Compliance & Investigations

Neue Impulse für die Aufklärung digitaler Straftaten: Referentenentwurf zur IP-Adressspeicherung im Strafverfahren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 22. Dezember 2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren veröffentlicht. Durch das Gesetzesvorhaben sollen Anbieter von Internetzugangsdiensten künftig verpflichtet werden, technische Verbindungsdaten für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, um behördlichen Auskunftsersuchen zur effektiven Aufklärung internetbezogener Straftaten wirksam nachkommen zu können.

Ausgangslage und Zielsetzung

Digitale Straftaten und die damit verbundenen Herausforderungen bei der Aufklärung entsprechender Taten nehmen weiter zu. In vielen Fällen scheitern Ermittlungen daran, dass Internetzugangsanbieter IP-Adressdaten nur kurzfristig speichern und den Strafverfolgungsbehörden im Bedarfsfall nicht mehr zur Verfügung stellen können. Der Gesetzgeber will dieses Vollzugsdefizit beheben und IP-Adressen als zentrales Ermittlungsinstrument dauerhaft nutzbar machen, um insbesondere in Fällen digital organisierter Kriminalität eine effektivere Strafverfolgung zu ermöglichen.

Als typische Anwendungsfälle nennt das BMJV unter anderem Straftaten über kriminelle Handelsplattformen, (anbieten von Cybercrime-as-a-Service (CaaS) oder Betäubungsmittel), Messengerdienste sowie sog. Fakeshops. Der Referentenentwurf setzt damit nicht bei neuen Ermittlungsbefugnissen an, sondern bei der praktischen Nutzbarkeit bestehender Instrumente im digitalen Raum.

Einführung einer vorsorglichen IP-Adressenspeicherung

Der Entwurf verpflichtet Anbieter von Internetzugangsdiensten, die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss für drei Monate zu speichern. Soweit erforderlich, sollen auch Portnummern erfasst werden. Die Speicherpflicht beschränkt sich strikt auf diese Zuordnungsdaten. Ziel-IP-Adressen, Inhaltsdaten, Standortdaten oder sonstige Verkehrsdaten bleiben ausdrücklich ausgeschlossen. 

Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden

Der Entwurf soll die bestehenden Abrufbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht erweitern. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die gespeicherten Daten weiterhin nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und bei Erforderlichkeit zur Sachverhaltsaufklärung abfragen. Neu hinzu tritt die Verpflichtung der Internetzugangsdienste, die relevanten Daten künftig tatsächlich vorhalten zu müssen. Die Strafverfolgungsbehörden greifen insoweit weiterhin auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Befugnisse zu. Der Referentenentwurf soll eine Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen nicht ermöglichen.

Einführung einer Sicherungsanordnung

Ergänzend zur IP-Adressenspeicherung sieht der Entwurf die Einführung einer sog. Sicherungsanordnung vor. Dieses Instrument erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden, bei einem konkreten Anlass die Sicherung weiterer Verkehrsdaten anzuordnen, die andernfalls der Löschung unterfielen. Inhaltsdaten bleiben auch bei der Sicherungsanordnung ausgenommen. Nach Auffassung des BMJV kann das Instrument die IP-Adressenspeicherung sinnvoll ergänzen, sie aber nicht ersetzen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage

Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf Anpassungen zur Funkzellenabfrage. Durch eine Funkzellenabfrage können die Strafverfolgungsbehörden feststellen, welche Mobiltelefone sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Nähe eines Tatorts in eine Funkzelle eingewählt haben. Nachdem der BGH den Anwendungsbereich der Funkzellenabfrage mit Beschluss vom 10. Januar 2024 (2 StR 171/23) auf den Einsatz nur bei besonders schweren Straftaten beschränkt hatte, soll der Referentenentwurf die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen, Funkzellenabfragen künftig bereits wieder bei sog. „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ einzusetzen.

Verfassungs- und europarechtliche Einordnung

Der Entwurf nimmt ausdrücklich Bezug auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der eine gezielte, zeitlich begrenzte Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität unionsrechtskonform sein könne. Nach Auffassung des BMJV unterscheidet sich das vorgeschlagene Modell grundlegend von früheren, von Gerichten verworfenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, da es weder Kommunikationsinhalte noch umfassende Verkehrsdaten erfasst.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Die neuen Pflichten richten sich in erster Linie an Anbieter von Internetzugangsdiensten. Diese müssen ihre technischen und organisatorischen Prozesse anpassen, um u.a. die dreimonatige Speicherung der relevanten IP-Adressdaten rechtssicher umzusetzen und zugleich hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit zu erfüllen.

Für Unternehmen außerhalb der Telekommunikationsbranche ergeben sich grundsätzlich keine unmittelbaren (Speicher-)Pflichten. Mittelbar ist jedoch mit einer intensiveren Strafverfolgung internetbezogener Straftaten zu rechnen. Unternehmen sollten daher insbesondere ihre internen Prozesse im Umgang mit Cyber-Incidents, Betrugsfällen und strafrechtlich relevanten Online-Sachverhalten überprüfen und sicherstellen, dass sie auf behördliche Anfragen vorbereitet sind. 

Für von Cybercrime betroffene Unternehmen könnten die Neuregelungen die Aussichten auf eine effektivere Aufarbeitung durch Strafverfolgungsbehörden künftig verbessern. Während Ermittlungen bislang häufig daran scheiterten, dass IP-Adressen als oftmals einziger oder jedenfalls effizientester Ermittlungsansatz nicht (mehr) verfügbar waren, könnte die vorgesehene Speicherpflicht von IP-Adressen für Internetzugangsanbieter den Zugriff auf relevante Verbindungsdaten ermöglichen und die Identifizierung von Tätern erleichtern.

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