Im Frühjahr 2025 hat der 20. Bundestag mit dem neuen Art. 143h GG den Weg für ein neues Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von EUR 500 Mrd. geebnet. Das Grundgesetz sieht vor, dass 100 Milliarden des Sondervermögens den Ländern für ihre Infrastruktur zustehen sollen. Hierzu wurde das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens (SVIKG), das Gesetz zur Verteilung der Geldmittel an die Länder (LuKIFG) sowie das Gesetz zur Gewährung eines eigenen Verschuldungsspielraums der Länder (StruKomLäG) inzwischen verabschiedet.
Hintergrund und Ziel
Um die in den vergangenen Jahren deutlich gewordenen strukturellen Defizite der öffentlichen Infrastruktur und die ambitionierten Ziele der Klimaneutralität bis 2045 zu bewältigen, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Frühjahr 2025 mit Artikel 143h GG die Grundlage für ein neues Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von EUR 500 Mrd. geschaffen. Der sogenannte „Investitionsstau“ – insbesondere in Bereichen wie Verkehr, Energie, Krankenhaus- und Bildungsinfrastruktur – war mit den Mitteln des regulären Haushalts nicht mehr aufzulösen.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Juli 2025 Referentenentwürfe zur bundesgesetzlichen Einrichtung und Verteilung des Sondervermögens vorgelegt. Die Gesetze wurden im Oktober 2025 verabschiedet.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) regelt die technische Ausgestaltung und die Verwendungszwecke des Sondervermögens auf Bundesebene. Dabei ist ein Anteil von 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) vorgesehen, wozu das Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG) durch das „Haushaltsbegleitgesetz 2025“ angepasst wird. Das Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) bestimmt, wie die für die Länder vorgesehenen Mittel in Höhe von 100 Milliarden Euro verteilt und verwendet werden sollen.
Die Gesetze verfolgen das Ziel, durch eine „Investitionsoffensive“ das Wirtschaftswachstum zu stärken. In diesem Zusammenhang soll der öffentliche Kapitalstock gestärkt und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur verbessert werden.
Schaffung des Sondervermögens durch das SVIKG
Das SVIKG errichtet das Sondervermögen unter der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ mit einer Kreditermächtigung von bis zu EUR 500 Mrd. Dieses kann unter seinem eigenen Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden, ohne aber rechtsfähig zu sein.
Aus dem Sondervermögen sollen zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert werden. Begünstigte Investitionen des Bundes sind solche in den Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Verkehrsinfrastruktur, die Krankenhausinfrastruktur, die Energieinfrastruktur, die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, die Forschung und Entwicklung, die Digitalisierung, Bauen und Wohnen sowie Sport. In unserem anderen Beitrag beschreiben Dr. Marco König, Dr. Christine Mattes, Dr. Thomas Fritsche und Christoph Schoppe die vergaberechtlichen Grundlagen für die Ausschreibung der mit der Investitionsoffensive verbundenen zu erwartenden (Bau-)Aufträge.
Die Förderung von Investitionen in die Klimaneutralität wird erreicht, indem dem Klima- und Transformationsfonds tranchenweise bis 2034 EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen zugeführt werden. Allerdings ist dieser Zufluss auf „zusätzliche Investitionen“ beschränkt. Zusätzlich im Sinne des Gesetzes sind die im Sondervermögen veranschlagten Investitionen, wenn die im Bundeshaushalt vorgesehenen Ausgaben für Investitionen mindestens 10 % der Bundeshaushaltsausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr betragen. Dabei sind bestimmte Posten rechnerisch zu bereinigen, etwa ausgabenseitige finanzielle Transaktionen.
Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt werden. Das SVIKG sieht für sondervermögenfinanzierte finanzwirksame Maßnahmen des Bundes angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase sowie begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 BHO vor. Vor diesem Hintergrund müssen für die Maßnahmen hinreichend konkretisierte Ziele formuliert und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle getroffen werden. Die festgelegten konkretisierten Ziele müssen sich an denen des Sondervermögens ausrichten. Auch im Übrigen gilt Haushaltsrecht des Bundes (§ 113 BHO).
