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Verfassungsbeschwerde für wpd gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz: Gleiss Lutz erreicht Teilerfolg wegen fehlender Ausgleichsregelung für bereits geplante Offshore-Windparks

Am 20. August 2020 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist, soweit es keinerlei Ausgleich für Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern vorsieht, deren nach früherem Recht begonnene Projekte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes beendet wurden. Ein Ausgleich ist erforderlich, sofern die Unterlagen und Untersuchungsergebnisse für die nach neuem Recht vom Staat durchzuführenden „Voruntersuchungen“ weiter verwertet werden können.

Am 29. September 2017 hatte Gleiss Lutz für das Bremer Windenergieunternehmen wpd Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen zentrale Vorschriften des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhoben.

Das 1996 gegründete Unternehmen ist als Entwickler und Betreiber von On- und Offshore-Windparks weltweit tätig. Das von wpd entwickelte Projekt Kaikas, ein Offshore-Windpark in der Nordsee, war in besonderer Weise durch die Neuregelungen des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Windenergie-auf-See-Gesetzes betroffen. Der Windpark wurde bereits 2013 mit 83 Windenenergieanlagen genehmigt, wird jedoch als einziges genehmigtes Projekt aufgrund des neuen Gesetzes von jeder zukünftigen Ausschreibung ausgeschlossen und hat daher keine Aussicht auf Realisierung mehr. Sämtliche Investitionen wurden damit kompensationslos entwertet.

Das folgende Gleiss Lutz-Team war für wpd im Rahmen des Verfahrens tätig: Dr. Marc Ruttloff (Partner, Federführung), Lisa Freihoff, Markus Walter (alle Stuttgart), Dr. Lars Kindler (Düsseldorf, alle Öffentliches Recht).

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