Energie & Infrastruktur

Das Transparenzregister kommt – Neue Transparenzpflichten zur Offenleung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in Kraft

ENERGY NEWS #11/2017

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Die darin enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht die Einführung eines Transparenzregisters vor. Es soll die Personalien und wirtschaftlichen Interessen aller natürlichen Personen enthalten, die hinter deutschen Kapital- und Personengesellschaften stehen und diese kontrollieren. Zu diesem Zweck werden bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten geschaffen, die viele Unternehmen des Energiesektors und ihre wirtschaftlich Berechtigten im In- und Ausland treffen. Die erforderlichen Angaben müssen bis zum 1. Oktober 2017 dem Transparenzregister mitgeteilt werden; sie können ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden. Börsennotierte Unternehmen profitieren allerdings von einer generellen Mitteilungsfiktion, so dass sie und ihre wirtschaftlich Berechtigten neben der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz keinen zusätzlichen Mitteilungs- oder Angabepflichten unterliegen.  

Zusammenfassung

  • Privatrechtliche Unternehmen des Energiesektors mit Sitz in Deutschland, die nicht an einem organsierten Markt notiert sind, müssen dem Transparenzregister bis zum 1. Oktober 2017 die Angaben der natürlichen Personen mitteilen, von denen sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden (sog. wirtschaftlich Berechtigte). Dies umfasst Vor- und Nachname, Geburtsdatum,Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
  • Sofern das Unternehmen noch nicht über die notwendigen Angaben verfügt, sind die wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet, diese Angaben gegenüber dem Unternehmen zu machen (sog. Angabepflicht).
  • Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines Unternehmens kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Kontrolle kann insbesondere auch durch Absprachen verschiedener Anteilseigner wie z.B. durch Stimmbindungsvereinbarungen vermittelt werden.
  • Mitteilungs- und Angabepflicht entfallen, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern wie z.B. dem Handelsregister ergeben.
  • Unternehmen des Energiesektors müssen umgehend bestimmen, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind und welche Informationen bereits über öffentliche Register einsehbar sind. Sind die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig öffentlich verfügbar, hat das Unternehmen die fehlenden Angaben an das Transparenzregister mitzuteilen.

 

Welche Unternehmen des Energiesektors sind gegenüber dem Transparenzregister prinzipiell mitteilungspflichtig?

Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister richtet sich an alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland (sog. Vereinigungen, § 20 Abs. 1 GwG). Unternehmen des Energiesektors sind daher mitteilungspflichtig, wenn sie als Kapitalgesellschaft (AG, SE, GmbH) oder Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) strukturiert sind. Für Unternehmen, die an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind, gilt die Mitteilungspflicht allerdings „stets als erfüllt“ (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG). Sie unterliegen bereits der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz (§§ 21 ff., 26 WpHG), so dass es keiner zusätzlichen Mitteilungspflichten nach dem GwG bedarf. Befinden sich mehrere Vereinigungen in einer Beteiligungskette, hat jede Vereinigung ihre eigenen wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen und dem Transparenzregister mitzuteilen.

Die mitteilungspflichtigen Unternehmen müssen die Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und dem Transparenzregister unverzüglich mitteilen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben. Sie ist erstmals spätestens bis zum 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Bis dahin haben die Unternehmen Zeit, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen, zu sichten welche Informationen im Unternehmen bereits vorhanden sind, und fehlende Angaben von den Angabepflichtigen (dazu unten) entgegenzunehmen.
Zu eigenen Nachforschungen, möglicherweise eine längere Beteiligungskette hinauf, sind sie nicht verpflichtet. Allerdings haben Unternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Compliance-Pflichten mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob ihnen auf sonstige Weise Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Änderung ihrer wirtschaftlich Berechtigten ergibt. Sie haben daher geeignete interne Organisationsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung eines effektiven internen Überwachungs- und Mitteilungswesens, zu ergreifen.

Welche Angaben sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Dem Transparenzregister sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen (§ 19 Abs. 1 GwG). Aus den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses muss deutlich werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, beispielsweise aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, der Funktion als gesetzlicher Vertreter oder geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens, oder inwiefern auf sonstige Weise Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird (§ 19 Abs. 3 GwG). Das
GwG nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander (z.B. kontrollbegründende Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen).

Wie sind die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zu bestimmen?

