Mit dem Referentenentwurf „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ („RefE“) setzt die Bundesregierung noch nicht transformierte Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 („EED“) in nationales Recht um (die Kommission hatte wegen verspäteter Umsetzung bereits im November 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet). In der Folge werden bestehende Pflichten hinsichtlich der Energieeffizienz gestrafft und punktuell Bürokratie über das bisherige Energieeffizienzgesetz („EnEfG“) hinaus reduziert. Noch befindet sich der Entwurf in der Ressortabstimmung, ein entsprechender Kabinettsbeschluss wird Anfang 2026 erwartet.
Inhaltlich fällt an dem Entwurf insbesondere auf, dass die nationalen Energieeffizienzziele für das Jahr 2030 und 2045 entfallen und durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ersetzt werden. Der Entwurf passt zudem Unternehmenspflichten an (insb. bei Energiemanagement, Energieaudits und Umsetzungsplänen), schafft neue Regeln für Rechenzentren, Abwärmenutzung und stärkt Vollzugsinstrumente. Das Gesamtpaket soll den jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich senken, etabliert aber zugleich neue, verschärfte Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Energieverbrauchsschwellen. Neugefasst werden auch die Kompetenzen zur Stichprobenkontrolle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) in § 18 EnEfG-RefE. Parallele Änderungen erfolgen im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen („EDL-G“) (Auditpflichten, Befreiungen) sowie im Vergaberecht.
Wesentliche Neuerungen und Pflichten für Unternehmen
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ – Eine strategische Weichenstellung
Kern des RefE ist die Verankerung des EU Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im EnEfG. Nach § 4 EnEfG-RefE sollen juristische Personen bevor Planungs- oder größere Investitionsentscheidungen über 100 Mio. Euro (bei Verkehrsinfrastruktur über 175 Mio. Euro) getroffen werden, Energieeffizienzlösungen bewerten und bei der Entscheidung einbeziehen, sofern die betroffenen Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben. Diese Energieeffizienzlösungen umfassen bei energiesystembezogenen Planungsentscheidungen, also Maßnahmen der Energieinfrastruktur, ausdrücklich auch nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität.
Kurzum: Bei großvolumigen energiebezogenen Planungs- oder größeren Investitionsentscheidungen müssen stets Optionen zu Energieeinsparungen und Energieeffizienzmaßnahmen bewertet werden.
Für die Bewertung der Energieeffizienzlösungen sind Kosten Nutzen Analysen („KNA“) lebenszyklusbasiert aufzusetzen und in wesentlichen Fällen zusammenfassend zu veröffentlichen. Für viele Unternehmen bedeutet dies, Effizienz und Flexibilitätsoptionen frühzeitig methodenkonform zu bewerten und dokumentierbar zu machen.
Soweit Genehmigungen erforderlich sind, haben die zuständigen Behörden diesen Grundsatz zu berücksichtigen.
Dieser Grundsatz ersetzt die bisherigen nationalen Verbrauchsziele, etwa das Ziel, den Endenergieverbrauch Deutschlands bis 2030 im Vergleich zu 2008 um mindestens 26,5 % zu senken, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EnEfG. Gegenüber geltendem Recht ist dies eine Systemumstellung: Die bisherigen nationalen Verbrauchsziele (§ 4 EnEfG) sollen entfallen und werden durch ein verpflichtendes, entscheidungsbegleitendes Bewertungsregime ersetzt. Dadurch rücken Governance, Daten und Dokumentationspflichten in der Projektentwicklung in den Vordergrund.
Energie-/Umweltmanagementsysteme – Weniger Verpflichtete, Klare Fristen und Umfang
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh (85 TJ) sollen gem. § 8 Abs.1 EnEfG-RefE verpflichtet werden, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem („EnMS“; „UMS“) einzurichten. Die Fristen zur Einrichtung werden an die Vorgaben der EED angeglichen: Die Umsetzung hat spätestens bis zum 11. Oktober 2027 zu erfolgen; für neu verpflichtete Unternehmen binnen 24 Monaten ab Statuserlangung, jeweils mit Stichtag 1. Januar. Das Managementsystem muss entsprechend Art. 11 EED mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
Gegenüber § 8 EnEfG verringert sich der Adressatenkreis: Die Schwelle für den jährlichen Gesamtendenergieverbrauch steigt von 7,5 GWh auf 23,6 GWh. Damit unterliegen weniger Unternehmen der EnMS Pflicht; zahlreiche Unternehmen würden hierdurch entlastet. Verschärfend wird klargestellt, dass ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zertifiziert und mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauches des Unternehmens erfasst werden muss.
