Arbeitsrecht

Lohnsteuerrecht – Kosten für betriebliche Verabschiedungsfeier sind kein Arbeitslohn

Der BFH entschied mit Urteil vom 19. November 2025 – VI R 18/24, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Verabschiedungsfeier keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Veranstaltung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Sachverhalt 

Die Klägerin, ein Geldinstitut, veranstaltete anlässlich des Ruhestands ihres Vorstandsvorsitzenden einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Veranstaltung wurde unter der Leitung einer Mitarbeiterin der Klägerin organisiert. Die Gästeliste basierte auf einer zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste. Unter den Gästen befanden sich hauptsächlich geschäftliche Vertreter der Branche sowie wenige Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden. Die Kosten für den Empfang übernahm die Klägerin. Das Finanzamt stellte später fest, die Aufwendungen der Klägerin seien dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn anzurechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen. Es erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. 

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Mit der Revision begehrt das Finanzamt die Aufhebung des Urteils.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück und stellte klar, dass die Kosten einer geschäftlichen Feier keinen Arbeitslohn darstellen. Dies gelte auch für anteilige Bewirtungsaufwendungen für eingeladene Familienangehörige, sofern ihre Teilnahme gesellschaftlich üblich und durch den Arbeitgeber veranlasst sei. 

Im Einzelnen: 

  • Zum Arbeitslohn können laut BFH auch Sachbezüge gehören, sofern sie einen geldwerten Vorteil darstellen. Ein solcher Vorteil setze jedoch voraus, dass der Empfänger objektiv bereichert sei. Arbeitslohn liege regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernehme, da dem Arbeitnehmer eigene Bewirtungsaufwendungen erspart blieben. An einer objektiven Bereicherung fehle es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolge.
  • Ob eine Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers oder als Fest des Arbeitnehmers erscheine, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden sei dieser Maßstab zur Einordnung nicht auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags beschränkt. Der Anlass einer Feier stelle lediglich ein Kriterium dar, sei jedoch nicht allein entscheidend für die Frage, ob eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers vorliege.
  • Weitere maßgebliche Kriterien seien, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, aus welchem Personenkreis sich die Gäste zusammensetzen, wo und in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfinde sowie ob die Feier privaten oder geschäftlichen Charakter aufweise.
  • Die Verabschiedung in den Ruhestand stelle zwar auch ein persönliches Ereignis dar, weise jedoch überwiegend beruflichen Charakter als letzter Akt des Arbeitnehmers im aktiven Dienst bei seinem Arbeitgeber auf. Unerheblich sei es, wenn unter überwiegend geschäftsorientiert ausgewählten Gästen auch Familienangehörige anwesend seien. Allein deren Teilnahme führe nicht dazu, dass eine betriebliche Feierlichkeit als private Veranstaltung zu qualifizieren sei. Soweit anteilig Kosten auf die Bewirtung von Familienangehörigen entfielen, stellten diese keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer dar, wenn die Teilnahme gesellschaftlich üblich und die Einladung durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden sei.

Gleiss Lutz kommentiert

Das Urteil konkretisiert in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung den Maßstab für die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Kostenübernahmen bei betrieblichen Feierlichkeiten. Der BFH stellt dabei zwei praxisrelevante Punkte heraus: Zum einen ist die Einordnung einer Veranstaltung als privat oder geschäftlich unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht auf bestimmte Anlässe wie runde Geburtstage beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für Verabschiedungen, Diensteinführungen oder Jubiläen. Zum anderen führt die bloße Anwesenheit von Familienangehörigen noch nicht dazu, dass eine betrieblich veranlasste Feier als private Veranstaltung und die übernommenen Kosten damit als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

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