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht (§§ 19 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 GwG). Dazu zählt insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte des Unternehmens kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Kontrolle ist als beherrschender Einfluss im konzernrechtlichen Sinne zu verstehen. Kann der wirtschaftlich
Berechtigte nicht zweifelsfrei bestimmt werden, gelten die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens als wirtschaftlich Berechtigte (§§ 19 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 GwG).

Woher erhalten die Unternehmen die notwendigen Angaben?

Mitteilungspflichtige Unternehmen des Energiesektors müssen sich die Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten nicht irgendwie beschaffen. Sie erhalten die Angaben vielmehr von ihren unmittelbaren Anteilseignern, die ihnen gegenüber unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG angabepflichtig sind. Die unmittelbaren Anteilseigner des mitteilungspflichtigen Unternehmens müssen demnach prüfen, ob sie (i) als natürliche Person selbst wirtschaftlich Berechtigte des Unternehmens sind oder (ii) ihrerseits von einer wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person unmittelbar kontrolliert werden. In beiden Fällen sind die unmittelbaren Anteilseigner gegenüber dem Unternehmen angabepflichtig. Steht eine wirtschaftlich berechtigte natürliche Person in der Beteiligungskette noch weiter hinten, d.h. kontrolliert sie das Unternehmen über mindestens zwei Zwischengesellschaften, ist der wirtschaftlich Berechtigte gegenüber dem Unternehmen wiederum selbst direkt angabepflichtig (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG).

Wann sind Unternehmen von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister befreit?

Die Mitteilungspflicht eines Unternehmens gegenüber dem Transparenzregister gilt als erfüllt (sog. Mitteilungsfiktion), wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern ergeben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 GwG). Dazu zählen u.a. Eintragungen im Handelsregister, Gesellschafterlisten oder die WpHG-Stimmrechtsmitteilungen eines Emittenten. Greift die Mitteilungsfiktion, entfällt auch die Angabepflicht
gegenüber dem Unternehmen (§ 20 Abs. 4 GwG). Unklar ist, ob die Mitteilungsfiktion auch im Rahmen von Beteiligungsketten Anwendung findet, wenn sich die Angaben des wirtschaftlich Berechtigten zwar nicht aus den Registerinformationen des Unternehmens, aber aus den Registerinformationen einer zwischengeschalteten Gesellschaft in der Beteiligungskette ergeben. Auf Grund der Vielgestaltigkeit von Beteiligungsstrukturen sollte für jeden konkreten Fall sorgfältig geprüft werden, welche Informationen bereits über öffentliche Register zugänglich sind und welche nicht.

Wer kann in das Transparenzregister Einsicht nehmen?

Das Transparenzregister ist nur für bestimmte Zugangsberechtigte zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). Dies sind insbesondere bestimmte Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus hat aber auch jede Person mit einem berechtigten Interesse an der Einsichtnahme Zugang zum Transparenzregister. Nach der Regierungsbegründung sollen etwa Fachjournalisten oder NGOs ein ausreichendes berechtigtes Interesse haben, wenn sie sich ernsthaft und sachbezogen mit der Verhinderung oder der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption beschäftigen. Inwiefern sich Kriterien wie „ernsthaft und sachbezogen“ in der Praxis zur Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten als geeignet erweisen, bleibt abzuwarten.
Der wirtschaftlich Berechtigte kann beantragen, die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise zu beschränken, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dafür sprechen, so bei Gefahr, Opfer von bestimmten Straftaten zu werden, oder bei Minderjährigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit. Gegenüber Behörden, bestimmten Finanzinstituten, Versicherungen oder Notaren kann der Zugang jedoch nicht eingeschränkt werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Derzeit noch unklar ist, wer das Transparenzregister führen wird. In Betracht kommen auch privatrechtliche Unternehmen wie etwa der Bundesanzeiger Verlag als Beliehener der öffentlichen Hand (§ 25 GwG). Die Aufsicht über die registerführende Stelle wird in diesem Fall dem Bundesverwaltungsamt zukommen, das dann auch für Rechtsbehelfe gegen abgewiesene Anträge auf Zugangsbeschränkung zuständig sein wird.

Was sind die Rechtsfolgen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des GwG sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 56 GwG). Für einfache Verstöße droht eine Geldbuße bis zu EUR 100.000, für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden unter Nennung der verantwortlichen Person sowie von Art und Charakter des Verstoßes auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (sog. naming & shaming, § 57 GwG)

 

Zitiervorschlag: Hitzer/Hütten, Das Transparenzregister kommt – Neue Transparenzpflichten zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in Kraft, Gleiss Lutz Energy News #11/2017 vom 28. Juni 2017

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