Energieaudits – Neue Adressaten, Zyklen, Inhalte und Befreiungen
Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem Jahresenergieverbrauch in den vorangegangenen drei Jahren (10 TJ) sollen gem. § 8 EDL-RefE, sofern kein zertifiziertes EnMS besteht, ein Energieaudit durchführen müssen. Adressiert werden damit die Unternehmen mit durchschnittlichem Jahresenergieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh (letztere entspricht der Schwelle für EnMS-Pflicht). Das erste Audit ist spätestens bis zum 11. Oktober 2026 durchzuführen; für neu verpflichtete Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Erlangung des Status. Anschließend sind Audits in mindestens vierjährigem Abstand vorzunehmen (§ 8 Abs. 1, 2 EDL-G-RefE).
Die fachlichen Mindestanforderungen an Energieaudits in § 8a EDL-G-RefE spiegeln Anhang VI EED wider (u.a. Messdatenbasis, Lebenszyklus-Kostenanalyse, mind. 90 % Verbrauchsabdeckung). Vertragsklauseln dürfen die Weitergabe der Audit-Ergebnisse an qualifizierte Energiedienstleister nicht verhindern, § 8a Abs. 3 EDL-G-RefE – dies soll der Transparenz der Energiedaten und der Umsetzbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen dienen.
Befreiungen von der Audit-Pflicht greifen bei Vorliegen eines zertifizierten EnMS sowie für die Laufzeit eines Energieleistungsvertrags mit einem Dienstleister, der die EED Anforderungen erfüllt. Gegenüber dem bisherigen EDL G werden damit der Adressatenkreis (künftig verbrauchsbasierte Schwelle statt KMU Abgrenzung), die Wiederholungspflicht (4 Jahreszyklus) und die Befreiungen (EnMS und Energieleistungsverträge) präzisiert und erweitert.
Umsetzungspläne für Effizienzmaßnahmen – Transparenz und Verbindlichkeit
Unternehmen mit einem durchschnittlichem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh sollen gem. § 9 Abs. 1 EnEfG-RefE verpflichtet werden, binnen drei Monaten nach Audit, (Re )Zertifizierung eines EnMS oder (Re )Eintragung eines UMS konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen, jährlich zu aktualisieren, der Geschäftsführung vorzulegen und – soweit Geheimnisschutz gewahrt bleibt – im Jahresbericht darzustellen. Diese Transparenzpflichten erhöhen das Risiko künftiger Greenwashingvorwürfe bei unvollständiger Erreichung der Umsetzungsziele. Einer präzisen Dokumentation und Aktualisierung wird daher zunehmende Bedeutung zukommen.
Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen bestimmt sich nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021). Hiernach ist eine Maßnahme wirtschaftlich, die nach 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt, jedoch gedeckelt auf eine Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Unternehmen mit etabliertem UMS und zusätzlichen Energieaudits sollen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne befreit sein, § 9 Abs. 6 EnEfG-RefE.
Gegenüber § 9 EnEfG soll der Adressatenkreis somit leicht verkleinert (Schwelle von 2,5 GWh auf 2,77 GWh angehoben), die Fristen zur Erstellung erheblich gestrafft (drei Monate statt drei Jahre) und die externe Bestätigung gestrichen werden. Gleichzeitig wird die unternehmensinterne Governance gestärkt: Die jährliche Vorlage der Umsetzungspläne an die Geschäftsführung erhöht Transparenz und ermöglicht eine konsequente Nachverfolgung der Effizienzmaßnahmen.
Spezifische Neuerungen für Rechenzentren
Die Energieverbrauchseffektivität Grenzwerte (Power Usage Effectiveness; „PUE“) nach §§ 11 – 13 EnEfG für Rechenzentren sollen nach dem RefE moderat gelockert werden (für alte Rechenzentren zu 1,6 bzw. 1,4 statt 1,5 bzw. 1,3; für neue Rechenzentren zu 1,3 statt 1,2).
Die beim Betrieb von Rechenzentren vorgesehenen Mindestanteile wiederverwendeter Energie sind weiterhin je nach Startjahr auf 10 – 15 % festgelegt. Durch den RefE hinzukommen soll jedoch die Möglichkeit, die interne Wärmenutzung auf die Wiederverwendungsquote anrechnen zu können.
