Arbeitsrecht

Brüssel Aktuell: Arbeitszeit auch auf dem Rücksitz – EuGH bestätigt Einordnung von Fahrzeiten als Arbeitszeit

Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Reisezeiten zu wechselnden Arbeitsorten, die nach Vorgaben des Arbeitgebers absolviert werden, als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Entscheidung fügt sich in die ständige Rechtsprechung des EuGH ein und gibt Arbeitgebern Anlass, die eigenen arbeitszeitbezogenen Prozesse kritisch zu prüfen – insbesondere auch im Hinblick auf die ggf. abweichende Frage der Vergütungspflicht. 

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft STAS-IV und dem öffentlichen Unternehmen VAERSA, das öffentliche Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung von Naturräumen durchführt. Die Arbeitnehmer des Unternehmens begaben sich an jedem Arbeitstag eigenständig von ihrem Wohnsitz zu einem Stützpunkt, wo sie sich um 8:00 Uhr morgens einzufinden hatten. Von dort fuhren sie mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug gemeinsam zu den wechselnden Einsatzorten. Um 15:00 Uhr endeten die Arbeiten und die Arbeitnehmer fuhren mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurück, von wo aus sie eigenständig nach Hause fuhren. Obwohl die einzelnen Arbeitsverträge vorsahen, dass die Fahrzeit vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle und zurück nicht als Arbeitszeit zählt, erfasste VAERSA zumindest die Hinfahrt als Arbeitszeit. Die Rückfahrt vom Einsatzort zum Stützpunkt hingegen wurde nicht als Arbeitszeit erfasst. Das vorlegende spanische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob auch diese Rückfahrt als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) einzuordnen sei.

Entscheidung des EuGH

Diese Frage hat der EuGH bejaht. Nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist dagegen nach Art. 2 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. 

  • Ausübung der Tätigkeit: Der Arbeitgeber gebe die Modalitäten der Hin- und Rückfahrt vor, indem er unter anderem das Transportmittel stelle und den Abfahrts- und Ankunftsort bestimme, Damit seien diese Fahrten untrennbar mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer verbunden. Der Arbeitnehmer übe deshalb bereits während der Fahrten seine Tätigkeit aus. 
  • Zur Verfügung stehen: Da die Arbeitnehmer bei den Fahrten nicht in der Lage seien, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sondern sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hätten, stünden sie außerdem dem Arbeitgeber zur Verfügung. 
  • Arbeiten: Zur letzten Voraussetzung verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung, wonach bei Arbeitnehmern, die keinen festen Arbeitsort haben und ihre Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnehmen, davon auszugehen sei, dass sie während dieser Fahrt arbeiten (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-266/14). Eine Unterscheidung danach, ob der jeweilige Arbeitnehmer fährt oder nur mitfährt, hat der EuGH dabei nicht vorgenommen. 

Einordnung und praktische Bedeutung

Das Urteil fügt sich in die bisherige Entscheidungspraxis des EuGH ein. Auch nach der Rechtsprechung des BAG liegt bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort während der Fahrten zu den wechselnden Einsatzorten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor. Das folgt daraus, dass Arbeits- und Ruhezeit nach der Arbeitszeitrichtlinie strikte Gegenpole bilden. Ob es wirklich richtig ist, dass ein Mitfahrer, der beispielsweise auf seinem Mobiltelefon scrollt oder Zeitung liest, keinen eigenen Interessen nachgeht, erscheint uns zumindest zweifelhaft, ist für die Praxis aber durch den EuGH entschieden. Das Urteil bietet insoweit Anlass, dass Arbeitgeber die eigenen arbeitszeitrelevanten Prozesse kritisch prüfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einordnung als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie zunächst nur die Arbeitszeitmenge betrifft, also relevant ist für maximale Arbeitszeiten etc. Eine Vergütungspflicht folgt daraus nicht. Insoweit fehlt es bereits an einer Gesetzgebungskompetenz des EU-Gesetzgebers. Nicht jede Stunde, die Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie ist, muss automatisch auch (voll) bezahlt werden, solange die Vergütung sämtlicher Arbeitszeitstunden zusammen den gesetzlichen Mindestlohn oder z.B. tarifvertragliche Mindestvorgaben erreicht.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Einordnung von Fahrzeiten als Arbeitszeit bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort. Arbeitgeber sollten insbesondere beachten, dass durch entsprechende Anweisungen nicht die arbeitszeitrechtliche durchschnittliche Maximalstundenzahl von 48 Stunden pro Woche (basierend auf einer 6-Tage-Woche) oder die tarifvertraglichen Ausnahmen überschritten werden. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Entscheidend ist, dass die Vergütung der Fahrzeiten abweichend geregelt werden kann, solange die vergütungsrechtlichen Mindestvorgaben beachtet werden.  

Forward
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz keeps you informed

We would be pleased to add you to our mailing list so that we can keep you informed about current legal developments and events.

Subscribe now