Mit dem Referentenentwurf „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ („RefE“) (Aktuelle Fassung vom 20. Juni 2026) setzt die Bundesregierung noch nicht vollständig umgesetzte Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 („EED“) in nationales Recht um (die Kommission hatte wegen verspäteter Umsetzung bereits im November 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet). In der Folge werden bestehende Pflichten hinsichtlich der Energieeffizienz gestrafft und punktuell Bürokratie über das bisherige Energieeffizienzgesetz („EnEfG“) hinaus reduziert.
Der Entwurf passt zudem Unternehmenspflichten an (insb. bei Energiemanagement, Energieaudits und Umsetzungsplänen), schafft neue bzw. neu zugeschnittene Regeln für Rechenzentren und Abwärmenutzung und stärkt Vollzugsinstrumente. Das Gesamtpaket soll den jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich senken, etabliert aber zugleich neue bzw. konkretisierte Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten. Neugefasst werden auch die Kompetenzen zur Stichprobenkontrolle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) in § 18 EnEfG-RefE. Parallele Änderungen erfolgen im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen („EDL-G“) (Auditpflichten, Befreiungen) sowie im Vergaberecht.
Wesentliche Neuerungen und Pflichten für Unternehmen
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ – Eine strategische Weichenstellung
Kern des RefE ist die Umsetzung des EU-Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im EnEfG. Nach § 5 Abs. 1 EnEfG-RefE sollen juristische Personen, bevor sie Planungs- oder größere Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Mio. Euro treffen, sofern verfügbar, verschiedene Energieeffizienzlösungen bewerten. Für Verkehrsinfrastrukturprojekte gilt eine Schwelle von 175 Mio. Euro. Erfasst sind Energieeffizienzlösungen (§ 2 Nr. 11 EnEfG-RefE) mit Bezug auf das Energiesystem nach Art. 2 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie mit Bezug auf andere Sektoren, sofern die betroffenen Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben. Diese Energieeffizienzlösungen umfassen ausdrücklich auch nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilitäten.
Kurzum: Bei großvolumigen Planungs- oder größeren Investitionsentscheidungen müssen künftig verfügbare Optionen zu Energieeinsparungen und Energieeffizienzmaßnahmen frühzeitig bewertet und dokumentierbar gemacht werden.
Für die Bewertung der Energieeffizienzlösungen sollen gem. § 5 Abs. 3 EnEfG-RefE Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen („KNA“) angewendet werden, die auch weiterreichende Vorteile von Energieeffizienzlösungen angemessen erfassen. Ist die Durchführung einer KNA gesetzlich vorgeschrieben, müssen diese Methoden angewendet werden. In diesen Fällen ist zudem eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung öffentlich zugänglich zu machen. Für betroffeneUnternehmen bedeutet dies, Effizienz- und Flexibilitätsoptionen frühzeitig methodenkonform zu bewerten und revisionsfest zu dokumentieren.
Soweit Genehmigungen erforderlich sind, haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob die Bewertung nach § 5 Abs. 1 EnEfG-RefE erfolgt ist. Dabei sollen sie die sektorübergreifenden Auswirkungen der jeweiligen Planungs- und Investitionsentscheidungen berücksichtigen.
Der Grundsatz steht neben der neu gefassten Zielsystematik des EnEfG-RefE. Die bisherigen nationalen Verbrauchswerte werden nun stärker in den Kontext der europäischen Energieeffizienzziele eingeordnet und als der EU-Kommission mitgeteilte indikative Einsparbeiträge Deutschlands gefasst. Zugleich wird die bisherige, stärker bezifferte Verpflichtung zu jährlichen neuen Endenergieeinsparungen durch strategische Maßnahmen neu zugeschnitten: Der Bund soll gem. § 4 Abs. 1 EnEfG-RefE weiterhin mittels strategischer Maßnahmen Endenergieeinsparungen bewirken. § 4 Abs. 1 EnEfG-RefE hebt jetzt erstmalig hervor, dass diese Maßnahmen die Umsetzung von Art. 8 EED bezwecken. Die bisherige starre Jahreslogik mit festen Einsparbeträgen für Bund und Länder entfällt.
