Mandat

Gleiss Lutz verteidigt Wahltarife der AOK

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 07.05.2008 und vom 27.05.2008 die Beschwerden des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie der Continentale Krankenversicherung a.G. in den Verfahren wegen der Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg zurückgewiesen. Damit kann die AOK Rheinland/Hamburg die von ihr als erster gesetzlicher Krankenkasse entwickelten Wahltarife (z.B. Zweibettzimmer im Krankenhaus, Auslandsversicherung etc.), die sich inhaltlich partiell mit Zusatzversicherungen privater Krankenversicherungen decken, weiterhin anbieten.

Die Zulässigkeit der Wahltarife waren in einer ganzen Serie von Verfahren (LG Köln, Az.: 33 O 180/07, OLG Köln, Az.: 6 W 111/07, SG Dortmund, Az.: S 40 KR 236/07 ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 B 6/08 KR ER, SG Köln, Az.: S 5 KR 169/07 ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 B 8/08 KR ER sowie SG Dortmund, Az.: S 40 KR 132/07 ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 16 B 8/08 KR) umstritten. Durch die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sind sämtliche der mit großem Aufwand geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Zulässigkeit dieser Tarifoptionen endgültig abgeschlossen. Inhaltlich schlossen sich die Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen dem Vortrag der Anwälte der AOK Rheinland/Hamburg an, wonach sich die Wahltarife innerhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 4 SGB V bewegen und die Antragsteller die Eilbedürftigkeit ihrer Anträge nicht hinreichend dargelegt haben.

Die AOK Rheinland/Hamburg wurde in allen Verfahren von einem Gleiss Lutz-Team unter der Führung von Dr. Reimar Buchner (Partner, Healthcare, Berlin) und Dr. Stefan Weidert (Partner, gewerblicher Rechtsschutz, Berlin) vertreten. Zum Team gehörten unter anderem auch Dr. Marco König (Healthcare, Stuttgart) und Dr. Torsten Lämmerzahl (Healthcare, Berlin).

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