Energie & Infrastruktur

Neuerungen im WindSeeG – verschobene Gebotstermine, verlängerte Befristung der Betriebsdauer

ENERGY NEWS #3/2017   Zusammenfassung  
  • Dem Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) ist es wie dem EEG 2017 (vgl. die Gleiss Lutz Energy News
    #2/2017) ergangen: Noch bevor es am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurde es im Zuge der jüngsten KWKGNovelle (Gesetz v. 22. Dezember 2016, BGBl. I, S. 3106) bereits erstmals geändert.
  • Die beiden Gebotstermine für sog. bestehende Projekte wurden jeweils um einen Monat auf den 1. April 2017 und den 1. April 2018 verschoben. Geändert wurde auch die Befristung der Betriebsdauer; sie wurde von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

 

Änderung der Ausschreibungsregeln für bestehende Projekte

1. Ausgangslage

Das WindSeeG regelt die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach dem EEG 2017 für Offshore-Windenergieanlagen sowie die Fachplanung, Zulassung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen für den Zeitraum ab 2021.

Für sog. bestehende Projekte, d.h. für sehr weit entwickelte Offshore-Windparkprojekte i.S.d. § 26 Abs. 2WindSeeG, gelten besondere Ausschreibungsbedingungen (§§ 26 bis 38WindSeeG). So gibt es jeweils einen speziellen Gebotstermin in 2017 und 2018 mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 1.550 MW pro Gebotstermin (§ 27 Wind-SeeG).

2. Neuerungen

Statt der ursprünglich für bestehende Projekte speziell vorgesehenen Gebotstermine 1. März 2017 und 1. März 2018 bestimmt § 26 Abs. 1WindSeeG n.F. nun den 1. April 2017 und den 1. April 2018 als Gebotstermine. Hintergrund der Verschiebung sind die übrigen Änderungen des WindSeeG, auf die sich die Betroffenen mit mehr Vorlauf einstellen können sollen.

Eine weitere Änderung wurde in § 37 WindSeeG, der die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt, vorgenommen. Schon nach dem bisherigen § 37 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG konnte die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt, ab dem das bezuschlagte Projekt Anspruch auf die Marktprämie hat, abweichend von § 25 Satz 3 EEG 2017 festlegen. Nun wurde klargestellt, welche Kriterien sie dabei zu berücksichtigen hat: Mit ihrer Entscheidung hat die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 MW und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 MW beginnt. Damit soll die Bedeutung des in § 27 Abs. 4 WindSeeG definierten Mengengerüsts unterstrichen werden.

Änderung der Befristung der Betriebsdauer

1. Ausgangslage

Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Offshore-Windenergieanlage werden nur befristet erteilt. Eine Verlängerung der Befristung ist allerdings möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung vorsieht. Nach der ursprünglichen Fassung des WindSeeG richtete sich die Dauer der Befristung nach der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie gemäß EEG 2017 (§ 48 Abs. 7 Satz 2 WindSeeG a.F.). Gemäß § 25 Satz 1 EEG 2017 beträgt die Dauer des Anspruchs 20 Jahre.

2. Neuerung

Die Verknüpfung mit der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie wurde aufgehoben. Stattdessen bestimmt § 48 Abs. 7 WindSeeG n.F. nun, dass ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung auf 25 Jahre befristet erteilt werden. An der Dauer des Anspruchs auf Marktprämie ändert sich dadurch nichts; sie wird weiterhin (nur) für 20 Jahre gewährt.

Mit der Verlängerung der Befristung auf 25 Jahre soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Offshore- Windenergieanlagen technisch regelmäßig für eine Betriebsdauer von 25 Jahren ausgelegt sind. Zudem könne – so die Hoffnung des Gesetzgebers – die längere Betriebsdauer dazu führen, dass die Stromerzeugung in Offshore- Windenergieanlagen kostengünstiger wird und damit die Gebote für diese Anlagen in den Ausschreibungen niedriger ausfallen.

Die verlängerte Befristung hat zu redaktionellen Folgeänderungen in den §§ 24 Abs. 2, 37 Abs. 2, 66 Abs. 2 Wind- SeeG und in § 17d Abs. 5 EnWG geführt.

Gleiss Lutz Kommentar

Die Befristung der Betriebsdauer auf 25 Jahre statt bisher 20 Jahre ist zu begrüßen. Sie lag zum einen schon allein deswegen auf der Hand, weil auch die unter dem bisherigen Regelungsrahmen der Ende 2016 außer Kraft getretenen Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) erteilten Genehmigungen auf 25 Jahre befristet sind. Es wird also letztlich nur die bisherige Verwaltungspraxis fortgeführt und kodifiziert.

Dessen ungeachtet ist es auch sachgerecht, die Befristung an die technische Lebensdauer der Anlagen zu knüpfen. Andernfalls würde technisch vorhandenes Stromerzeugungspotential ungenutzt bleiben. Da die finanzielle Förderung nach dem EEG 2017 weiterhin auf 20 Jahre beschränkt ist, entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, die über die EEG Umlage die Stromverbraucher belasten würden. Inwieweit die Offshore-Windenergieanlagen künftig auch ohne EEG Förderung wirtschaftlich betrieben werden können, kann heute noch nicht sicher vorhergesagt werden. Mit der gesetzlichen Neuregelung besteht nun aber die Möglichkeit, dass die Betreiber den 25-jährigen Betrieb ihrer Planung zugrunde legen und
ihre Gebote entsprechend kalkulieren.

 

Zitiervorschlag: Dannecker/Kerth, Neuerungen im WindSeeG – verschobene Gebotstermine, verlängerte Befristung der Betriebsdauer, Gleiss Lutz Energy News #3/2017 vom 17. Januar 2017

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