Mandat

Gleiss Lutz erwirkt Beschluss des OLG Stuttgart zur Höhe der Barabfindung von Aktionären nach einem Squeeze-out – OLG legt Spruchverfahren dem BGH vor

Mit Beschluss vom 16. Februar 2007 hat das OLG Stuttgart in einem Spruchverfahren betreffend die Maschinenfabrik Esslingen AG dem BGH verschiedene Fragen zur Angemessenheit der Barabfindung von Aktionären nach einem Squeeze-out vorgelegt. Darunter auch die für Unternehmen ausgesprochen wichtige Frage, ob als Referenzzeitraum bei der Ermittlung des Börsenkurses der 3-Monats-Zeitraum vor der Hauptversammlung oder der 3-Monats-Zeitraum vor der Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 1999 bestimmt, dass bei der Festlegung der den ausscheidenden Minderheitsaktionären zu zahlenden Barabfindung der Börsenkurs der Aktie nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Der Börsenkurs stellt damit praktisch die Untergrenze der Abfindung dar. Der BGH hatte diese Vorgabe 2001 dahin konkretisiert, dass als maßgebender Börsenkurs ein Referenzkurs zu Grunde zu legen sei, der aus dem Mittel des Börsenkurses der letzten drei Monate vor der Hauptversammlung gebildet wird. Unter anderem beim Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) hält das OLG Stuttgart diese Methode jedoch für nicht geeignet. Denn die geplanten Maßnahmen und die Abfindung müssten bereits lange vor dem Beschluss der Hauptversammlung angekündigt werden, und bereits mit Bekanntwerden der beabsichtigten Maßnahmen setzten Abfindungsspekulationen ein, die den Kursverlauf bestimmten.

Die Divergenzvorlage durch das OLG soll nun bewirken, dass der BGH seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Referenzzeitraum ändert. Zugleich wird dem BGH damit Gelegenheit gegeben, zu einer Vielzahl bislang umstrittener Fragen des Ertragswertverfahrens Stellung zu nehmen, die in diesem Verfahren eine Rolle spielen (u.a. Zulässigkeit und Geeignetheit des CAPM und Tax-CAPM, Vorsteuer- oder Nachsteuerbetrachtung, Anwendung des IDW S 1 n.F. auf sog. Altfälle).

Gleiss Lutz hat in diesem Verfahren sowie dem vorausgehenden Squeeze-out sowohl die Maschinenfabrik Esslingen AG als auch ihre Hauptaktionärin, die DC-Grund DaimlerChrysler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH beraten.

Tätig waren: Dr. Bodo Riegger und Dr. Thorsten Gayk, beide aus dem Stuttgarter Büro von Gleiss Lutz.

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