Arbeitsrecht

Brüssel Aktuell: Update – Mindestlohnrichtlinie bleibt im Wesentlichen in Kraft

Am 11. November 2025 (Az. C-19/23) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Wirksamkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie (EU) 2022/2041 (MiLo-RL). Wir hatten zuvor über den Schlussantrag des Generalanwalts berichtet, der die vollständige Aufhebung der MiLo-RL empfahl. Dem schloss sich der EuGH nicht an, sondern erklärte nur Teile der MiLo-RL für nichtig. Welche Folgen sich daraus für den erst kürzlich erhöhten deutschen Mindestlohn ergeben und aus welchem Grund die Erhöhung in der juristischen Fachwelt kritisiert wird, erläutert dieses Update.

Entscheidung des EuGH – Richtlinie nur teilweise nichtig

Die von Dänemark und Schweden angestrengte Nichtigkeitsklage gegen die MiLo-RL hatte nur teilweise Erfolg. Beide Länder hatten geltend gemacht, dass die EU ihre Gesetzgebungskompetenz überschritten habe, weil die MiLo-RL entgegen Art. 153 Abs. 5 AEUV auch das „Arbeitsentgelt“ betreffe. Der Generalanwalt am EuGH, Nicholas Emiliou, hatte sich dieser Ansicht in seinem Schlussantrag vom 14. Januar 2025 angeschlossen und die Aufhebung der MiLo-RL empfohlen. In seiner Entscheidung vom 11. November 2025 nahm der EuGH nun einen differenzierteren Standpunkt ein. Nach Ansicht des EuGH verbietet Art. 153 Abs. 5 AEUV nur unmittelbare Eingriffe in die Festlegung des Arbeitsentgelts und erstreckt sich nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt mittelbar zusammenhängenden Themen. Verboten ist etwa die faktische Harmonisierung des Mindestlohnniveaus auf Unionsebene. Er erklärte Art. 5 Abs. 2 MiLo-RL und Teile des Art. 5 Abs. 1 und 3 MiLo-RL für nichtig, weil dort unionsweit verpflichtende Kriterien vorgesehen waren, die die Mitgliedstaaten zwingend berücksichtigen mussten. Im Übrigen bestätigte der EuGH jedoch die Rechtmäßigkeit der MiLo-RL. 

Keine zwingende Orientierung an 60 % des Bruttomedianlohns

Zu den Regelungen, die nach Ansicht des EuGH mit Blick auf Art. 153 Abs. 5 AEUV mangels ihres zwingenden Charakters unbedenklich sind, gehört ausdrücklich auch Art. 5 Abs. 4 MiLo-RL, der eine Orientierung des Mindestlohns an 60 % des Bruttomedianlohns ermöglicht. Genau über diesen Referenzwert wird spätestens seit dem letzten Bundestagswahlkampf auch in Deutschland diskutiert. Jedenfalls die teilweise vorgebrachte Ansicht, dass es sich dabei um eine nach der MiLo-RL zwingende Mindesthöhe handeln würde, ist seit dem EuGH-Urteil widerlegt – sonst hätte der EuGH einen unmittelbaren Eingriff in die Festlegung des Arbeitsentgelts angenommen und Art. 5 Abs. 4 MiLo-RL für nichtig erklärt.  

Deutsche Mindestlohnerhöhung kompetenzwidrig?

Dementsprechend bleibt es dabei: Die Mitgliedstaaten „können“ sich nach der MiLo-RL an 60 % des Bruttomedianlohns orientieren, müssen es aber nicht. Dass sich die deutsche Mindestlohnkommission diesen Referenzwert in § 2 Abs. 1 a) ihrer Geschäftsordnung geschrieben und sich bei der Erhöhung des Mindestlohns im Juni 2025 auf EUR 13,90 zum 1. Januar 2026 und auf EUR 14,60 zum 1. Januar 2027 daran orientiert hat, wird in der juristischen Fachwelt dennoch kritisiert. Es wird insbesondere vorgebracht, dass es der Mindestlohnkommission an der für die Umsetzung der Richtlinie notwendigen Regelungskompetenz fehle. Als staatliches Hilfsorgan müsse die Mindestlohnkommission sich an ihren im Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehenen Auftrag halten. Dieser beinhaltet wiederum gemäß § 9 Abs. 2 MiLoG nur eine Orientierung „nachlaufend an der Tarifentwicklung“ und geht auf den Referenzwert von 60 % des Bruttomedianlohns nicht ein. Weil der deutsche Gesetzgeber mithin von Art. 5 Abs. 4 MiLo-RL keinen Gebrauch gemacht und der Mindestlohnkommission insoweit auch keinen Entscheidungsspielraum eingeräumt habe, wird die Rechtmäßigkeit der letzten Mindestlohnerhöhung und der sie umsetzenden Rechtsverordnung bestritten. 

Fazit

Nach dem EuGH-Urteil vom 11. November 2025 steht fest, wo die Grenze der EU-Gesetzgebungskompetenz in Fragen des Arbeitsentgelts verläuft. Insbesondere darf die MiLo-RL nicht zu einer unionsweiten Harmonisierung des Mindestlohnniveaus führen. Außerdem ist nunmehr geklärt, dass der Referenzwert von 60 % des Bruttomedianlohns nach der Richtlinie nicht zwingend ist. Gleichzeitig geht die deutsche Diskussion über die Höhe des Mindestlohns und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Mindestlohnkommission voraussichtlich auch im Jahr 2026 weiter. Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Stundenlohn von mindestens EUR 13,90 zu zahlen. Es bleibt abzuwarten, ob einzelne Arbeitgeber dieser Vorgabe unter Verweis auf die Kritik an der Entscheidung der Mindestlohnkommission nicht nachkommen. Wenn die betroffenen Arbeitnehmer in Reaktion hierauf auf Lohnzahlung klagen, könnte die letzte Mindestlohnerhöhung alsbald Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung werden. 

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