Arbeitsrecht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll ab dem Jahr 2023 den Schutz der Menschenrechte durch die verstärkte Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferketten erhöhen. Hierfür treffen die Unternehmen neue Sorgfaltspflichten und zudem im Falle eines Verstoßes empfindliche Bußgelder.

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Gesetz erlegt Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern, ab 2024 mit mindestens 1000 Mitarbeitern, umfassende Pflichten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und in der weiteren Lieferkette auf.

Neue Anforderungen für Arbeitgeber

Die im LkSG genannten Rechtspositionen sollen durch spezielle Verbote und Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen geschützt werden. Zu den Verboten zählen unter anderem:      

  • Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit
  • Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Verbot der Diskriminierung
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • Schutz der Lebensgrundlagen

Diese Verbote werden durch zusätzliche (Sorgfalts-)Pflichten flankiert, unter anderem:

  • Einrichtung eines Risikomanagements,
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
  • Einführung eines Beschwerdeverfahrens,
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • Dokumentationspflichten über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten 

Damit die Ge- und Verbote auch zur Durchsetzung gelangen, wurde die Rolle von Gewerkschaften in Sachen Menschenrechtsschutz gestärkt. Gewerkschaften sind künftig kraft Gesetzes berechtigt, für Personen, die geltend machen, in einer überragend wichtigen geschützten Menschenrechtsposition verletzt zu sein (z.B. Gesundheit, Freiheit), einen Prozess vor deutschen Gerichten zu führen, um die Rechte der Betroffenen zu verfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die großen Gewerkschaften dieses neue Betätigungsfeld nutzen und dass medienwirksame Menschenrechtsprozesse für die beklagten Unternehmen zumindest mit erheblichen Imagerisiken verbunden sein werden. Schon vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen, um Compliance mit den durch das LkSG normierten Pflichten zu gewährleisten und die darin vorgesehenen, ganz empfindlichen Bußgelder zu vermeiden. Das betrifft im Übrigen nicht nur solche Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sondern auch kleinere Arbeitgeber. Denn Letztere müssen damit rechnen, dass große Unternehmen die LkSG-bezogenen Pflichten in ihrer eigenen Lieferkette vertraglich „weiterreichen“ werden. Demzufolge wird das LkSG mittelbar auch viele kleinere Unternehmen binden.

Gleiss Lutz kommentiert

Unternehmen müssen zukünftig verstärkt Verantwortung für die Umstände übernehmen, die in ihren Lieferketten herrschen. Zu den Maßnahmen, die Unternehmen schon jetzt einleiten können, gehört – neben der Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, dem die Kontrolle der Einhaltung des LkSG obliegt – die Sensibilisierung der Arbeitnehmer für die Themen Menschenrechte und Umweltschutz. Das gilt vor allem für Einkaufsmitarbeiter, die das Bindeglied des Unternehmens zur eigenen Lieferkette darstellen. Hier ist an Richtlinien zur Lieferantenauswahl sowie zum Vertragsmanagement (z.B. Einkaufspreise, Lieferzeiten) zu denken. Zudem sollten Menschenrechte und Umweltschutz Gegenstand eines von allen Arbeitnehmern zu beachtenden Verhaltenskodexes sowie regelmäßiger Schulungen sein.

Ferner müssen jedenfalls unmittelbar verpflichtete Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Mitarbeiter und Dritte potenzielle Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten melden können. Hierbei ist u.a. sicherzustellen, dass dem Hinweisgeber durch die Meldung keine Nachteile (z.B. Kündigung) entstehen.

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