Das LAG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 14. Mai 2025 – 2 TaBV 16/24, dass die Ausgestaltung des Verfahrens einer Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei Auslagerung an externe Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien unterfalle.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, ein Verpackungsunternehmen mit rund 230 Beschäftigten, richtete eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein. Die Arbeitgeberin informierte die Belegschaft durch Aushang, dass die Meldestelle von einer externen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei betreut werde und gab eine für die Meldestelle eingerichtete E-Mailadresse bekannt. Der Aushang erläuterte u. a. welche Meldungen über die Meldestelle vorgenommen werden können, welche Informationen die Meldungen beinhalten sollten sowie das weitere Verfahren nach Abgabe einer Meldung. Die Arbeitnehmer waren nicht verpflichtet, die Meldestelle zu nutzen. Der Betriebsrat machte Mitbestimmungsrechte geltend und forderte die Unterlassung des Betriebs der Meldestelle in der vorhandenen Ausgestaltung ohne seine Zustimmung. Die Arbeitgeberin hielt die Einrichtung und das Verfahren der Meldestelle für mitbestimmungsfrei.
Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats statt.
Entscheidung
Das LAG wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Das Gericht bejahte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich der Ausgestaltung der internen Meldestelle nach dem HinSchG. Auf eine mögliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG komme es daher nicht an. Das Gericht argumentiert wie folgt:
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Angelegenheiten der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Die Maßnahmen des Arbeitgebers müssten sich nach der Rechtsprechung des BAG auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beziehen; das Arbeitsverhalten sei mitbestimmungsfrei. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sei berührt, wenn die Maßnahmen des Arbeitsgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs abzielten.
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG bestehe jedoch nur, wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regel nicht existiere. Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sind nach § 12 Abs. 2 HinSchG verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Daher sei das „Ob“ der Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG mitbestimmungsfrei.
- Das „Wie“ der Ausgestaltung des Meldeverfahrens unterliege dagegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die §§ 8 ff., 12 ff. HinSchG würden zwar einige Eckdaten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens enthalten, ließen nach Ansicht des LAG dem Arbeitgeber aber Spielräume bei der konkreten Umsetzung. Nutze der Arbeitgeber diese Spielräume zur Ausgestaltung des Meldesystems sowie möglicher Folgemaßnahmen, sei das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen. Denn mit der Einrichtung einer Meldestelle seien die Arbeitnehmer aufgefordert, sich Gedanken zu machen, ob ein meldepflichtiger Verstoß vorliege und die Meldestelle ggf. zu nutzen sei. Im konkreten Fall gebe die Meldeordnung der Arbeitgeberin vor, wann, wie, an wen und unter welchen Voraussetzungen Verstöße gemeldet werden können. Dies betreffe das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander.
- Nach Ansicht des LAG kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass für die Arbeitnehmer keine Nutzungspflicht der Meldestelle besteht. Es genüge bereits, dass die Maßnahme des Arbeitgebers geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu beeinflussen. Durch das eingerichtete Meldesystem würden Arbeitnehmer auch ohne explizite Meldepflicht ihr Verhalten nach den gegebenen Möglichkeiten ausrichten.
- Im Hinblick auf die Auslagerung der Meldestelle auf Externe stellt das LAG zunächst klar, dass die Entscheidung, ob die Meldestelle intern oder extern betrieben wird, zur betriebsorganisatorischen Freiheit des Arbeitgebers gehöre und daher mitbestimmungsfrei sei. Gleichwohl bleibe die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens – also das „Wie“ – auch bei der Auslagerung auf einen externen Dienstleister mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber habe durch entsprechende vertragliche Gestaltung mit dem beauftragten Dritten sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (weiterhin) möglich sei. Nach Ansicht des LAG bestünde andernfalls die Gefahr, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Outsourcing zu umgehen.
Gleiss Lutz kommentiert
Das LAG trennt in der Entscheidung sauber zwischen dem mitbestimmungsfreien „Ob“ der Einführung einer Meldestelle nach dem HinSchG und dem mitbestimmungspflichtigen „Wie“ der Ausgestaltung. Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sind nach § 12 Abs. 2 HinSchG verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Insofern ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen. Regeln Arbeitgeber darüber hinaus das Verfahren der Meldung (z.B. Meldewege, meldepflichtige Verstöße sowie Form oder Inhalt von Meldungen), löst dies jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG aus. Das gilt nach der Entscheidung des LAG auch, wenn die Nutzung des Meldesystems freiwillig ist und/oder an Dritte ausgelagert ist. Dass das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung. Abzuwarten bleibt, ob das BAG die Entscheidung des LAG bestätigen wird.