Gegenüber geltendem Recht ist dies eine Systemumstellung: Neben die Zielvorgaben und strategischen Maßnahmen tritt ein verpflichtendes, entscheidungsbegleitendes Bewertungsregime für große Planungs- und Investitionsentscheidungen. Dadurch rücken Governance, Daten und Dokumentationspflichten in der Projektentwicklung stärker in den Vordergrund.
Energie-/Umweltmanagementsysteme – Weniger Verpflichtete, Klare Fristen und Umfang
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh (85 TJ) sollen gem. § 8 Abs. 1 EnEfG-RefE verpflichtet sein, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem („EnMS“; „UMS“) einzurichten. Über die Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert sein muss; ein UMS muss nach EMAS registriert oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sein. Die Fristen zur Einrichtung werden an die Vorgaben der EED angeglichen: Unternehmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Anwendungsbereich fallen, müssen das System bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 eingerichtet haben. Für Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2026 neu in den Anwendungsbereich fallen, gilt eine Frist von 24 Monaten ab Statuserlangung. Der Stichtag für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. Das Managementsystem muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.
Gegenüber § 8 EnEfG verringert sich der Adressatenkreis: Die Schwelle für den jährlichen Gesamtendenergieverbrauch steigt von 7,5 GWh auf 23,6 GWh. Damit unterliegen weniger Unternehmen der EnMS-/UMS-Pflicht; zahlreiche Unternehmen würden hierdurch entlastet. Verschärfend wird klargestellt, dass ein EnMS oder UMS zertifiziert und mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauches des Unternehmens erfasst werden muss.
Energieaudits – Neue Adressaten, Zyklen, Inhalte und Befreiungen
Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch in den vorangegangenen drei abgeschlossenen Kalenderjahren werden gem. § 8 EDL-G-RefE i.V.m. § 1 Nummer 4 EDL-G-RefE verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Praktisch adressiert werden damit insbesondere Unternehmen oberhalb der Schwelle von 2,77 GWh, die nicht bereits aufgrund eines EnMS oder UMS von der Auditpflicht freigestellt sind (siehe sogleich).
Unternehmen, die der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS nach § 8 Abs. 1 EnEfG-RefE unterliegen, können bis zum Nachweis der Einrichtung des Systems von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits befreit sein.
Das erste Audit ist spätestens zwölf Monate nach Erlangung des relevanten Unternehmensstatus, frühestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, durchzuführen. Anschließend sind Audits mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des letzten Energieaudits, vorzunehmen (§ 8 Abs. 1, 2 EDL-G-RefE).
Die fachlichen Mindestanforderungen an Energieaudits in § 8a EDL-G-RefE spiegeln Anhang VI EED wider. Vorgesehen sind unter anderem Anforderungen an die Messdatenbasis, eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs, die Ermittlung des Potenzials für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie, die Anwendung einer Methode der Kapitalwertberechnung sowie, neu eingeführt, eine Untersuchung von mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens. Vertragsklauseln dürfen die Weitergabe der Audit-Ergebnisse an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister nicht verhindern, sofern das Unternehmen der Weitergabe nicht widerspricht (§ 8a Abs. 5 EDL-G-RefE). Dies soll der Transparenz der Energiedaten und der Umsetzbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen dienen.
Freistellungen von der Auditpflicht greifen gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G-RefE bei Einrichtung oder begonnener Einrichtung eines EnMS oder eines UMS im Sinne der EMAS-Verordnung. Im Unterschied zu früheren Referentenentwürfen entfällt der Hinweis in § 8 Abs. 3 Nr. 1 EDL-G-RefE, dass das EnMS zertifiziert sein muss. Grund dafür ist wohl, dass über die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 14 EDL-G-RefE bereits klargestellt wird, dass ein EnMS nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, zertifiziert sein muss. Der Wegfall des gesonderten Hinweises in § 8 Abs. 3 Nr. 1 EDL-G-RefE stellt somit keine inhaltliche Änderung dar. Zudem sind Unternehmen während der Laufzeit eines Energieleistungsvertrags von der Pflicht nach § 8 Abs. 1 EDL-G-RefE ausgenommen, sofern dieser die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Gegenüber dem bisherigen EDL-G werden damit insbesondere der Adressatenkreis künftig verbrauchsbezogen bestimmt, die Wiederholungspflicht im Vierjahreszyklus fortgeführt und die Befreiungen über Managementsysteme und Energieleistungsverträge neu zugeschnitten.