Finanzverteilung in den Ländern durch das LuKIFG
Das SVIKG sieht vor, dass EUR 100 Mrd. des Sondervermögens den Ländern für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen sollen. Die verfassungsrechtlich in Art. 143h Abs. 2 S. 4 GG vorgesehene einfachgesetzliche Ausgestaltung wird mit dem LuKIFG umgesetzt. Als solche einfachgesetzliche Umsetzung regelt das LuKIFG, wie die EUR 100 Mrd. auf die Länder verteilt werden, welche Infrastrukturbereiche förderfähig sein sollen, den Zeitraum der Förderung sowie das Verfahren für die Berichterstattung an den Bund.
Die Aufteilung auf die 16 Bundesländer orientiert sich am sog. Königsteiner Schlüssel, der sowohl das Steueraufkommen als auch die Einwohnerzahl der Länder berücksichtigt. Die Länder wiederum sollen einen Anteil ihrer Fördermittel für die kommunale Infrastruktur festsetzen. Dabei sollen sie die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen, wobei auf landesspezifische Begebenheiten zu achten ist. Während der Referentenentwurf noch vorsah, dass der Anteil für die kommunale Infrastruktur mindestens 60 % betragen muss, wurde diese Vorgabe in der finalen Fassung des LuKIFG gestrichen. Ausgenommen von diesen kommunalen Regelungen sind die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.
Zur Regelung der Einzelheiten der Durchführung des LuKIFG haben sich Bund und Länder auf eine Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von allen Ländern unterzeichnet wurde.
Förderbereiche und Fördervoraussetzungen im LuKIFG
Förderbar im Rahmen des LuKIFG sind nur Sachinvestitionen für Träger von Einrichtungen bestimmter Infrastrukturbereiche, wenn sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Die förderfähigen Bereiche sind:
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung sowie
- Digitalisierung.
Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass Einrichtungen, die durch Gebühren, Beiträge oder privatrechtliche Entgelte vollständig finanziert werden, nicht förderbar sind. Im Umkehrschluss wäre eine Förderung möglich, wenn die Einrichtung nur auf die eben genannte Weise teilfinanziert wird. Insofern wäre bei der weiteren Umsetzung eine besondere Herausforderung, die Finanzierung von Assets, wie der Netzinfrastruktur, auszugestalten, da diese im Wesentlichen durch Netzentgelte finanziert wird. In der finalen Fassung des LuKIFG wurde die Vorgabe gestrichen, sodass nun auch Einrichtungen, die durch Gebühren, Beiträge oder privatrechtliche Entgelte vollständig finanziert werden, grundsätzlich förderbar sind.
Unschädlich für die Förderung ist es, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Es können also auch Projekte in Public-Private-Partnerships finanziert werden. Die Verwaltungsvereinbarung regelt hierzu ausdrücklich, dass auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen finanziert werden dürfen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen (§ 2 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG).
Des Weiteren sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens EUR 50.000 förderfähig. Zudem dürfen nur solche Sachförderungen erfolgen, die auf eine längerfristige Nutzung abzielen, wobei die demografische Veränderung berücksichtigt werden muss.
Um eine Ersatzfinanzierung bestehender Sachinvestitionen durch das Sondervermögen zu verhindern, war im Referentenentwurf noch das Gebot der Zusätzlichkeit vorgesehen. Zwar ging es hier ebenso wie bei dem Erfordernis der Zusätzlichkeit auf Bundesebene darum, dass sich die Investitionen im Förderzeitraum insgesamt erhöhen. Gleichzeitig darf sie nicht mit der Zusätzlichkeit auf Bundesebene verwechselt werden. Das Gebot der Zusätzlichkeit wurde im LuKIFG in der finalen Fassung jedoch wieder gestrichen. Der Wegfall des Gebots der Zusätzlichkeit könne zwar kurzfristig die Investitionstätigkeit erhöhen, steht jedoch auch in der Kritik, da der Wegfall dieser Restriktion Anreize zur Umfinanzierung bereits geplanter Investitionen in das Sondervermögen schaffen kann.