Zudem enthält der RefE zusätzliche Ausnahmen (u.a. fehlende zumutbare Wärmenetz Anschlussmöglichkeit in 5 km Umkreis) und sowie die Übermittlung der entsprechenden Daten an die EU Datenbank samt Geheimnisschutz.
Weiterhin bestehen bleibt die Pflicht von Betreiber von Rechenzentren, bis zum 1. Juli 2025 ein EnMS oder UMS einrichten, wobei die Pflicht zur Zertifizierung oder Validierung der Systeme laut RefE nur noch für Rechenzentren mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 MW und für Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft gelten soll.
Entsprechend den Änderungen in § 8 Abs. 1 EnEfG RefE soll zudem die Schwelle des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs, ab der nach § 12 Abs. 4 EnEfG RefE die Verpflichtung zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Rechenzentren besteht, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von min. 50 % aufgenommen wird, ebenfalls von 7,5 GWh auf 23,6 GWh angehoben werden. Somit verkleinert sich auch hier der Adressatenkreis.
Die vorgesehenen Neuregelungen versprechen insgesamt deutliche Lockerungen für Rechenzentren. Vor allem die Ersetzung der umfassenden Pflicht zur Vermeidung von Abwärme bzw. der Pflicht zur Wiederverwendung von Abwärme durch eine bloße KNA-Pflicht dürfte spürbare Entlastungen für Betreiber mit sich bringen. Die Lockerungen der PUE-Grenzwerte für Rechenzentren fallen dagegen moderat aus. Durch die Möglichkeit der Anrechnung von interner Wärmenutzung bei der Berechnung des Anteils an wiederverwendeter Energie, dürften die Mindestanforderungen einfacher oder zumindest flexibler zu erfüllen sein. Unberücksichtigt bleiben jedoch weiterhin etwa die unterschiedlichen Kühltechnologien bei der Bewertung der Energieeffizienz.
Abwärmenutzung – Kosten-Nutzen-Analysen mit klaren Schwellen
Nach dem RefE sollen für Betreiber größerer Anlagen Pflichten zur Erstellung einer Kosten Nutzen Analyse („KNA“) zur Nutzung von Abwärme eingeführt werden:
- für Industrieanlagen ab 8 MW Durchschnittsenergieinput pro Jahr,
- für Versorgungseinrichtungen ab 7 MW Pro Jahr und
- für Rechenzentren ab 1 MW nominalem Gesamtenergieinput.
Die KNA soll dabei Anhang XI der EED entsprechen, d. h. insbesondere Informationen zur Durchführbarkeit, Kosteneffizienz, Systemwirkung, saisonalem Bedarf, Wärmenetzanschluss beinhalten.
Gegenüber §§ 16, 17 EnEfG (breite Abwärmevermeidungs und Nutzungspflichten für alle Unternehmen plus verpflichtende Meldungen/Auskünfte) soll somit auf ein KNA Regime umgestellt werden, das nur noch für große Neu oder Modernisierungsvorhaben gilt. An die Stelle des bisherigen obligatorischen Meldesystems soll zudem eine freiwillige Plattform für Abwärme treten, die darauf abzielt, bestehende Informationsdefizite über verfügbare Abwärmepotenziale in Unternehmen abzubauen.
Öffentlicher Sektor und Beschaffung – Neue Effizienzvorgaben und Streichung von EnMS/UMS-Pflicht
Der RefE sieht vor, Art. 7 EED 1:1 im Vergaberecht (VgV, SektVO, KonzVgV) umzusetzen: Danach sollen öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren für kennzeichnungspflichtige Produkte i.S.d. Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung grundsätzlich mindestens die niedrigere der beiden höchsten Energieeffizienzklassen verlangen; bei Reifen soll sogar die höchste Energieeffizienzklasse gefordert werden.
Soweit Dienstleistungen Gegenstand der Beschaffung sind und für deren Erbringung energieverbrauchsrelevante Produkte eingesetzt werden müssen, sollen entsprechende Anforderungen an diese Produkte als Ausführungsbedingungen aufgenommen werden. Für sonstige energieverbrauchsrelevante Produkte sieht der Entwurf vor, dass regelmäßig das höchste Leistungsniveau der Energieeffizienz zu fordern ist.
Bei der Vergabe von Aufträgen über energieverbrauchsintensive Dienstleistungen soll zudem geprüft werden, ob statt eines herkömmlichen Vertrags ein Energieleistungsvertrag zweckmäßig ist; zugleich sollen Dokumentationspflichten bewusst begrenzt werden.