Umsetzungspläne für Effizienzmaßnahmen – Transparenz und Verbindlichkeit
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh sollen gem. § 9 Abs. 1 EnEfG-RefE verpflichtet werden, binnen drei Monaten nach Abschluss eines Energieaudits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle in dem Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Umsetzungspläne sind jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu aktualisieren; zudem muss die Geschäftsführung des Unternehmens die Umsetzungspläne zur Kenntnis nehmen. Die Umsetzungspläne und die Umsetzungsquote der Maßnahmen sollen – soweit Geheimnisschutz und Vertraulichkeit gewahrt bleiben – im Jahresbericht dargestellt werden. Diese Transparenzpflichten erhöhen das Risiko künftiger Greenwashingvorwürfe bei unvollständiger Erreichung der Umsetzungsziele. Einer präzisen Dokumentation und Aktualisierung wird daher zunehmende Bedeutung zukommen. Die aktuell geltende Pflicht, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne extern bestätigen zu lassen (§ 9 Abs. 1 S. 5 EnEfG), soll hingegen entfallen.
Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen bestimmt sich nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021). Hiernach ist eine Maßnahme wirtschaftlich, wenn sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer der Maßnahme ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch gedeckelt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Unternehmen, die ein EnMS oder UMS eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben, sollen von der Pflicht nach § 9 Abs. 1 EnEfG-RefE ausgenommen sein, § 9 Abs. 6 EnEfG-RefE.
Gegenüber § 9 EnEfG soll der Adressatenkreis somit verkleinert werden: Die Schwelle wird von 2,5 GWh auf mehr als 2,77 GWh angehoben und zugleich auf Unternehmen mit weniger als 23,6 GWh begrenzt. Die Frist zur Erstellung der Umsetzungspläne wird erheblich gestrafft, von drei Jahren auf drei Monate nach Abschluss des Energieaudits. Gleichzeitig entfällt die externe Bestätigung. Die unternehmensinterne Governance wird dennoch gestärkt: Die Geschäftsführung muss die Umsetzungspläne künftig ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, wodurch Transparenz und Nachverfolgung der Effizienzmaßnahmen stärker in die Unternehmensleitung eingebunden werden.
Spezifische Neuerungen für Rechenzentren
Die Vorgaben für Rechenzentren werden durch den RefE neu zugeschnitten. Für Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sollen die Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness; „PUE“) gegenüber geltendem Recht gelockert werden: Ab dem 1. Juli 2027 soll ein PUE-Wert von kleiner oder gleich 1,6 und ab dem 1. Juli 2030 ein PUE-Wert von kleiner oder gleich 1,4 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreicht werden. Für Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, bleibt es demgegenüber bei einem strengeren PUE-Wert von kleiner oder gleich 1,2. Entlastend wirkt insoweit jedoch, dass die Anforderungen erst spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreicht werden müssen.
Die beim Betrieb neuer Rechenzentren vorgesehenen Mindestanteile wiederverwendeter Energie bleiben nach Startjahr gestaffelt: Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, müssen einen Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 % aufweisen; für Rechenzentren ab dem 1. Juli 2027 gilt ein geplanter Anteil von mindestens 15 %, ab dem 1. Juli 2028 von mindestens 20 %. Neu ausdrücklich vorgesehen ist, dass interne Wärmenutzung bei der Berechnung des Anteils wiederverwendeter Energie angerechnet werden kann. Als interne Nutzung gilt insbesondere die Verwendung der Abwärme zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume. Zudem kann der Anteil wiederverwendeter Energie unterschritten werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht.
