Konfliktberatung, Prozessführung und Schiedsverfahren

Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts: Referentenentwurf aus dem BMJV veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 28. Januar 2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht (den Referentenentwurf finden Sie hier). Der Referentenentwurf greift das Reformvorhaben der vorangegangenen Legislaturperiode auf (hierzu auch unsere Beiträge vom 16. Mai 2023 und vom 5. Juli 2024) und entwickelt vorherige Entwürfe fort. Ziel ist es, das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale Entwicklungen, die Digitalisierung und die Bedürfnisse der modernen Schiedspraxis anzupassen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort weiter zu stärken.

Einführung

Mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden Reform des Schiedsverfahrensrechts im 10. Buch der ZPO sieht der Referentenentwurf gezielte Änderungen vor, um das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale Standards anzupassen und der fortschreitenden Digitalisierung gerecht zu werden. Damit wird ein Gesetzgebungsvorhaben wieder aufgegriffen (siehe Beträge vom 16. Mai 2023 und 5. Juli 2024), das zum Ende der 20. Legislaturperiode bereits sehr weit fortgeschritten war, aber nicht abgeschlossen werden konnte. Das erklärte Ziel des Referentenentwurfs bleibt es weiterhin, den Justizstandort Deutschland attraktiver zu machen, auch durch eine dezente Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. 

Die Regelungen im Einzelnen

Dieses Ziel soll vor allem erreicht werden, indem das Schiedsverfahrensrecht an die heutige Zeit angepasst und internationalisiert wird. Den Kern der vorgeschlagenen Änderungen bilden die Effizienzsteigerung, die Digitalisierung und die Transparenz von Schiedsverfahren. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Schiedsvereinbarungen sollen nicht mehr nur schriftlich, sondern auch durch jedes andere Kommunikationsmittel, insbesondere also elektronische Kommunikationsmittel, geschlossen werden können (§ 1031 Abs. 1 ZPO-E). Anders als der frühere Referentenentwurf, der hierzu viel Kritik erfahren hatte, bleibt das Erfordernis einer Dokumentation der Schiedsvereinbarung erhalten. Dies ist zu begrüßen. Denn die Dokumentation der Schiedsvereinbarung erfüllt eine wichtige Beweisfunktion und soll Unklarheiten über das Bestehen einer Schiedsvereinbarung vorbeugen. Mündliche Schiedsvereinbarungen bleiben daher weiterhin ausgeschlossen.
  • Schiedsverhandlungen dürfen als Videoverhandlung durchgeführt werden (§ 1047 ZPO-E), soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Diese Regelung ist klarstellender Natur und insoweit zu begrüßen. Auch unter dem bisher geltenden Schiedsverfahrensrecht sind Videoverhandlungen zulässig.
  • Schiedssprüche dürfen in elektronischer Form ergehen (§ 1054 ZPO-E). Das ist eine weitreichende Neuerung, die Schiedsverfahren bzw. deren Abschluss effizienter, ressourcenschonender und schneller machen soll. Ob sich dies in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls im internationalen Kontext und beim absehbaren Erfordernis einer Vollstreckung des Schiedsspruchs im Ausland, ist anzunehmen, dass die Parteien einem elektronischen Erlass des Schiedsspruchs widersprechen werden. 
  • Dokumente dürfen unter anderem in Verfahren zur Anerkennung- und Vollstreckbarerklärung oder zur Aufhebung von Schiedssprüchen in englischer Sprache vorgelegt werden. Das zuständige Gericht soll nur im Einzelfall die Beibringung einer Übersetzung anordnen können, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 1063b ZPO-E).
  • Unter anderem Verfahren zur Anerkennung- und Vollstreckbarerklärung oder zur Aufhebung von Schiedssprüchen sowie die weiteren in § 1062 Abs. 1 ZPO genannten Verfahren können insgesamt in englischer Sprache geführt werden, wenn diese vor einem Commercial Court geführt werden und die Parteien das (stillschweigend) vereinbaren (§§ 1063a ZPO-E). Auch das sich anschließende Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof kann in englischer Sprache geführt werden (1065 Abs. 3, 4 ZPO-E).
  • Den Landesregierungen soll ermöglicht werden, die Zuständigkeit der Commercial Courts für die in § 1062 Abs. 1 ZPO genannten Verfahren durch Rechtsverordnung zu begründen. Hiermit greift der Referentenentwurf eine Forderung auf, die bereits bei Einführung der Commercial Courts geäußert wurde. Vor dem Hintergrund, dass eine vollständige Verfahrensführung in englischer Sprache an den Commercial Courts am einfachsten zu realisieren ist, ist die vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeiten der Commercial Courts konsequent. 

Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf weitere (schiedsfreundliche) Sonderregelungen:

  • Gerichte müssen die Vollziehung einstweiliger Maßnahmen, die durch Schiedsgerichte angeordnet wurden, zulassen, wenn nicht bestimmte Ausnahmetatbestände greifen (§ 1041 ZPO-E). Dieser Vorschlag ist zu begrüßen, da er bislang bestehende Unsicherheiten beseitigt, jedenfalls aber Rechtssicherheit schafft.
  • Sondervoten (dissenting opinions) sollen grundsätzlich zulässig sein, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 1054a Abs. 1 ZPO-E).
  • Schaffung der Möglichkeit zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen (mit Zustimmung der Parteien) und gerichtlichen Entscheidungen in Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren zur Erhöhung der Transparenz (§ 1054b ZPO-E). Der Reformvorschlag zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen ist kritisch zu bewerten. Zwar dürfte das vorgesehene Zustimmungserfordernis der Parteien deren berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit wahren. Eine nennenswerte Zunahme veröffentlichter Schiedssprüche ist damit allerdings nicht zu erwarten.

Fazit

Der Referentenentwurf setzt mit der ausdrücklichen Zulassung elektronischer Kommunikationsformen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung, Videoverhandlungen, elektronischer Schiedssprüche sowie englischsprachiger Verfahren klare Impulse für mehr Effizienz, Internationalität und Praxisnähe – zentrale Faktoren, um den Justiz- und Schiedsstandort Deutschland zu stärken. Die verbesserte Vollstreckbarkeit schiedsgerichtlicher einstweiliger Maßnahmen, die Zulässigkeit von Sondervoten und die (zustimmungsgebundene) Publikation von Entscheidungen erhöhen Rechtssicherheit und Transparenz. In der Summe könnte das ein spürbarer Modernisierungsschub mit realem Standorteffekt sein; seine volle Wirkung hängt jedoch von einer konsequenten Umsetzung in Rechtsprechung und Gerichtsorganisation sowie der Akzeptanz in der Praxis ab. 

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