Darüber hinaus sieht der RefE vor, die bislang in § 6 Abs. 4 EnEfG verankerte Pflicht zur Einführung von EnMS oder UMS für öffentliche Stellen aufzuheben. Stattdessen rücken das Energieverbrauchsregister sowie die jährliche Einsparverpflichtung von 1,9 % für öffentliche Einrichtungen in den Mittelpunkt.
Vollzug, Kontrollen und Bußgelder
Das BAFA soll gem. § 18 EnEfG-RefE stichprobenartig die Einrichtung und den Betrieb von EnMS und UMS, die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sowie die Übermittlung und Veröffentlichung von Rechenzentrumsinformationen (§ 13 Abs. 1 EnEfG-RefE) kontrollieren, um einen ordnungsgemäßen Vollzug zu gewährleisten. Gegenüber § 10 EnEfG wird die Stichprobenkontrolle somit auf Meldungen der Rechenzentren erweitert und systematisch gebündelt.
Zudem soll der Bußgeldtatbestand gem. § 19 EnEfG-RefE auch explizit Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung einer KNA beinhalten.
Darüber hinaus erhält die Bundesstelle für Energieeffizienz („BfEE“) erweiterte Aufgaben, insbesondere Unterstützung des BAFA, Monitoring des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, Aufbau und Betrieb der Abwärme Plattform und des Energieverbrauchsregisters sowie Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission.
Potenzielle Auswirkungen und Ausblick
Die Novellierung könnte zu spürbaren Entlastungen für Unternehmen führen, weil Pflichten zielgenauer adressiert und Meldungen vereinfacht werden sollen. Für den öffentlichen Sektor würden nach derzeitigem Stand insbesondere die bisherigen EnMS/UMS‑Pflicht entfallen; gleichzeitig sind jedoch neue Prüf‑ und Reportingpflichten vorgesehen. Dennoch ist der weitere Gesetzgebungsprozess abzuwarten. Inhalt und Reichweite einzelner Pflichten können sich im Laufe des Verfahrens noch substantiell ändern; belastbare Umsetzungsentscheidungen sollten daher erst auf Basis des finalen Gesetzes getroffen werden.
To Dos für betroffene Unternehmen
Das Gesetzgebungsverfahren sollte eng verfolgt werden. Parallel können ausgewählte, risikoadjustierte Vorbereitungen sinnvoll sein, um bei Inkrafttreten zügig handlungsfähig zu sein, ohne bereits irreversible Verpflichtungen einzugehen:
- Betroffenheit entlang der Verbrauchsschwellen belastbar bestimmen und prüfen, ob künftig voraussichtlich eine Pflicht zur Einrichtung eines zertifizierten EnMS/UMS (über 23,6 GWh) oder „nur“ eine Energieauditpflicht (über 2,77 GWh bis 23,6 GWh, sofern kein zertifiziertes EnMS/UMS) greift und ab wann die jeweiligen Umsetzungsfristen voraussichtlich relevant werden. Parallel sollte ein Frühwarnsystem etabliert werden, das Verbrauchsanstiege (z. B. durch Expansion, neue Standorte, Produktionsumstellungen) zeitnah erkennt.
- Projekt‑ und Investitionsgovernance auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ausrichten. Unternehmen mit energiebezogenen Planungen oder größeren Investitionsentscheidungen sollten ihre Entscheidungsprozesse so vorbereiten, dass Energieeffizienz‑ und Flexibilitätsoptionen künftig methodisch bewertet, entscheidungsrelevant aufbereitet und revisionsfest dokumentiert werden können. Wo öffentliche Genehmigungen involviert sind, sollten Unternehmen zudem frühzeitig antizipieren, welche Unterlagen Genehmigungsbehörden zur Prüfung der Beachtung des Grundsatzes anfordern könnten.
- EnMS/UMS‑Readiness herstellen, ohne irreversible Implementierungen zu forcieren. Unternehmen, die voraussichtlich über der 23,6‑GWh‑Schwelle liegen (oder diese zeitnah überschreiten könnten), sollten intern klären, ob ein EnMS oder ein UMS strategisch vorzugswürdig ist, welche Standorte und Prozesse in den Geltungsbereich fallen und wie die geforderte Abdeckung von mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs praktisch nachweisbar erreicht wird (z.B. Gap-Analyse).
