Arbeitsrecht

Arbeit auf Abruf

Die Regelungen über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) sollen nach dem Koalitionsvertrag verschärft werden: Der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit darf die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchsten 20% unterschreiten und 25% überschreiten. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit soll eine Arbeitszeit von 20 Stunden gelten. Bislang gilt bei Schweigen des Arbeitsvertrages eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden (§ 12 I 3 TzBfG).

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