Der RefE enthält in § 11 Abs. 3 EnEfG-RefE ferner Ausnahmen von den Anforderungen an den Anteil wiederverwendeter Energie, unter anderem bei nachträglichen, nicht vom Betreiber verschuldeten Ereignissen, bei Vereinbarungen mit Gemeinden oder Wärmenetzbetreibern zur künftigen Abwärmenutzung, bei nicht fristgerechter Annahme eines Angebots zur Nutzung wiederverwendeter Energie durch einen Wärmenetzbetreiber sowie bei fehlender technisch und wirtschaftlich zumutbarer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz. Der bislang diskutierte starre 5-km-Umkreis findet sich im aktuellen RefE nicht mehr.
Auch die Managementsystempflichten für Rechenzentren werden angepasst. Betreiber von Rechenzentren bleiben gem. § 12 Abs. 1 EnEfG-RefE verpflichtet, ein EnMS oder UMS einzurichten. Das EnMS oder UMS muss grundsätzlich nicht zertifiziert oder validiert werden. Eine Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung besteht aber für Rechenzentren mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 MW sowie für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden.
Für Betreiber von Informationstechnik sieht § 12 Abs. 5 EnEfG-RefE eigenständige Schwellen vor: Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 50 kW müssen die Anforderungen an EnMS oder UMS entsprechend erfüllen. Eine Validierungs- oder Zertifizierungspflicht des EnMS oder UMS besteht für Betreiber von Informationstechnik ab 1 MW; bei Betrieb im Auftrag öffentlicher Träger greift sie ab 500 kW installierter Leistung der Informationstechnik.
Entsprechend den Änderungen in § 8 Abs. 1 EnEfG-RefE soll zudem die Schwelle des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs, unterhalb derer Rechenzentren bei Aufnahme wiederverwendeter Energie über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % von der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS befreit sind, von 7,5 GWh auf 23,6 GWh angehoben werden. Dadurch verkleinert sich auch insoweit der Adressatenkreis.
Die Vorgaben zur Veröffentlichung und Übermittlung von Rechenzentrumsinformationen werden in § 13 EnEfG-ReFE ebenfalls angepasst. Betreiber von Rechenzentren müssen weiterhin jährlich Informationen nach Maßgabe der Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln; Betreiber von Informationstechnik trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Rechenzentrums (§ 13 Abs. 2 EnEfG-RefE). Die übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Verarbeitung und Übermittlung zu Forschungszwecken ist zulässig; eine sonstige Weitergabe oder Veröffentlichung erfolgt ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen nur in aggregierter und anonymisierter Form.
Insgesamt ergibt sich für Rechenzentren ein gemischtes Bild. Bestandsrechenzentren werden bei den PUE-Grenzwerten entlastet, während für neue Rechenzentren der ambitionierte PUE-Wert von 1,2 beibehalten, die Erfüllungsfrist aber auf vier Jahre verlängert wird. Die Vorgaben zur wiederverwendeten Energie werden durch die Anrechnung interner Wärmenutzung und die Regelungen zum Wärmenetzanschluss flexibilisiert. Zugleich bleiben Rechenzentren ein klarer Schwerpunkt des RefE. Unberücksichtigt bleiben jedoch weiterhin etwa die unterschiedlichen Kühltechnologien bei der Bewertung der Energieeffizienz.
Abwärmenutzung – Kosten-Nutzen-Analysen und Abwärmeplattform
Nach dem RefE sollen für Betreiber größerer Anlagen Pflichten zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse („KNA“) zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme eingeführt werden:
- für Industrieanlagen mit mehr als 8 MW durchschnittlichem jährlichem Gesamtenergieinput,
- für Energieversorgungseinrichtungen mit mehr als 7 MW durchschnittlichem jährlichem Gesamtenergieinput und
- für Rechenzentren mit mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput.
