Öffentliches Recht

Teilerfolg für die Batteriespeicher-Branche vor dem OLG Düsseldorf – Erhebung von Baukostenzuschüssen ist diskriminierend

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (Az. VI-3 Kart 183/23) entschieden, dass Netzbetreiber für den Netzanschluss von netzgebundenen Batteriespeichern keinen Baukostenzuschuss nach dem sogenannten Leistungspreismodell erheben dürfen. Dieses Urteil könnte für Projektentwickler und Betreiber von Batteriespeichern zu einer erheblichen Reduzierung der Investitionskosten führen; verursacht zunächst aber auch Rechtsunsicherheit, wie und ob Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher künftig bestimmt werden.

Die Beschwerdeführerin begehrte von dem zuständigen Netzbetreiber den Anschluss eines sog. netzgebundenen Batteriespeichers an das Stromnetz, d.h. eine Speicheranlage, die selbst die gespeicherte Energie nicht verbraucht, sondern Strom aus dem Netz einspeichert und zeitversetzt wieder zurück speist. Gegen den vom Netzbetreiber geforderten Baukostenzuschuss für den Netzanschluss wandte sich der Betreiber des Batteriespeichers zunächst erfolglos vor der BNetzA (Beschluss vom 6. Dezember 2022 – Az. BK6-22-242). Die Beschwerde gegen den Beschluss der BNetzA hatte nun vor dem OLG Düsseldorf teilweise Erfolg. 

Hintergrund zu Baukostenzuschüssen

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen außerhalb der Niederspannungsebene ist § 17 Abs. 1 EnWG, wonach der Netzanschluss zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen muss. Aufgrund des Baukostenzuschusses sollen Anschlussnehmer ihre Anschlussleistung nicht überdimensionieren; der Netzanschluss soll der tatsächlich gebrauchten Anschlussleistung entsprechen. Ein unnötiger Netzausbau soll dadurch vermieden werden. Dem Baukostenzuschuss kommt damit vor allem eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu. Verpflichtet zur Zahlung von Baukostenzuschüssen sind lediglich die Netznutzer auf der „Ausspeiseseite“, d.h. Verbrauchsanschlüsse, während für einspeisende Energieerzeugungsanlagen kein Zuschuss erhoben wird. Die Besonderheit netzgebundener Batteriespeicher liegt darin, dass sie sowohl auf der „Ausspeiseseite“ als auch auf der „Einspeiseseite“ tätig werden, da sie sowohl Strom aus dem Netz aus- als auch wieder einspeisen.

Die Berechnung der Höhe der Baukostenzuschüsse erfolgt dabei regelmäßig nach dem von der BNetzA in einem Positionspapier von 2009 vorgeschlagenen Leistungspreismodell. Dabei wird die bereitgestellte Leistung multipliziert mit dem veröffentlichten Leistungspreis. Bei großen Speicheranlagen führt diese Berechnungsmethode dazu, dass der Baukostenzuschuss einen erheblichen Teil der Investitionskosten ausmachen kann.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

In seinem Beschluss aus Dezember 2023 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Erhebung von Baukostenzuschüssen für netzgebundene Batteriespeicher grundsätzlich zulässig ist, bei der Berechnung aber die Besonderheiten der Batteriespeicher berücksichtigt werden müssen. Eine unveränderte Anwendung des Leistungspreismodells sei diskriminierend und damit rechtswidrig.

Das OLG Düsseldorf entschied zunächst, dass entgegen einer verbreiteten Literaturmeinung die Erhebung der Baukostenzuschüsse grundsätzlich auch für netzgebundene Batteriespeicher zulässig sei. Insbesondere stehe dem nicht § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG entgegen, wonach für Speicheranlagen befristet keine Entgelte für den Netzzugang erhoben werden dürfen. Bei dem Baukostenzuschuss handele es sich nicht um ein Netzentgelt im Sinne dieser Norm. Zudem folge zwar sowohl aus dem Unionsrecht als auch aus § 118 Abs. 6 EnWG, dass Speicheranlagen im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energie eine wichtige Rolle zukomme, dies stehe der Erhebung von Zuschüssen aber nicht generell entgegen. 

Die unveränderte Berechnung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell sei aber diskriminierend im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG und missbräuchlich im Sinne von § 31 Abs. 1 EnWG. Die Diskriminierung folge in diesem Fall aus der Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung. Der Betreiber eines netzgebundenen Batteriespeichers unterscheide sich wesentlich von einem Letztverbraucher. Eine netzgebundene Speicheranlage könne im Gegensatz zum Letztverbraucher nicht dauerhaft die angeschlossene Kapazität aus dem Netz entnehmen. Wenn die Speicheranlage einmal vollständig aufgeladen ist, könne sie keinen weiteren Strom entnehmen, sondern müsse ihn zunächst wieder in das Netz einspeisen. 

Der Baukostenzuschuss erreiche bei netzgebundenen Speicheranlagen auch nicht denselben Lenkungs- und Steuerungseffekt wie bei üblichen Letztverbrauchern. Stattdessen habe er primär einen standortsteuernden Effekt, indem sich Speicheranlagen in Bereichen ansiedeln, wo sie den niedrigsten Baukostenzuschuss zahlen müssen. Batteriespeichern komme keine vergleichbare netzdimensionierende Wirkung zu, wie üblichen Netzkunden auf der „Entnahmeseite“, da sie auch netzdienlich betrieben werden könnten.

Ausblick 

Das OLG Düsseldorf hat in dem Urteil keine Vorgaben dazu gemacht, wie der Baukostenzuschuss bei netzgebundenen Batteriespeichern zu erheben ist, sondern dies der BNetzA aufgegeben. Zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die BNetzA gegen die Entscheidung des OLG Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt hat. 

Der Teilerfolg der Batteriespeicher-Branche vor dem OLG Düsseldorf wird daher momentan von einer großen Rechtsunsicherheit begleitet. Es ist unklar, ob und wenn ja, wie der Baukostenzuschuss künftig für netzgebundene Batteriespeicher berechnet wird. Bis zur Entscheidung des BGH gezahlte Zuschüsse müssten dann unter Umständen wieder rückabgewickelt werden. Baukostenzuschüssen sollten daher nur unter einem klaren Vorbehalt späterer Rückerstattung geleistet werden. 

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