Arbeitsrecht

Betriebsratsvergütung – Berücksichtigung in Amtszeit erworbener Qualifikationen

Das BAG entschied mit Urteil vom 13. August 2025 – 7 AZR 174/24, dass durch die und während der Amtstätigkeit von einem Betriebsratsmitglied erworbene Qualifikationen bei einer Bewerbung zu berücksichtigen sind, soweit diese für die angestrebte Stelle relevant sind.

Sachverhalt

Der Kläger war ursprünglich als Frachtabfertiger bei einer Flughafengesellschaft beschäftigt und seit dem Jahr 2006 vollständig freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Nach mehreren Vergütungserhöhungen nahm die beklagte Arbeitgeberin infolge von Compliance-Prüfungen unter anderem eine Vergütungskürzung im Jahr 2021 vor. Der Kläger verlangte daraufhin eine Vergütungserhöhung und stützte sich hierzu auf einen fiktiven Beförderungsanspruch nach § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB. Er berief sich darauf, sich im Jahr 2009 erfolgreich auf die Position „Leitung Disposition“ beworben und die Stelle allein wegen der Fortführung seines Betriebsratsamts nicht angetreten zu haben.

Das ArbG gab der Klage statt, während das LAG sie abwies. Aus Sicht des LAG erfüllte der Kläger die Anforderungen an die Position im Jahr 2009 nicht. Etwaige während der Amtsausübung erworbene Qualifikationen seien nicht zu berücksichtigen, da dies zu einer unzulässigen Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit führen würde. Mit der Revision wandte sich der Kläger gegen diese Sichtweise und machte geltend, seine während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen – insbesondere Kenntnisse in der Personaleinsatzplanung und der personellen Mitbestimmung – seien bei der Prüfung des fiktiven Beförderungsanspruchs zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das BAG gab der Revision statt und stellte klar, dass die vom Kläger während seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen – soweit sie für die „Leitung Disposition“ relevant sind – bei der Prüfung des fiktiven Beförderungsanspruchs zu berücksichtigen sind.

Im Einzelnen:

  • Der vom Kläger geltend gemachte fiktive Beförderungsanspruch soll Betriebsratsmitglieder davor schützen, dass sie nur wegen ihrer Amtstätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern zurückfallen. Betriebsratsmitglieder können daher einen Anspruch auf eine fiktive Beförderung und damit mittelbar auf eine höhere Vergütung haben. Hierfür müssen sie die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass sie eine konkrete freie oder freiwerdende Stelle nur wegen ihrer Amtstätigkeit nicht übernommen haben. Ihrer Darlegungslast kommen sie dabei nach, wenn sie einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich ergibt, dass sie die Stelle ohne das Betriebsratsamt tatsächlich übertragen bekommen hätten. Weitere Tatsachen – vor allem zur Qualifikation – muss ein Betriebsratsmitglied regelmäßig (zunächst) nicht darlegen.
  • Bestreitet der Arbeitgeber den fiktiven Beförderungsanspruch mit dem Argument, eine fiktive Beförderung würde eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG darstellen, muss er Tatsachen vorbringen, die den Schluss auf eine solche Begünstigung zulassen. Für eine unzulässige Begünstigung spricht dabei etwa, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die Stelle von vornherein nicht erfüllt. Zu einem solchen Arbeitgebervortrag muss sich das letztlich darlegungs- und beweisbelastete Betriebsratsmitglied dann konkret erklären.
  • Nach Ansicht des BAG dürfen bei der Prüfung des fiktiven Beförderungsanspruch während der Amtszeit erworbene und für die Stelle relevante Qualifikationen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung dieser Qualifikationen stellt keine Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit, sondern lediglich eine Anerkennung individueller beruflicher Qualifikationen dar. Nicht berücksichtigungsfähig seien hingegen solche Eigenschaften, die allein Ausdruck der Amtsausübung seien, etwa ein Verhandeln „auf Augenhöhe“ mit der Unternehmensleitung oder die Befassung mit „komplexen Aufgaben“ im Betriebsrat. Der Berücksichtigung der während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen stehe auch nicht das Ehrenamtsprinzip entgegen. Zwar sei das Betriebsratsamt unentgeltlich wahrzunehmen, vom Ehrenamt selbst seien aber die während der Amtszeit erworbenen Qualifikationen zu unterscheiden, da diese dem Betriebsratsmitglied auch nach Ende des Mandats erhalten blieben. Deshalb würde eine Nichtberücksichtigung dieser Qualifikationen gerade eine Benachteiligung gegenüber gleich qualifizierten Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt darstellen.

Gleiss Lutz kommentiert

Mit dieser Entscheidung löst das BAG eine langjährige Streitfrage in der Literatur für die Praxis und folgt dabei der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 78 S. 3 BetrVG. Danach sind von Betriebsratsmitgliedern durch die und während der Amtszeit erworbene Qualifikationen bei Beförderungs- und Stellenbesetzungsentscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie für die angestrebte Stelle relevant sind.

Wer die Darlegungs- und Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen dieser Qualifikationen trägt, hängt von der prozessualen Konstellation ab. Macht das Betriebsratsmitglied geltend, es werde durch die Nichtberücksichtigung der während der Amtszeit erworbenen Qualifikationen benachteiligt, und verlangt deshalb eine höhere Vergütung, obliegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich ihm. Spiegelbildlich trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn er einwendet, eine Vergütungserhöhung verstoße gegen das Begünstigungsverbot, weil die notwendigen Qualifikationen nicht vorliegen.

Arbeitgebern ist daher zu raten, vergütungs- und beförderungsrelevante Entscheidungen bei Betriebsratsmitgliedern nicht nur besonders sorgfältig zu treffen, sondern auch so zu dokumentieren, dass sie bei Bedarf Jahre später nachvollziehbar rekonstruiert werden können. Andernfalls können Arbeitgeber etwaigen Benachteiligungs- oder Begünstigungsvorwürfen nicht wirksam entgegentreten.

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