Das LAG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2025 – 4 Sa 56/23, dass die bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht durch die Wahrung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden kann, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht anerkannt wird.
Sachverhalt
Die Beklagte warf der Klägerin vor, in einem früheren Kündigungsschutzverfahren einen (versuchten) Prozessbetrug begangen zu haben. Hiervon erfuhr die Beklagte nach eigenen Angaben am 17. Februar 2023 und entschloss sich daraufhin, eine weitere außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Die Klägerin hatte einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt, der zunächst abgelehnt worden war; über das eingelegte Rechtsmittel war noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Deshalb beantragte die Beklagte am 21. Februar 2023 – und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX – die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung. Diese wurde am 7. März 2023 erteilt. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2023 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos.
Die Klägerin meinte, die Beklagte habe bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Danach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erklärt werden.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt.
Entscheidung
Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt worden. Auch der fristgerechte Zustimmungsantrag der Beklagten beim Integrationsamt gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX ändere daran nichts. Im Einzelnen:
- Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB war im Zeitpunkt der Kündigung (8. März 2023) abgelaufen. Die Frist habe bereits am 17. Februar 2023 zu laufen begonnen, denn die Beklagte habe an diesem Tag von dem (versuchten) Prozessbetrug der Klägerin Kenntnis erlangt.
- Nach Auffassung des LAG war die Wahrung der Zweiwochenfrist auch nicht wegen des fristgerechten Zustimmungsantrags der Beklagten beim Integrationsamt entbehrlich. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer könne zwar ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gekündigt werden, wenn die Kündigung unverzüglich nach der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung erklärt werde (§ 174 Abs. 5 SGB IX). Vorliegend sei die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung jedoch nicht erforderlich gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine anerkannte Schwerbehinderung der Klägerin vorgelegen. Der Zustimmungsantrag der Beklagten beim Integrationsamt sei rein vorsorglich gestellt worden.
- Das LAG sah es auch nicht als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich an, dass sich die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB berief, obwohl die Beklagte allein wegen ihres Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung die Zustimmung des Integrationsamts beantragt hatte. Die Klägerin habe die Beklagte nicht treuwidrig davon abgehalten, die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB auszusprechen. Der Antrag der Klägerin begründe keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten, denn der Ausgang des Verfahrens sei für beide Seiten offen gewesen. Die Beklagte hätte zudem vorsorglich „doppelspurig“ verfahren können. Das heißt: Sie hätte innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist die Zustimmung beim Integrationsamt beantragen und zugleich vorsorglich die Kündigung – auch ohne Zustimmung des Integrationsamts – aussprechen können.
- Zudem sei der Schwerbehindertenantrag der Klägerin bereits vor Ausspruch der Kündigung abgelehnt worden. Das habe die Beklagte auch gewusst. Es sei daher bereits im Zeitpunkt der Kündigung sehr wahrscheinlich gewesen, dass die Schwerbehinderung der Klägerin nicht anerkannt werden würde. Dies spreche ebenfalls gegen ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten der Klägerin.
Gleiss Lutz kommentiert
Das LAG weicht mit dieser Entscheidung von der bisherigen Linie des BAG ab. Das BAG ging in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 (Az. 7 AZR 632/85) davon aus, ein Arbeitnehmer könne sich nicht auf den Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB berufen, wenn sein Schwerbehindertenantrag den Arbeitgeber zur Einschaltung des Integrationsamts veranlasst. Das BAG hielt zudem – anders als das LAG – auch ein „doppelspuriges“ Vorgehen für den Arbeitgeber für unzumutbar.
Es bleibt nun abzuwarten, ob das BAG an dieser Rechtsprechung festhält: Die Beklagte hat bereits Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 6/26 anhängig. Das BAG wird damit die Gelegenheit bekommen, sich erneut zu dieser Frage zu positionieren.
Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt es sich für Arbeitgeber, stets „doppelspurig“ vorzugehen: Solange über die Schwerbehinderung des zu kündigenden Arbeitnehmers noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sollte innerhalb der Zweiwochenfrist sowohl die Zustimmung des Integrationsamts beantragt als auch vorsorglich eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen werden.