Bewertung von Treibhausgasemissionseinsparungen: Was die neue delegierte Verordnung der EU-Kommission für die Energiebranche bedeutet

Mit dem von der EU-Kommission angenommenen delegierten Rechtsakt zur Bewertung von Treibhausgasemissionseinsparungen durch kohlenstoffarme Brennstoffe (sogenannter Low-Carbon-Fuels) setzt die EU-Kommission eine zentrale Verpflichtung aus der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie um. Hinter dem technischen Titel steht ein politisch und wirtschaftlich brisantes Vorhaben: die Etablierung eines einheitlichen, lebenszyklusorientierten Bewertungsrahmens für CO2-Einsparungen – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, Förderfähigkeit und Marktzugang kohlenstoffarmer Technologien in Europa.

Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 5 der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie

Die delegierte Verordnung zur Bewertung von Treibhausgasemissionseinsparungen (Delegierte Verordnung (EU) 2025/2359) ergänzt die Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff) und setzt die sich aus Art. 9 Abs. 5 dieser Richtlinie ergebende Verpflichtung um. Danach musste die Kommission bis zum 5. August 2025 eine Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe festlegen. 

Hintergrund: Die Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie wurde als Teil des Gas- und Wasserstoffpakets erlassen, welches den Übergang zu erneuerbaren und CO2-armen Gasen – und insbesondere auch den Übergang zu Wasserstoff – unterstützen soll. Die Richtlinie steht im Gesamtkomplex des europäischen Grünen Deals (Green Deal), der den Weg zur Klimaneutralität der EU bis 2050 sicherstellen soll (siehe zum Nachfolger des Green Deals unseren Beitrag zum Clean Industrial Deal, begleitet vom Action Plan for Affordable Energy). Die Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie soll die Verbreitung erneuerbarer Gase und kohlenstoffarmer Gase sowie Wasserstoff im Energiesystem erleichtern. Hierzu sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der allen Marktteilnehmern Möglichkeiten und Anreize bietet, den Ausstieg aus fossilem Gas zu vollziehen.

Am 8. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine finale Version angenommen, nachdem zu früheren Entwürfen eine eingehende Konsultation der wichtigsten Interessenträger und der Mitgliedstaaten stattgefunden hat. Ausgehend hiervon hatten das Europäische Parlament und der Rat zwei Monate Zeit, um den Rechtsakt zu prüfen und diesen entweder anzunehmen oder abzulehnen. Die delegierte Verordnung wurde am 21. November 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 11. Dezember 2025 in Kraft.

Bewertung von Treibhausgasemissionseinsparungen – Regulierungsinhalt und Methodik

Die delegierte Verordnung der EU-Kommission zielt – in Übereinstimmung mit den sich aus der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie ergebenden Bestimmungen – darauf ab, eine „einheitliche Lebenszyklusanalyse“ von kohlenstoffarmen Brennstoffen (sogenannter Low-Carbon-Fuels) einzurichten. Low-Carbon-Fuels sind wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (recycled carbon fuels), kohlenstoffarmer Wasserstoff (low-carbon hydrogen) sowie synthetische gasförmige und flüssige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt.

Für Marktakteure im Gas- und Wasserstoffbereich schafft die Verordnung erstmals klare Rahmenbedingungen für die Bewertung und Anerkennung von Emissionseinsparungen, was unmittelbare Auswirkungen auf Geschäftsmodelle, Förderzugänge und Investitionen hat. 

Der delegierte Rechtsakt legt eine wissenschaftlich fundierte und harmonisierte Methode zur Berechnung der Einsparung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Brennstoffs fest. Ziel ist es, insbesondere

  • Doppelte Anrechnungen von Emissionsminderungen zu vermeiden (z. B. im Fall von CO2, das bereits in anderen Regimen gutgeschrieben wurde),
  • indirekte Emissionen aus der Änderung von Inputs mit unelastischem Angebot (rigid inputs) zu erfassen, und
  • alle Prozessschritte von der Bereitstellung der Inputs über Transport bis hin zu Endnutzung systematisch zu berücksichtigen.

