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BAG: Vermutungswirkung des § 125 InsO erstreckt sich nur auf Vorgänge, die eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen und die im Interessenausgleich nach § 112 BetrVG konkret behandelt sind
BAG, Urteil vom 26.04,2007 - 8 AZR 672/06, in: Fachdienst Arbeitsrecht: FD-ArbR 2007, 240794
