Öffentliches Recht

Bundestag verabschiedet Vergabebeschleunigungsgesetz

Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen (voraussichtlich am 8. Mai 2026). Dann kann nach dem Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr, das bereits am 14. Februar 2026 in Kraft getreten ist, auch das zweite Gesetzesvorhaben zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben der Bundesregierung Wirkung entfalten.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz zielt maßgeblich darauf ab, öffentliche Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV). Am Regierungsentwurf gab es zum Teil erhebliche Kritik aus Fachkreisen, insbesondere am vorgesehenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, zum Teil auch an der Modifizierung des Losgrundsatzes (siehe dazu Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge). Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf nun in einer vom Ausschuss für Energie und Wirtschaft modifizierten Fassung zugestimmt, wobei die zentralen Regelungen des Regierungsentwurfs unverändert blieben.

Die wichtigsten Neuregelungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes fassen wir im Folgenden zusammen.

Einschränkungen der europaweiten Ausschreibungspflicht

Durch das Vergabebeschleunigungsgesetz werden bestimmte Aufträge in Zukunft von der Pflicht zur europaweiten Ausschreibung ausgenommen. Zum einen werden die Schwellenwerte für europaweit auszuschreibende Liefer- und Dienstleistungsaufträge von obersten und oberen Bundesbehörden angehoben, zum anderen die Möglichkeiten für öffentlich-öffentliche Kooperationen gestärkt (siehe § 106 Abs. 2 Ziff. 1, § 108 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GWB-E; dazu schon Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge).

Außerdem werden bestimmte Leistungsbereiche, bei denen wesentliche Sicherheitsinteressen berührt sein können, von der Ausschreibungspflicht ausgenommen (dazu § 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GWB-E). Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Leistungen in den Bereichen Grenzschutz, Terrorismusbekämpfung, Nachrichtendienste, Verschlüsselung und militärische Infrastruktur, sollen zukünftig auch Leistungen im Bereich von Cybersicherheit und digitaler Souveränität vom Anwendungsbereich des GWB ausgenommen sein. Die Ausnahme bzgl. Cybersicherheit und digitaler Souveränität kann in Anspruch genommen werden, wenn dies wegen des besonders hohen Maßes an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist.

Durch den Ausschuss für Energie und Wirtschaft wurde in § 131 Abs. 1 GWB-E eine zusätzliche Möglichkeit für Direktvergaben im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr eingefügt. Dadurch wird nun die europarechtlich vorgesehene Möglichkeit zum Absehen von einem Vergabeverfahren bei geringfügigen Aufträgen (Jahresdurchschnittswert des Auftrags beträgt geschätzt weniger als EUR 7,5 Mio. oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als 500.000 Kilometer) ins deutsche Recht integriert.

Änderungen des Gebots der losweisen Vergabe

Die weitreichendste Änderung des beschlossenen Vergabebeschleunigungsgesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf betrifft den Losgrundsatz. Dieser war bisher in § 97 Abs. 4 GWB geregelt, wurde vom Ausschuss für Energie und Wirtschaft nun in einen neuen § 97a GWB-E überführt. Die bestehenden Grundsätze – namentlich der Vorrang der losweisen Vergabe sowie die Abweichungsmöglichkeiten aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen – bleiben dabei wortgleich erhalten.

Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten der Abweichung vom Losgrundsatz wurden zuletzt in zwei wesentlichen Punkten verändert: Erstens ist die Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen gem. § 97a Abs. 3 GWB-E schon dann möglich, wenn der Auftrags- oder Vertragswert mindestens das Zweifache des EU-Schwellenwerts beträgt (laut Regierungsentwurf musste der zweieinhalbfache Wert überschritten werden). Zweitens wird der Anwendungsbereich der Ausnahme über das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität hinaus auf die Verkehrsinfrastruktur erstreckt. Erfasst werden nunmehr auch Vorhaben der Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze, und zwar unabhängig von deren Finanzierung aus dem Sondervermögen. Die Begründung erläutert, dass eine Dringlichkeit etwa vorliegen kann, wenn ohne Durchführung des Vorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Zudem darf die Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber verschuldet sein.

Vom Losgrundsatz ausgenommen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 auch verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB. Das war bereits im Regierungsentwurf vorgesehen (dort § 117 Abs. 2 GWB-RefE), wurde nun aber aus systematischen Gründen in den neuen § 147 Abs. 2 GWB-E verschoben, da dieser Paragraph die sonstigen anwendbaren Vorschriften für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge zusammenfasst. Inhaltlich bleibt die Regelung unverändert; redaktionell fehlt allerdings noch die Anpassung an die Verschiebung der Grundsätze für die losweise Vergabe in § 97a GWB-E. Abgesehen von dem noch bestehenden Redaktionsversehen wird die Regelung weitgehend überlagert, soweit es um Aufträge zur Deckung von Beschaffungsbedarfen der Bundeswehr oder anderer Streitkräfte von EU-Mitgliedsstaaten geht. Für diese sieht nämlich die Vorschrift des § 8 BwBBG schon jetzt und auch zukünftig (nach nur redaktioneller Anpassung durch das Vergabebeschleunigungsgesetz) bis 31. Dezember 2035 (§ 20 BwBBG) einen vollständigen Dispens von den Grundsätzen der Losvergabe vor (siehe dazu Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr – BwPBBG).

