Arbeitsrecht

Bundesregierung beschließt Frauenquote für Vorstände großer Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 6. Januar 2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht laut seiner Einführung – nicht abschließend – folgende Regelungen vor:

  • Besteht der Vorstand eines börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein (§ 76 Abs. 3a AktG-E). Wird die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands oder den Aufsichtsrat festgelegt, muss dies künftig begründet werden 
    (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 – 4 AktG-E und § 111 Abs. 5 AktG-E). Neue Berichtspflichten und Änderungen des Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten sollen dies flankieren.
  • Für Unternehmen, bei denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, gilt die Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan (§ 393 AktG-E, Abschnitt 6 SEG-E, § 77a GmbHG-E). Daneben soll die fixe Mindestquote auf den Aufsichtsrat angewendet werden.
  • Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt werden. Dies wird für mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit gelten.

Für den öffentlichen Dienst soll das Bundesgremienbesetzungsgesetz auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet werden, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann (§ 2 Satz 1 und § 4 BGremBG-E). Im Bundesgleichstellungsgesetz wird das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 gesetzlich festgeschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BGleiG-E neu).

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