Arbeitsrecht

Umsetzung der EU Whistleblowing-Richtlinie endlich auf der Zielgeraden

Gute Nachrichten aus der gestrigen Sitzung des Vermittlungsausschusses: Das Gremium konnte sich auf einen Kompromiss zu den Streitpunkten im Hinweisgeberschutz („HinSchG“) einigen. Hier die wesentlichen Änderungen für Unternehmen zum HinSchG, das bis Ende der Woche das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben soll:

  • Anonymität: Die Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen ist nicht mehr Teil des HinSchG. Der deutsche Gesetzgeber begnügt sich mit einer Soll-Vorschrift. Die praktischen Erfahrungen zeigen hingegen, dass die Möglichkeit anonymer Meldungen die Speak-Up Kultur in Unternehmen stärkt.
  • Anwendungsbereich: Das HinSchG konkretisiert nunmehr die Begriffsbestimmung der „Informationen über Verstöße“, wonach ein Konnex zum Beschäftigungsgeber oder zu einer anderen Stelle, mit der der Hinweisgeber beruflich Berührungspunkte hatte, bestehen muss. 
  • Dokumentation: Zwar muss der Beschäftigungsgeber die Dokumentation grundsätzlich weiterhin drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens löschen, unter gewissen Voraussetzungen kann die Dokumentation künftig länger aufbewahrt werden. Trotz dieser Öffnung stehen Unternehmen weiterhin vor der Herausforderung, die unterschiedlichen Löschfristen (etwa auch die des LkSG) miteinander in Einklang zu bringen.
  • War's das? Weitere Änderungen betreffen die Abschwächung der Bußgeldtatbestände (EUR 50.000 statt EUR 100.000), (kein) Schadenersatz (bei immateriellen Schäden) und Schutz vor Repressalien (nur bei Geltendmachung einer solchen).

Wir freuen uns schon darauf, uns nach hoffentlich zeitnaher Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am Freitag erneut melden zu können!

Weiterleiten