,  hielt es jedoch für möglich, dass Regelungen der Finanzmarktstabilisierungsgesetze und damit auch der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst gegen EU-Recht verstoßen. Es setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Finanzmarktstabilisierungsgesetze wegen der Verkürzung der Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung auf bis zu einen Tag gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG verstoßen.

In dem nun veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2011 stellte der EuGH (Rechtssache C-194/10) fest, die gestellte Vorlagefrage sei für die vom Landgericht München I zu erlassende Entscheidung "objektiv nicht erforderlich". Die Einberufung zur Hauptversammlung am 2. Juni 2009 sei unter Wahrung der in Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie vorgesehenen Mindestfrist von 21 Tagen erfolgt.

Der Beschluss des EuGH ist nicht anfechtbar. Der Rechtsstreit wird beim Landgericht München I fortgesetzt.

Das Gleiss Lutz-Team bestand aus: Dr. Gerhard Wirth, Dr. Michael Arnold (beide Partner, Corporate, Stuttgart), Prof. Dr. Michael Uechtritz (Partner, Öffentliches Recht, Stuttgart) und Martin Grabolle (Corporate, Stuttgart).

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