Öffentliches Recht

Gesetz zur Anpassung des Batterierechts in Kraft getreten

Um das nationale Batterierecht an die Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) anzupassen, hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 6. Oktober 2025 verkündet und trat im Wesentlichen am 7. Oktober 2025 in Kraft.

Hintergrund

Die Batterieverordnung (Batterie-VO) bildet seit dem 18. Februar 2024 einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien in der Europäischen Union. In Deutschland galt bislang das Batteriegesetz (BattG), das die außer Kraft getretene Batterierichtlinie (RL 2006/66/EG) in nationales Recht umsetzte. Kern des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes ist die Ablösung des BattG durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). Das BattDG trägt der Harmonisierung des Batterierechts auf Unionsebene Rechnung und flankiert die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Batterie-VO. Das BattDG steht außerdem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Nachdem ein Entwurf der Ampel-Regierung an dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode scheiterte, wurde das Gesetzesvorhaben in der aktuellen Legislaturperiode erneut aufgegriffen und umgesetzt.

Ausgangslage

Bis zum Erlass der Batterie-VO bildete die Batterierichtlinie den unionsrechtlichen Regelungsrahmen für Batterien und Altbatterien. Aufbauend auf dem strategischen Aktionsplan für Batterien der EU-Kommission und im Rahmen des europäischen Green Deal schafft die Batterie-VO nun einen harmonisierten Rechtsrahmen und vereinheitlicht die teils unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten. Die Batterie-VO verfolgt einen produktbezogenen Ansatz, der die Anforderungen an Batterien erstmals über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg harmonisiert. Die Pflichten zum Recycling und die Verbote bestimmter Stoffe aus der Batterierichtlinie sind im Wesentlichen in die Batterie-VO übergegangen. Zentrale Neuerung in der Batterie-VO ist die „Supply Chain Due Diligence“: Alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette müssen nunmehr eine Reihe von Sorgfaltspflichten erfüllen, insbesondere die Einhaltung internationaler Standards bei der Rohstoffgewinnung und die Beurteilung von Sozial- und Umweltrisiken in der Lieferkette. Zudem sieht die Batterie-VO die Nutzung von Batterien als stationäre Energiespeicher vor, wenn diese das Ende ihrer Lebensdauer für ihre primäre Nutzung erreicht haben. Konkret bedeutet das, dass z.B. Elektrofahrzeugbatterien am Ende ihrer Lebensdauer nicht entsorgt, sondern durch eine Aufbereitung und Umnutzung in anderer Form eingesetzt werden sollen.

Regelungen des BattDG im Überblick

Die Batterie-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten punktuell zum Erlass nationaler Vorschriften. Das BattDG soll diese Regelungsaufträge erfüllen, aber auch Öffnungsklauseln der Batterie-VO berücksichtigen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Erweiterter Herstellerbegriff durch Fiktion, § 3 BattDG: Das BattDG ergänzt, erläutert und erweitert die Begriffsbestimmungen der Batterie-VO. Eine wichtige Erweiterung betrifft den Herstellerbegriff: Gemäß § 3 Nr. 1 BattDG erfasst der Begriff des Herstellers über die Batterie-VO hinaus auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die nicht ordnungsgemäß registriert wurden. Die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes ermöglichen und das Inverkehrbringen großer Mengen an Batterien von nicht registrierten Herstellern verhindern. Auf diese Weise soll die Pflicht zur Registrierung durchgesetzt werden.
  • Verkehrsverbot: § 4 Abs. 1 BattDG greift die Regelung des aktuellen BattG auf und erweitert das in der Batterie-VO enthaltene Verkehrsverbot für Batterien nicht registrierter Hersteller: Erforderlich ist gemäß § 4 Abs. 1 BattDG nicht allein die Registrierung des Herstellers, sondern eine ordnungsgemäße Registrierung. Dies umfasst die richtige Batteriekategorie und die richtige Marke. Im Unterschied zur Batterie-VO setzt § 5 Abs. 1 BattDG für die Registrierung stets die Angabe einer Batteriemarke voraus. Der ebenfalls über die Batterie-VO hinausgehende § 4 Abs. 3 Nr. 2 BattDG-E wurde infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gestrichen: Anbieter von Online-Plattformen wäre dadurch untersagt worden, das Anbieten und Bereitstellen von Batterien eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers auf ihrer Plattform zu ermöglichen. Die Batterie-VO verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen lediglich dazu, die Registrierungsnummer der Hersteller einzuholen, denen sie den Vertragsabschluss über die Plattform ermöglichen. Eine weitere nationale Regelung im BattDG soll nicht erfolgen, bevor ggf. eine entsprechende Regelung auf Unionsebene verabschiedet wird.
  • Herstellerpflichten und Organisation von Rücknahmesystemen, § 7 BattDG: Eine wichtige Änderung ist die Abkehr von der Herstellerpflicht, selbst ein Rücknahmesystem für Altbatterien betreiben zu müssen. Im Gegensatz zum BattG sieht das BattDG nunmehr im Einklang mit der Batterie-VO vor, dass die Pflicht zum Betrieb eines Rücknahmesystems auch kollektiv wahrgenommen werden kann. Dies geschieht durch eine sog. Organisation für Herstellerverantwortung. Die Regelung bezweckt vor dem Hintergrund des zunehmenden Anteils an lithiumhaltigen Batterien eine Erhöhung der Sicherheit durch ordnungsgemäße Entsorgung. Die individuelle Wahrnehmung durch die Hersteller bleibt nach dem BattDG aber möglich. Demgegenüber sah der Entwurf der Ampel-Regierung noch eine verpflichtende Beteiligung der Hersteller an einer Organisation für Herstellerverantwortung vor. Hersteller, die ihre Verantwortung individuell wahrnehmen, werden im BattDG selbst als Organisation für Herstellerverantwortung betrachtet.
  • Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung: Gemäß § 11 BattDG müssen Organisationen für Herstellerverantwortung gesammelte Altbatterien von den sammelnden Akteuren zurücknehmen und verwerten. Diese Pflichten gelten entsprechend für Hersteller, die sich nicht an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen.
  • Pflicht der Händler zur Rücknahme von Altbatterien: § 14 BattDG konkretisiert die Pflicht der Händler, Gerätealtbatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel unentgeltlich zurückzunehmen. Eine entsprechende Regelung enthält § 18 BattDG für die Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien. Die Rücknahmepflicht gilt für alle Batteriekategorien, welche die Händler in ihrem Sortiment führen oder geführt haben. Der Onlinehandel muss geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung einrichten, etwa durch Zusammenarbeit mit dem stationären Handel oder durch Eröffnung von Rücksendemöglichkeiten. Die zurückgenommenen Batterien müssen einer Organisation für Herstellerverantwortung überlassen werden. Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien können alternativ einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen werden. Gemäß § 24 BattDG müssen Händler ihre Kunden über die Rückgabemöglichkeit durch Schrift- oder Bildtafeln informieren; der Onlinehandel muss schriftliche und bildliche Hinweise geben und die Informationen leicht auffindbar auf der Internetseite zur Verfügung stellen.
  • Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: § 15 BattDG regelt die Annahmepflicht von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen alle Gerätealtbatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel aus privaten Haushalten unentgeltlich annehmen und anschließend einer Organisation für Herstellerverantwortung überlassen. Bislang verpflichtete § 13 BattG lediglich zur Annahme von Gerätealtbatterien. Die Verpflichtung zur Annahme von Altbatterien für leichte Verkehrsmittel gilt infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erst ab dem 1. Januar 2026, um kommunalen Sammelstellen eine Ausrüstung mit entsprechenden Spezialbehältern zu ermöglichen.
  • Sammelquote für Gerätealtbatterien: Gemäß § 13 Abs. 1 BattDG müssen Organisationen mit Herstellerverantwortung eine Sammelquote für Gerätealtbatterien von 50 % im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem erfüllen. Diese Regelung weicht von Art. 59 Abs. 3 Buchstabe a Batterie-VO ab, der eine Sammelquote von lediglich 45 % vorschreibt. Bis zum 31. Dezember 2027 muss die Sammelquote aber auch nach der Batterie-VO auf 63 % erhöht werden, sodass sich ab diesem Zeitpunkt keine Unterschiede mehr bei der Sammelquote ergeben werden.
  • Die infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingefügten §§ 35, 36 BattDG betreffen die Einrichtung einer Altbatteriekommission. Die Altbatteriekommission soll die zuständige Behörde beraten, etwa hinsichtlich der Verbesserung der Sammlung oder der Einordnung von Batterien in die jeweilige Kategorie. Auf diese Weise soll eine stärkere Beteiligung der Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Seite sowie der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände an wesentlichen Entscheidungen der zuständigen Behörden sichergestellt werden. Diese Akteure stellen jeweils Mitglieder der Altbatteriekommission.

