Arbeitsrecht

Hinweise an Arbeitgeber zum Erfordernis von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Geflüchteten aus der Ukraine

Wir möchten Arbeitgebern im Folgenden Hinweise zum Erfordernis von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Geflüchteten aus der Ukraine geben.

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 9. März 2022 ermöglicht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine die unbürokratische Einreise und den Aufenthalt in Deutschland. Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind:

  • Menschen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und seitdem nach Deutschland eingereist sind oder bis zum 23. Mai 2022 einreisen werden,
  • Ukrainischer Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und bis zum 23. Mai 2022 in Deutschland einreisen werden,
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in Deutschland (kurzfristig) rechtmäßig aufgehalten haben. 

Dies gilt (zunächst) bis 23. Mai 2022. Dadurch haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine genug Zeit, um bei der zuständigen Ausländerbehörde (i.d.R. Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes) ein Aufenthaltstitel zu beantragen.

Aufenthaltserlaubnis

Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Vertriebenen nach der „aktivierten“ Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Unter anderem

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind,

können bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen. Der Aufenthaltstitel gilt zunächst für ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Daneben kann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beantragt werden.

Beschäftigung und Arbeitserlaubnis

Grundsätzlich benötigen Flüchtlinge die Erlaubnis der Ausländerbehörde, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Fall der ukrainischen Kriegsflüchtlinge soll die Arbeitserlaubnis zusammen mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt werden. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist dabei – anders als sonst – nicht das Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.

Betroffene werden schon bei Antragstellung eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die den Zeitraum bis zum eigentlichen Aufenthaltstitel überbrückt. In diese Bescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Damit darf in Deutschland gearbeitet werden.

Zugang zu sozialen Sicherungssystemen

Im Falle von Bedürftigkeit erhalten die von § 24 AufenthG erfassten Personen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), z. B. Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.

Hinweis für Schutzsuchende

Unser mehrsprachiger (ukrainisch, russisch, ungarisch, englisch und deutsch) digitaler Wegweiser soll Schutzsuchenden, die sich auf dem Weg nach Deutschland befinden oder gerade hier angekommen sind, helfen, sich zu orientieren. Das Online-Tool bietet verschiedene aktuelle Informationen zu Transport, Einreise, Gesundheit, Unterbringung und anderen relevanten Themen: Digitaler Wegweiser für Schutzsuchende aus der Ukraine

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