Die KNA soll dabei Anhang XI der EED entsprechen, d. h. insbesondere die technische Durchführbarkeit, Kosteneffizienz, Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf einschließlich saisonaler Schwankungen sowie Anschlussmöglichkeiten an Fernwärme-, Fernkälte- oder sonstige Wärmerückgewinnungssysteme berücksichtigen. Sofern die Kosten-Nutzen-Analyse von Dritten erstellt wird, beispielsweise im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung, muss sie in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt werden.
Gegenüber §§ 16, 17 EnEfG soll damit bei großen Neu- oder Modernisierungsvorhaben auf ein KNA-Regime zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Daneben wird die Plattform für Abwärme neu gefasst: Anders als noch in früheren RefE ist die Übermittlung von Abwärmeinformationen nach dem aktuellen RefE nicht mehr freiwillig. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh sowie Betreiber von Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sollen gem. § 17 Abs.1 EnEfG-RefE verpflichtet werden, bestimmte Informationen zur im Unternehmen anfallenden unmittelbaren Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.
Die Übermittlung soll grundsätzlich bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen. Sie kann jedoch unterbleiben, sofern keine wesentlichen Änderungen der relevanten Informationen vorliegen oder die letzte Übermittlung weniger als vier Jahre zurückliegt. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme bereit; sicherheitsrelevante Informationen sind von der Veröffentlichung ausgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.
Öffentlicher Sektor und Beschaffung – Neue Effizienzvorgaben, Einsparpflichten und Register
Der RefE sieht vor, Art. 7 EED im Vergaberecht umzusetzen. Hierzu sollen insbesondere § 67 VgV und § 58 SektVO neu gefasst sowie mit § 33a KonzVgV besondere Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Konzessionen eingeführt werden. Danach sollen öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren für energieverbrauchsgekennzeichnete Produkte grundsätzlich mindestens die untere der beiden höchsten Energieeffizienzklassen verlangen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist; bei Reifen soll die höchste Energieeffizienzklasse gefordert werden.
Soweit Dienstleistungen Gegenstand der Beschaffung sind und für deren Erbringung energieverbrauchsrelevante Produkte eingesetzt werden müssen, sollen entsprechende Anforderungen an diese Produkte als Ausführungsbedingungen aufgenommen werden. Für sonstige energieverbrauchsrelevante Produkte sieht der Entwurf vor, dass regelmäßig das höchste Leistungsniveau der Energieeffizienz zu fordern ist. Bei der Vergabe von Aufträgen über in erheblicher Weise energieverbrauchsrelevante Dienstleistungen soll zudem geprüft werden, ob statt eines herkömmlichen Vertrags ein Energieleistungsvertrag zweckmäßig ist; zugleich sollen die Dokumentationspflichten bewusst begrenzt werden.
Daneben werden die Vorgaben für öffentliche Einrichtungen im EnEfG neu zugeschnitten. Öffentliche Einrichtungen sollen zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 % pro Jahr verpflichtet werden; Basisjahr ist 2021. Bei Verfehlung des Ziels sind Nachholpflichten in den Folgejahren vorgesehen, bei Übererfüllung Anrechnungsmöglichkeiten. Öffentliche Einrichtungen können sich zur Erreichung des Einsparziels durch schriftliche Vereinbarung oder im Energieverbrauchsregister zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.
