Healthcare und Life Sciences

Pflegereform 2021 – Bessere Entlohnung durch Tarifbindung für Pflegeheime / Einheitlicher Personalschlüssel für mehr Qualität

Am 19. Juli 2021 wurde das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Wichtiger Bestandteil des GVWG ist die sog. Pflegereform 2021: Der Gesetzgeber bezweckt mit den neuen Regelungen die Verbesserung der Situation in der Pflege durch höhere Löhne und Personalausbau; insgesamt soll der Beruf attraktiver werden. Effekt der Pflegereform soll ebenfalls die Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Familien sein, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Relevant sind die Neuregelungen aber insbesondere auch bei geplanten Akquisitionen von Pflegeeinrichtungen, da diese die Profitabilität der Einrichtung beeinträchtigen könnten. Dr. Enno Burk (Counsel) und Dr. Julia Hornung (Associate) aus dem Bereich Healthcare und Life Sciences in Berlin erläutern die zwei in diesem Zusammenhang relevanten Eckpfeiler der Pflegereform 2021: Die Einführung einer Tarifbindung sowie eines bundeseinheitlichen Personalschlüssels für vollstationäre Einrichtungen.

Verpflichtende Entlohnung nach bzw. entsprechend Tarif in der Pflege

Ab dem 1. September 2022 dürfen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach oder entsprechend Tarif bezahlen (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI). Das heißt, die Pflegekassen dürfen Versorgungsverträge nur noch mit solchen Einrichtungen schließen,

  • die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind oder
  • sofern keine tarifliche oder kirchenarbeitsrechtliche Bindung besteht, eine Entlohnung mindestens entsprechend Tarifrecht bzw. Kirchenarbeitsrecht zahlen. Sind mehrere verschiedene Tarifverträge bzw. kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, so kann die Pflegeeinrichtung wählen, in Höhe welcher kollektivrechtlichen Regelung sie ihre Arbeitnehmer entlohnt.  

Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten nach Tarifniveau betrifft bestehende Versorgungsverträge ebenso wie Neuabschlüsse.

Angepasstes Kündigungsrecht von Versorgungsverträgen

Korrespondierend wird durch das GVWG das in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI normierte Kündigungsrecht von Versorgungsverträgen ergänzt: Pflegekassen können den Versorgungsvertrag mit der Einrichtung nunmehr auch dann kündigen, wenn Pflegeeinrichtungen ihr Pflegepersonal ab dem 1. September 2022 nicht nach Tarifniveau entlohnen.

Ablehnung der Gehälter auf Tarifniveau als unwirtschaftlich ist unzulässig

Bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen können die Pflegekassen gemäß des neuen § 82c Abs. 1 und Abs. 2 SGB XI eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich ablehnen.

Entsprechendes gilt auch bei nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen: Die Entlohnung, die – wie das Gesetz verpflichtend in § 72 Abs. 3b SGB XI vorsieht – entsprechend Tarifniveau gezahlt wird, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

Dies gilt solange das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich überschritten wird. Eine deutliche Überschreitung ist dann anzunehmen, wenn die im Zulassungsverfahren angegebene Entlohnung um mehr als 10 Prozent höher liegt als die durchschnittliche Entlohnung nach Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in der Region der Pflegeeinrichtung angewendet werden.

Einführung eines bundeseinheitlichen Personalschlüssels für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Zweiter Eckpfeiler der Pflegereform 2021 ist ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel, der mit § 113c SGB XI eingeführt wird und ab dem 1. Juli 2023 gilt.

  • Aus den in § 113c Abs. 1 SGB XI für die verschiedenen Personalgruppen festgelegten Personalanhaltswerten ergibt sich unter Berücksichtigung der Pflegegrade der Pflegebedürftigen in der jeweiligen Einrichtung die Maximalpersonalausstattung der vollstationären Einrichtung.
  • Ab dem 1. Juli 2023 sind zudem Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung in den Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1 SGB XI auf Landesebene verbindlich zu vereinbaren (§ 113c Abs. 5 Nr. 1 SGB XI).
  • Wenn die Mindestpersonalausstattung unterschritten wird, ist eine Kürzung der Pflegevergütung – und in schwerwiegenden Fällen die Kündigung des Versorgungsvertrages – denkbar (§ 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3a SGB XI).

Konsequenzen der Pflegereform 2021 für die M&A-Praxis: Profitabilität der Einrichtung prüfen

  • Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des GVWG müssen interessierte Käufer davon ausgehen, dass sich bei bisher nicht tarif- oder kirchenrechtlich gebundenen Pflegeeinrichtungen die Kosten für das angestellte Pflegepersonal ab dem 1. September 2022 erheblich erhöhen können.
  • Die Entlohnung nach bzw. entsprechend Tarif ist alternativlos, wenn die zu erwerbende Pflegeeinrichtung an der Versorgung der gesetzlich Pflegeversicherten weiterhin teilnehmen soll. Dies dürfte der Regelfall sein, da ca. 90 Prozent der Pflegebedürftigen Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung sind.
  • Die in den Pflegesatzvereinbarungen festgelegte Pflegevergütung kann mit den Pflegekassen mit Verweis auf die steigenden Personalkosten nachverhandelt werden. Die erhöhten Personalkosten dürften nicht als unwirtschaftlich zurückgewiesen werden. Allerdings sieht das Gesetz keine Ist-Kostenfinanzierung der Pflegepersonalkosten vor, sodass nicht auszuschließen ist, dass erhöhte Gehälter nicht vollständig über die nachverhandelten und erhöhten Pflegevergütungen ausgeglichen werden.
  • Im Blick haben müssen potentielle Käufer auch, dass – abhängig von den bisher geltenden Vorgaben zur Personalausstattung in den Landesrahmenverträgen sowie den individuellen Pflegesatzvereinbarungen – die gesetzlichen Neuregelungen Auswirkungen auf den von einer Pflegeeinrichtung mindestens vorzuhaltenden Personalbestand haben können, ggf. mit der Folge, dass Personal aufgestockt werden muss. Hierdurch können ab dem 1. Juli 2023 ebenfalls Mehrkosten entstehen.
  • Die gesetzlichen Neuregelungen könnten also die Profitabilität einer Einrichtung, die erworben werden soll, beeinträchtigen. Daher sollten bei geplanten Akquisitionen von Pflegeeinrichtungen die Auswirkungen des GVWG berücksichtigt werden.
  • Im Rahmen von Due Diligence Prüfungen ist besonderes Augenmerk auf das bisherige Entgeltniveau des Pflegepersonals und dessen erforderliche Angleichung auf das regional übliche Tarifniveau sowie den vorhandenen Pflegepersonalbestand je Personalgruppe zu legen.
  • Umgekehrt dürften die steigenden Kosten insbesondere kleine oder mittelständische Pflegeheime vor die Frage stellen, ob sie strategische Partnerschaften mit kapitalstarken Investoren eingehen. Damit könnte für Pflegeheimketten oder Investoren der Einstieg durch die ungünstigeren gesetzlichen Rahmenbedingungen zu günstigeren Konditionen möglich sein als bisher. Denn der Bedarf nach pflegerischen Leistungen wird – unabhängig von den Personalkosten – weiter steigen.
  • Insoweit dürfte die Pflegereform 2021 ein weiterer Schritt zu einer Konsolidierung des Pflegebereichs sein und ihn strukturell dem seit längerem durch marktstarke Unternehmensträger geprägten Krankenhausmarkt weiter annähern
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