Fast unbemerkt ist die Kündigungserleichterung für Finanzinstitute in den Koalitionsvertrag gelangt. Um den Standort Deutschlands für Finanzinstitute nach dem bevorstehenden „Brexit“ attraktiver zu machen, sollen Risikoträger i.S.d. § 2 VIII InstitutsVergV mit einer Grundvergütung von mehr als dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, was derzeit EUR 234.000 im Westen und EUR 208.800 im Osten wäre, im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichgestellt werden. Dies hat nach § 14 II 2 KSchG zur Folge, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess keiner Begründung bedarf. Das Gericht muss zwar auch hier die Sozialwidrigkeit der Kündigung feststellen. Allerdings muss der Arbeitgeber nicht darlegen- und beweisen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann.
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