Die bislang in § 6 Abs. 4 EnEfG geregelten Vorgaben zu EnMS und UMS für öffentliche Einrichtungen werden nicht vollständig aufgehoben, sondern als Soll-Vorgaben in § 6 Abs. 5 EnEfG-RefE neu gefasst. Öffentliche Einrichtungen mit einem jährlichen durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre pro Standort vor dem 10. Oktober 2025 von 3 GWh oder mehr sollen bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 ein EnMS oder UMS einrichten. Bei einem Verbrauch von 1 GWh bis unter 3 GWh soll bis zu diesem Zeitpunkt ein vereinfachtes EnMS eingerichtet werden. Öffentliche Einrichtungen, die ab dem 11. Oktober 2025 den relevanten Status erlangen, müssen ein EnMS oder UMS spätestens 24 Monate nach Statuserlangung eingerichtet haben; Stichtag ist jeweils der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
In den Mittelpunkt rückt zudem das Energieverbrauchsregister nach § 6a EnEfG-RefE. Die Bundesregierung wird gem. § 6a Abs. 1 EnEfG-RefE verpflichtet ein Energieverbrauchsregister zu errichten. Öffentliche Einrichtungen des Bundes müssen gem. § 6a Abs. 2 EnEfG-RefE jährlich bis zum Ablauf des 30. September Daten über das jeweilige Vorjahr übermitteln, erstmals für das Jahr 2025 und einmalig auch für das Basisjahr 2021. Die Länder müssen gem. § 6a Abs. 3 EnEfG-RefE den Gesamtendenergieverbrauch der öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen ermitteln und ebenfalls jährlich bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln. Auch Vermieter baulicher Anlagen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, sollen hierfür gem. § 6a Abs. 5 EnEfG-RefE jährlich bis zum Ablauf des 31. August Energieverbrauchsdaten an die jeweilige öffentliche Einrichtung übermitteln. Als Anwendungshilfe für die Verwendung des Energieverbrauchsregisters wird die Bundesstelle für Energeieeffizienz in § 7 Abs. 2 Nr. 4 EnEfG-RefE verpflichtet, sechs Monate nach Inkrafttreten des § 6 EnEfG-RefE elektronische Merkblätter und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Vorschriften über Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung und die Landesregierungen werden im neuen § 6b EnEfG-RefE gebündelt. Danach kann die Bundesregierung unter anderem höhere Einsparverpflichtungen gegenüber der Höhe nach § 6 Abs. 1 EnEfG-RefE für öffentliche Einrichtungen festlegen oder Ausnahmen von der Einsparverpflichtung zulassen, soweit ein erhöhter Energieverbrauch durch die Aufgabenerfüllung begründet ist, insbesondere im Zusammenhang mit Katastrophen, öffentlichen Notständen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes sowie Aufgaben des Zivilschutzes, der Zivilen Verteidigung und vergleichbaren Einsatzlagen. Der neue § 6c EnEfG-RefE regelt schließlich Anforderungen an den Erwerb und die Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und dient der Umsetzung der gebäudebezogenen Vorgaben der EED für den öffentlichen Sektor.
Vollzug, Kontrollen und Bußgelder
Das BAFA soll gem. § 18 EnEfG-RefE stichprobenartig die Einrichtung und den Betrieb von EnMS und UMS nach § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EnEfG-RefE, die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sowie die Übermittlung und Veröffentlichung von Rechenzentrumsinformationen kontrollieren. Hierzu kann das BAFA von den Betroffenen innerhalb von vier Wochen Nachweise über eine elektronisch abrufbare Vorlage verlangen.
Auch die Bußgeldvorschriften werden neu gefasst. § 19 EnEfG-RefE erfasst künftig insbesondere Verstöße gegen EnMS-/UMS-Pflichten, Umsetzungspläne, Rechenzentrumsanforderungen, Rechenzentrumsinformationen sowie KNA-Pflichten. Je nach Verstoß sollen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro möglich sein.
Die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz („BfEE“) werden ebenfalls angepasst, insbesondere im Hinblick auf Monitoring, Berichtspflichten, das Energieverbrauchsregister, die Plattform für Abwärme und das Energieeffizienzregister für Rechenzentren.
Potenzielle Auswirkungen und Ausblick
Die Novellierung könnte zu spürbaren Entlastungen für Unternehmen führen, weil Pflichten stärker verbrauchsbezogen zugeschnitten und teilweise reduziert werden. Zugleich entstehen neue bzw. konkretisierte Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten, etwa bei Rechenzentren, Abwärmeinformationen und im öffentlichen Sektor. Für öffentliche Einrichtungen wird die bisherige EnMS-/UMS-Pflicht nicht vollständig gestrichen, sondern als Soll-Vorgabe neu gefasst; daneben rücken die jährliche Einsparpflicht von 1,9 % und das Energieverbrauchsregister in den Mittelpunkt.
Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten. Inhalt und Reichweite einzelner Pflichten können sich noch ändern. Betroffene Unternehmen sollten daher keine irreversiblen Umsetzungsentscheidungen allein auf Grundlage des RefE treffen, ihre Betroffenheit, Datenlage und internen Zuständigkeiten aber bereits vorbereitend prüfen.
To Dos für betroffene Unternehmen
Das Gesetzgebungsverfahren sollte eng verfolgt werden. Parallel können ausgewählte, risikoadjustierte Vorbereitungen sinnvoll sein, um bei Inkrafttreten zügig handlungsfähig zu sein, ohne bereits irreversible Verpflichtungen einzugehen:
- Betroffenheit entlang der Verbrauchsschwellen belastbar bestimmen und prüfen, ob künftig voraussichtlich eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS (über 23,6 GWh) oder eine Energieauditpflicht (über 2,77 GWh, sofern keine Freistellung greift) relevant wird und ab wann die jeweiligen Umsetzungsfristen voraussichtlich laufen. Parallel sollte ein Frühwarnsystem etabliert werden, das Verbrauchsanstiege (z. B. durch Expansion, neue Standorte, Produktionsumstellungen) zeitnah erkennt.
- Projekt- und Investitionsgovernance auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ausrichten. Unternehmen mit energiebezogenen Planungen oder größeren Investitionsentscheidungen oberhalb der Wertschwelle von jeweils mehr als 100 Mio. Euro (bei Verkehrsinfrastrukturprojekten 175 Mio. Euro) sollten ihre Entscheidungsprozesse so vorbereiten, dass verfügbare Energieeffizienz- und Flexibilitätsoptionen künftig methodisch bewertet, entscheidungsrelevant aufbereitet und revisionsfest dokumentiert werden können. Wo öffentliche Genehmigungen involviert sind, sollten Unternehmen zudem frühzeitig antizipieren, welche Unterlagen Genehmigungsbehörden zur Prüfung der erfolgten Bewertung anfordern könnten.
- EnMS/UMS-Readiness herstellen, ohne irreversible Implementierungen zu forcieren. Unternehmen, die voraussichtlich über der 23,6-GWh-Schwelle liegen oder diese zeitnah überschreiten könnten, sollten intern klären, ob ein EnMS oder ein UMS strategisch vorzugswürdig ist, welche Standorte und Prozesse in den Geltungsbereich fallen und wie die geforderte Abdeckung von mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs praktisch nachweisbar erreicht wird (z. B. Gap-Analyse).
- Auditfähigkeit (EDL-G-RefE) operativ vorbereiten und Befreiungsoptionen prüfen. Unternehmen im Schwellenbereich über 2,77 GWh sollten die Fähigkeit herstellen, ein Audit auf belastbarer Messdatenbasis und mit kapitalwertbezogener Bewertung durchzuführen, und dafür bereits jetzt Datenlücken identifizieren (Zählerlandschaft, Submetering, Energieträgerabgrenzung, Zuordnung zu Standorten/Prozessen). Parallel ist zu prüfen, ob eine Freistellung über ein EnMS/UMS oder – soweit geschäftlich sinnvoll – über einen qualifizierten Energieleistungsvertrag in Betracht kommt.
- Prozess für Umsetzungspläne und Geschäftsführungs-Reporting aufsetzen. Da Umsetzungspläne nach dem RefE binnen kurzer Frist nach einem Energieaudit erstellt, veröffentlicht, jährlich aktualisiert und von der Geschäftsführung zur Kenntnis genommen werden müssen, sollte ein durchgängiger Prozess definiert werden, der aus dem Audit heraus Maßnahmenlisten erzeugt, Verantwortliche und Zeitpläne zuweist, Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 konsistent bewertet und Veröffentlichungs- bzw. Geheimnisschutzentscheidungen strukturiert trifft. Zur Minimierung von Greenwashingrisiken ist auf belastbare Dokumentation und sorgfältige Aktualisierung zu achten. (Betroffen sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh; Unternehmen mit einem eingerichteten oder begonnenen EnMS/UMS sind von der Pflicht ausgenommen.)