Durch den Ausschuss wurde zudem eine Evaluierungspflicht für die Ausnahmen vom Losgrundsatz eingefügt: Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen der erweiterten Abweichungsmöglichkeit berichten, wobei insbesondere die Auswirkungen auf den Mittelabruf aus dem Sondervermögen, die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen untersucht werden sollen (§ 97a Abs. 6 GWB-E).

Erleichterungen bei der Durchführung des Vergabeverfahrens

Die bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Erleichterungen für Auftraggeber und Bieter für die Durchführung von Vergabeverfahren finden sich unverändert im vom Bundestag beschlossenen Vergabebeschleunigungsgesetz: Danach muss zum einen die Leistungsbeschreibung zukünftig nur noch „eindeutig“ (nicht „eindeutig und erschöpfend“, vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB-E) sein. Zum anderen werden die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB zukünftig durch Eigenerklärungen nachgewiesen und sollen weitere Unterlagen nur von aussichtsreichen Bewerbern bzw. Bietern verlangt werden (vgl. § 122 Abs. 3 GWB-E).

Berücksichtigung digitaler Souveränität im Vergabeverfahren

Zusätzlich zur Möglichkeit, Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder der digitalen Souveränität betreffen, freihändig zu beschaffen (dazu oben und § 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. d) GWB-E), bestehen zukünftig verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Aspekten digitaler Souveränität im Rahmen eines Vergabeverfahrens: Zum einen können die Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität in den Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden (§ 128 Abs. 2 GWB-E). Zum anderen wird in der Vergabeverordnung (VgV) wird durch den neuen § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV-E klargestellt, dass Aspekte der digitalen Souveränität auch als Zuschlagskriterien Berücksichtigung finden können. Die Begründung nennt insoweit ausdrücklich die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme, die Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal sowie die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe.

Änderungen am Primärrechtsschutz

Trotz zahlreicher und unseres Erachtens berechtigter Kritik am Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren hat der Ausschuss für Energie und Wirtschaft den Regierungsentwurf insoweit nicht korrigiert. In Zukunft hat die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags also keine aufschiebende Wirkung (mehr) (§ 173 Abs. 1 GWB-E). Die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den unterlegenen Bieter ist nicht vorgesehen. Der Zuschlag kann in Zukunft also ggf. unwiderruflich erteilt werden, obwohl sich ein Bieter noch gegen seinen Ausschluss bzw. seine Nichtberücksichtigung vor dem Oberlandesgericht wehrt. Auftraggeber gewinnen dadurch zwar die Möglichkeit einer schnelleren Auftragsvergabe – allerdings um den Preis möglicher Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bieters im Falle seines Obsiegens in der Beschwerdeinstanz.

Auch im Übrigen enthält das beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz die bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Primärrechtsschutz (insbesondere zur Digitalisierung und Beschleunigung von Vergabenachprüfungsverfahren durch Entscheidungen durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer bzw. ohne mündliche Verhandlung siehe dazu Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge).

Begleitende Entschließung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie

Im Zusammenhang mit seinen Empfehlungen zum Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie die Bundesregierung im Rahmen einer sog. Entschließung dazu aufgefordert, zum einen die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements im Industrial Accelerator Act auf EU-Ebene aktiv zu begleiten und dabei strategische Wertschöpfung in Deutschland zu sichern. Zum anderen hat der Ausschuss die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung in § 113 Nr. 9 GWB-E Gebrauch zu machen und verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe, namentlich Stahl und Zement, zu definieren.

Fazit

Spätestens seit Anfang 2023 steht eine Reform des Vergaberechts mit dem Ziel einfacherer und schnellerer Beschaffungen im Raum. Drei Jahre später hat der Bundestag nun das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Das könnte man als symptomatisch für die Bemühungen des deutschen Gesetzgebers zur Entbürokratisierung und Vereinfachung bezeichnen. Die Änderungen sind zwar überwiegend sinnvoll und tragen zu pragmatischen Lösungen und (etwas) zügigeren Beschaffungen bei. Der große Wurf bleibt jedoch aus – das mag auch am europarechtlichen Rahmen liegen, der den Reformspielraum oberhalb der EU-Schwellenwerte begrenzt. Die Bundesregierung setzt sich deshalb nach eigener Darstellung auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein.

Unnötig und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fragwürdig bleibt die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer. Auftraggeber sollten gut abwägen, ob sie von der Zuschlagsmöglichkeit nach Obsiegen im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Gebrauch machen.

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