Im Rechtsakt werden Low-Carbon-Fuels in Form von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen nicht geregelt, da diese bereits in einer anderen delegierten Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185) rechtlich ausgestaltet sind. Diese bereits bestehende Verordnung enthält einen Mindestschwellenwert für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie die Methode zur Berechnung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Dort wird – in Ergänzung zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (englisch Renewable Energy Directive III, „RED III“) – geregelt, dass die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe mindestens 70 % betragen müssen und wie diese Treibhausgaseinsparungen im Einzelnen berechnet werden (hierzu im Einzelnen unten).

Die delegierte Verordnung der Kommission bezieht sich sowohl auf Wasserstoff aus Kernenergie (sogenannter roter Wasserstoff) als auch auf Brennstoffe, deren Kohlenstoffintensität durch CO2-Abscheidung und -Speicherung reduziert wurde. Festgehalten wird aber, dass das Erderwärmungspotenzial von Wasserstoff noch ungeklärt ist, sodass relevante Werte nachträglich in die Methodik hinzugefügt werden sollen, sobald wissenschaftliche Erkenntnisse ausreichend ausgereift sind.

Die Abscheidung und Speicherung von Emissionen soll von der neuen Methodik als Emissionsreduktion anerkannt werden, wenn diese dauerhaft in einer geologischen Lagerstätte gespeichert werden, auch wenn die in Drittländern anfallenden Emissionen außerhalb der Union gespeichert werden. Voraussetzung ist, dass das geltende nationale Recht die Erkennung und Sanierung von CO2-Lecks im Einklang mit den in der EU geltenden Rechtsvorschriften gewährleistet und die Lecks in der Weise berücksichtigt werden, dass sie nicht als CO2-Reduktion angerechnet werden. Geologische Speicherstätten, die wiederholt Lecks aufweisen, sollen nicht zur Injektion zugelassen werden. Diese wesentliche Neuerung öffnet die Tür für die regulatorische Anerkennung von CO2-Abscheidung und -Speicherung als gültige Emissionsreduktion. Die Anerkennung wird dadurch aber auch an spezifische Bedingungen geknüpft; so muss auch in Drittländern den in der EU geltenden Umwelt- und Sicherheitsstandards genügt werden. 

Die Methode zur Ermittlung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Kraftstoffe findet sich sodann im Anhang des Entwurfs. Der Anhang regelt die technischen Spezifika in drei Teilen:

  • Zunächst wird die Methodik zur Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen beschrieben. Dabei werden sämtliche Emissionen aus der Bereitstellung der Inputs, der Verarbeitung, dem Transport und der Verteilung sowie der Endnutzung des Kraftstoffs erfasst und um die Emissionsminderungen durch CO2-Abscheidung und -Speicherung oder -Nutzung korrigiert. Die Gesamtemissionen des kohlenstoffarmen Kraftstoffs werden anschließend mit den Emissionen eines fossilen Referenzkraftstoffs verglichen, um die prozentuale Einsparung zu berechnen. Für die einzelnen Prozessschritte und Inputs werden standardisierte Emissionsfaktoren verwendet, wobei zwischen elastischen und rigiden Inputs unterschieden wird.
  • Es folgen Tabellen im Anhang mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität von Inputs verschiedener Kraftstoffe, die in den Berechnungen verwendet werden. Der vorhergehende Entwurf hatte sich hierbei ausschließlich auf elastische Inputs bezogen. Dieser Zusatz wurde in der von der Kommission endgültig angenommenen Version gestrichen. Die Kommission soll außerdem die Einführung eines länder- oder regionsspezifischen Ansatzes für die Standardwerte für Treibhausgasemissionsintensitäten der in diesem Teil des Anhangs aufgeführten Inputs prüfen.
  • Der letzte Teil des Anhangs widmet sich sodann der Methodik zur Berechnung der Treibhausgasemissionsintensität von Strom. Hier werden die Emissionen auf Länderebene oder auf Ebene der Gebotszonen berechnet, indem alle potenziellen Primärenergiequellen für die Stromerzeugung, die tatsächlichen Kraftwerkstypen, die Umwandlungseffizienzen und der Eigenverbrauch der Kraftwerke berücksichtigt werden.

Der Rechtsakt legt außerdem fest, dass die Kommission bis zum 1. Juli 2028 die mögliche Einführung von alternativen Wegen zur CO2-Reduktion bewertet, insbesondere zur Berücksichtigung von kohlenstoffarmem Strom aus Kernkraftwerken. Schon bis zum 30. Juni 2026 soll die Kommission hierzu eine öffentliche Konsultation einleiten.