Eine Doppelförderung, also eine Kombination mit anderen Förderungen, ist laut der finalen Fassung des LuKIFG grundsätzlich auch möglich.
In zeitlicher Hinsicht können nur Investitionsmaßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert werden, die am 1. Januar 2025 oder später begonnen wurden. Ausnahmen gelten nur für früher vorgenommene Begleitmaßnahmen von förderfähigen Investitionsmaßnahmen innerhalb des Förderzeitraums. Die Förderung ist höchstens bis zum 31. Dezember 2042 möglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt wurden (siehe dazu § 4 der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG).
Pflichten der Länder nach dem LuKIFG
Die Länder müssen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherstellen und hierfür geeignete Verfahren festlegen. Zu Kontrollzwecken müssen sie dem Bund jährlich eine Übersicht über die begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vorlegen. Dieser prüft die Investitionsmaßnahmen anhand risikobasierter Stichproben. In diesem Zusammenhang ist der Bund befugt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einzusehen, erläuternde Berichte zu verlangen sowie örtliche Erhebungen durchzuführen – wobei ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Die obersten Landesbehörden sind dem Bund gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Nach der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG müssen die Länder außerdem über ihre Investitionen in Verkehrsinfrastruktur, Krankenhausinfrastruktur und öffentliche Gebäude sowie Energie- und Wärmeinfrastruktur berichten, die für Grüne Bundeswertpapiere anrechenbar sind (§ 5 Abs. 5). Das sind unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung und Förderung sauberer und umweltfreundlicherer Verkehrssysteme oder zur Beschleunigung des Übergangs zu erneuerbaren Energien. Dies ermöglicht dem Bund, diese Investitionen über die Ausgabe von Grünen Bundeswertpapieren zu refinanzieren.
Rückforderung bei Verstoß nach dem LuKIFG
Verstößt ein Land gegen die Fördervoraussetzungen, kann der Bund die gewährten Mittel zurückfordern. Ein Rückforderungsanspruch besteht bei nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln (bspw. außerhalb förderbarer Infrastrukturbereiche) sowie bei Förderungen außerhalb des Förderzeitraums. Der Gesetzeswortlaut spricht von: „Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern“ – was auf ein behördliches Ermessen schließen lässt. Eine Rückforderung kann nur bis Ende 2045 erfolgen, es sei denn dem Bund werden die maßgeblichen Informationen erst nachträglich bekannt. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Betrag unter EUR 1.000 liegt (Bagatellgrenze). Zurückgezahlte Mittel können dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – Nettokreditaufnahme für Länder
Darüber hinaus gewährt das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) den Ländern erstmals einen eigenen Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren zuvor wegen der Schuldenbremse für die Länder eng begrenzt (u.a. bei konjunkturellen Schwächephasen sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen). Mit dem StruKomLäG wird ein Verschuldungsspielraum auf die einzelnen Länder anhand eines an den Königsteiner Schlüssel angelehnten Mechanismus aufgeteilt, sodass die Länder die Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung erhalten.
Fazit und Ausblick
Die Gesetze setzen das bereits in Art. 143h GG beschlossene Sondervermögen einfachgesetzlich um. Hierfür machen sie ausdrückliche Vorgaben zur Förderverteilung der EUR 500 Mrd. und legen erste Verteilungskriterien fest. Wie sich die Investitionen der Länder im Einzelnen entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Entscheidend für den Erfolg der Gesetze dürfte auch die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht sein. Die Länder müssen für ihre Maßnahmen sicherstellen, dass die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts eingehalten werden (§ 3 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG).
Mit dem Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz wird den Ländern außerdem ein eigener Verschuldungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht bspw. weitergehende Investitionen der Länder durch die Aufnahme von Krediten und Neuverschuldung.