- Rechenzentren: Pflichtenkatalog und Datenlieferfähigkeit klären. Betreiber von Rechenzentren sollten standortbezogen prüfen, welche Anforderungen an PUE-Werte, Wiederverwendungsquoten einschließlich der möglichen Anrechnung interner Wärmenutzung sowie Managementsystempflichten einschließlich Zertifizierungs-/Validierungsschwellen voraussichtlich greifen. Parallel ist die Datenfähigkeit aufzubauen, um die Veröffentlichung und Übermittlung der relevanten Informationen strukturiert, fristgerecht und unter Wahrung von Geheimnisschutzinteressen leisten zu können.
- KNA-Pflichten für Neu- und Modernisierungsvorhaben früh in die Projektplanung integrieren. Unternehmen sollten ihre Pipeline an größeren Neu- und Modernisierungsvorhaben dahingehend screenen, ob Schwellenwerte für die Pflicht zur Erstellung einer KNA zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme erreicht werden könnten.
- Pflichten zur Abwärmeplattform prüfen. Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch sowie Betreiber von Rechenzentren mit mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput sollten klären, ob und in welchem Umfang Abwärmeinformationen an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln sind und ob Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen betroffen sein können.
- Datenübermittlungspflichten als Vermieter öffentlich genutzter Anlagen prüfen. Vermieter baulicher Anlagen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, sollten klären, ob sie nach § 6a Abs. 5 EnEfG-RefE verpflichtet sind, jährlich bis zum Ablauf des 31. August Energieverbrauchsdaten an die jeweilige öffentliche Einrichtung zu übermitteln, und die hierfür erforderlichen Datenprozesse aufsetzen.
- Vergaberechtliche Energieeffizienzanforderungen bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigen. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, sollten sich darauf einstellen, dass öffentliche Auftraggeber künftig erhöhte Energieeffizienzanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte stellen und entsprechende Anforderungen als Ausführungsbedingungen aufnehmen können.
- BAFA-Kontrollfestigkeit („Stichprobe“) durch Dokumentations- und Nachweismanagement sicherstellen. Da der RefE die stichprobenartige Kontrolle von EnMS/UMS, Umsetzungsplänen und Rechenzentrumsinformationen bündelt und erweitert, sollten Unternehmen ein prüffähiges Dossier-Konzept etablieren. Zu berücksichtigen ist dabei das verschärfte Sanktionsrisiko: Bei Verstößen drohen nach § 19 EnEfG-RefE je nach Tatbestand Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro.
Ausblick und Fazit
Der RefE verbindet EU-konforme Pflichten mit spürbarer Entlastung, indem er die Adressierung stärker an Energieverbräuchen ausrichtet, Doppelregulierung vermeidet und Vergabevorgaben präzisiert. Für betroffene Unternehmen ist jetzt die Zeit, Governance, Datenhaushalt und Projektpipeline auf die neuen Schwellen, Fristen und Nachweisanforderungen auszurichten. Wer frühzeitig systematisch bewertet, priorisiert und umsetzt, kann Effizienzrenditen schneller realisieren und regulatorische Risiken minimieren.
Politisch bleibt der Entwurf jedoch umstritten. Die deutliche Anhebung der Schwelle für verpflichtende EnMS/UMS würde dazu führen, dass ein engerer Kreis besonders energieintensiver Unternehmen verbindlich adressiert wird. Kritiker sehen dadurch ein gesteigertes Risiko dafür, dass die europäischen Energieeffizienzvorgaben verfehlt werden, was im Ergebnis zu erheblichen Strafzahlungen Deutschlands gegenüber der EU führen könnte. Zudem sollen die bisherigen Pflichten zur Abwärmevermeidung und -verwendung zurückgeführt und durch ein KNA-Regime für größere Neu- und Modernisierungsvorhaben ersetzt werden; daneben sieht der RefE allerdings verpflichtende Angaben zur Abwärmeplattform für bestimmte Unternehmen und Rechenzentren vor. Es wird befürchtet, dass wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotenziale dennoch unerschlossen bleiben. Da sich der Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsprozess befindet, sind inhaltliche Änderungen weiterhin möglich.