Reaktionen auf den Entwurf und angenommene Verordnung – technische Methodik mit politischer Sprengkraft

Die methodologischen Festlegungen sind nicht unumstritten. Die finale Version des Rechtsakts weicht nur unwesentlich von dem neusten Entwurf der Kommission aus April 2025 ab. 

Erste Reaktionen auf den Entwurf der Kommission zeigten deutliches Konfliktpotential:

  • Atomkritische Akteure sehen eine Bevorzugung der Kernenergie.
  • Branchenverbände wie Hydrogen Europe warnen vor einer regulatorischen Benachteiligung von blauem Wasserstoff und kritisieren die Regelungen als zu restriktiv, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Investitionssicherheit.
  • Zugleich droht grüner Wasserstoff durch hohe Produktionskosten und Anforderungen im Vergleich in den Hintergrund zu geraten. 

Für die Energiebranche ergeben sich durch den Rechtsakt sowohl Chancen als auch Risiken:
Zum einen schafft die delegierte Verordnung regulatorische Klarheit über die Anforderungen zur Anerkennung von Low-Carbon-Fuels und Planungssicherheit für neue Projekte sowie Investitionen. Zudem wird die Förderfähigkeit und der Marktzugang bei Einhaltung der Schwellenwerte verbessert. Zum anderen werden durch den Entwurf komplexe Nachweisanforderungen geschaffen, die zu einem zusätzlichen administrativen und technischen Aufwand führen. Weiterhin bestehen Unsicherheiten durch noch offene wissenschaftliche Fragen (z. B. Wasserstoff-Leckagen, indirekte Emissionen). Auf bestehende Geschäftsmodelle kann der Rechtsakt hohen Anpassungsdruck ausüben. 

Unternehmen der Energiebranche – insbesondere im Bereich Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe und Stromerzeugung – sollten den Rechtsakt frühzeitig analysieren und ihre Geschäftsmodelle auf Konformität prüfen. Handlungsfelder sind unter anderem:

  • Bewertung bestehender und geplanter Projekte anhand der neuen Lebenszyklusanalyse-Methode,
  • Vorbereitung auf etwaige aus dem Rechtsakt resultierende Pflichten,
  • Monitoring der weiteren politischen Diskussion, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der finalen Schwellenwerte und Berechnungsmethoden,
  • Strategische und aktive Positionierung im Rahmen der öffentlichen Konsultation, um eigene Interessen einzubringen,
  • Prüfung potenzieller Auswirkungen auf Förderprogramme, Zertifizierung und regulatorische Anerkennung und ggf. entsprechende Anpassung von Investitionsentscheidungen.

Ausblick

Mit dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Bewertung von Treibhausgasemissionseinsparungen durch kohlenstoffarme Brennstoffe erfüllt die EU-Kommission eine zentrale Vorgabe der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie. Ziel ist eine einheitliche, wissenschaftlich fundierte Methodik zur Lebenszyklusanalyse solcher Brennstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung von CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie indirekten Emissionen. Bereits der (in der finalen Version nur unwesentlich veränderte) Entwurf stieß bereits auf Kritik.

Was auf den ersten Blick nach einer rein technischen Regelung klingt, wird faktisch zum Regelwerk für die Zulässigkeit kohlenstoffarmer Energieformen. Damit ist der Rechtsakt ein zentrales Instrument für die Transformation des Energiesektors in Richtung Klimaneutralität – mit direktem Einfluss auf Innovationspfade, Technologiewahl und Kapitalströme.

Am 8. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine endgültige Fassung des delegierten Rechtsakts angenommen. Weder das Europäische Parlament noch der Rat haben dagegen Einwände erhoben (Art. 90 Abs. 6 der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarkt-Richtlinie). Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2359 trat daher am 11. Dezember 2025 in Kraft.

Die aktuelle Ausgestaltung ist das Ergebnis der öffentlichen Konsultation und der daraus hervorgegangenen geringen Anpassungen infolge der Stellungnahmen. Die endgültige Fassung des Rechtsakts unterscheidet sich nur unwesentlich von letzten Entwürfen. Die energiepolitische Debatte wird sich im Lichte des Rechtsakts weiter zuspitzen. Für betroffene Unternehmen heißt es: frühzeitig strategisch positionieren, um regulatorische Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.

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