- Auditfähigkeit (EDL‑G‑RefE) operativ vorbereiten und Befreiungsoptionen prüfen. Unternehmen im Schwellenbereich über 2,77 GWh sollten die Fähigkeit herstellen, ein Audit auf belastbarer Messdatenbasis und mit lebenszyklusbezogener Bewertung durchzuführen, und dafür bereits jetzt Datenlücken identifizieren (Zählerlandschaft, Submetering, Energieträgerabgrenzung, Zuordnung zu Standorten/Prozessen). Parallel ist zu prüfen, ob eine Befreiung über ein zertifiziertes EnMS/UMS oder – soweit geschäftlich sinnvoll – über einen qualifizierten Energieleistungsvertrag in Betracht kommt.
- Prozess für Umsetzungspläne und Geschäftsführungs‑Reporting aufsetzen. Da Umsetzungspläne nach dem RefE binnen kurzer Frist nach Audit bzw. (Re‑)Zertifizierung erstellt, veröffentlicht, jährlich aktualisiert und der Geschäftsführung vorgelegt werden sollen, sollte ein durchgängiger Prozess definiert werden, der aus Audit/Managementsystem heraus automatisiert Maßnahmenlisten erzeugt, Verantwortliche und Zeitpläne zuweist, Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 konsistent bewertet und Veröffentlichungs‑ bzw. Geheimnisschutzentscheidungen strukturiert trifft. Zur Minimierung von Greenwashingrisiken auf belastbare Dokumentation und sorgfältige Aktualisierung achten.
- Rechenzentren: Pflichtenkatalog und Datenlieferfähigkeit klären. Betreiber von Rechenzentren sollten standortbezogen prüfen, welche Anforderungen an PUE‑Werte, Wiederverwendungsquoten (inklusive der künftig möglichen Anrechnung interner Wärmenutzung) sowie Managementsystempflichten (inkl. Zertifizierungs-/Validierungsschwellen, z. B. ab 1 MW Leistung der Informationstechnik) voraussichtlich greifen. Parallel ist die Datenfähigkeit aufzubauen, um die Übermittlung der relevanten Informationen an die vorgesehene EU‑Datenbank strukturiert, fristgerecht und unter Wahrung von Geheimnisschutzinteressen leisten zu können.
- KNA‑Pflichten für Neu‑ und Modernisierungsvorhaben früh in die Projektplanung integrieren. Unternehmen sollten ihre Pipeline an größeren Neu‑ und Modernisierungsvorhaben dahingehend screenen, ob Schwellenwerte für die Pflicht zur Erstellung einer KNA zur Abwärmenutzung (z. B. Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen, Rechenzentren) erreicht werden könnten.
- BAFA‑Kontrollfestigkeit („Stichprobe“) durch Dokumentations‑ und Nachweismanagement sicherstellen. Da der RefE die stichprobenartige Kontrolle von EnMS/UMS, Umsetzungsplänen und Rechenzentrumsinformationen bündelt und erweitert, sollten Unternehmen ein prüffähiges Dossier‑Konzept etablieren.
Ausblick und Fazit
Der Entwurf verbindet EU konforme Pflichten mit spürbarer Entlastung, indem er die Adressierung stärker an Energieverbräuchen ausrichtet, Doppelregulierung vermeidet und Vergabevorgaben präzisiert. Für betroffene Unternehmen ist jetzt die Zeit, Governance, Datenhaushalt und Projektpipeline auf die neuen Schwellen, Fristen und Nachweisanforderungen auszurichten. Wer frühzeitig systematisch bewertet, priorisiert und umsetzt, kann Effizienzrenditen schneller realisieren und regulatorische Risiken minimieren.
Politisch bleibt der Entwurf jedoch umstritten. Der Verzicht auf nationale Verbrauchsziele und die deutliche Anhebung der Schwelle für verpflichtende EnMS/UMS würden dazu führen, dass nur noch wenige, sehr energieintensive Betriebe verbindlich adressiert werden Kritiker sehen dadurch das Risiko steigen, dass die europäischen Energieeffizienvorgaben verfehlt werden was im Ergebnis zu erheblichen Strafzahlungen Deutschlands gegenüber der EU führen könnte. Zudem soll die Pflicht zur Abwärmenutzung entfallen; an ihre Stelle träte lediglich die verpflichtende Durchführung einer KANN. Es wird befürchtet, dass dadurch wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotenziale unerschlossen bleiben, was auch von Teilen der Wirtschaft kritisiert wird. Da sich der Gesetzentwurf noch in der Ressortabstimmung befindet, sind inhaltliche Änderungen jedoch weiterhin möglich.