Fazit und Ausblick

Mit dem BattDG kommt der Gesetzgeber seinen Regelungsaufträgen aus der Batterie-VO nach und nutzt mitunter auch Spielräume für ehrgeizigere Vorschriften. Deutlich zurückhaltender als der vorherige Entwurf der Ampel-Regierung ist das BattDG hinsichtlich der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung; diese bleibt freiwillig.

Für Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren sorgten insbesondere die Sicherheitsrisiken durch nicht sachgemäße Entsorgung von lithiumhaltigen Batterien. Der Bundesrat plädierte bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für die Prüfung weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Pfandlösung, um die sachgemäße Entsorgung zu fördern. Die Bundesregierung lehnte die Änderungsvorschläge ab und verwies auf den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Damit sollen erste Sicherheitsvorkehrungen an kommunalen Wertstoffhöfen initiiert werden. Gleichwohl verabschiedete der Bundestag neben dem Gesetz auch eine Entschließung zu den Gefahren einer nicht sachgerechten Entsorgung. Darin forderte er die Bundesregierung auf, innerhalb eines Jahres die Einführung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien zu prüfen. Insbesondere sollen die Erfahrungen aus Dänemark einbezogen und die Diskussionen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden. Ein Entschließungsantrag der Grünen-Fraktion zur Aufforderung der Bundesregierung, ein Pfandsystem bereits jetzt einzuführen, wurde dagegen abgelehnt. Der Bundesrat bekräftigte in einer Entschließung sein Bedauern, dass eine Pfandlösung nicht schon im Gesetzgebungsverfahren geprüft wurde, begrüßte aber die Aufforderung der Bundesregierung zur Prüfung.

Aus der Praxis erfuhr der Gesetzesentwurf sowohl Zuspruch als auch Kritik: In einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses am 1. September 2025 unterstützten manche Stellungnahmen die Ausweitung der Annahmepflichten der Hersteller und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, während an anderer Stelle für eine stärkere Berücksichtigung der Sicherheitsrisiken durch falsch entsorgte Lithium-Ionen-Akkus und für die Einführung eines Pfandsystems plädiert wurde. Wiederum andere Stellungnahmen sahen keinen Bedarf für ein BattDG neben der Batterie-VO oder warnten vor einem höheren Aufwand, als die Batterie-VO eigentlich vorsehe.

Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz wurde am 6. Oktober 2025 verkündet und trat im Wesentlichen am 7. Oktober 2025 in Kraft. Die Diskussionen um die Einführung eines Pfandsystems dürften auch in Zukunft aktuell bleiben. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Bundesregierung bei ihrer Prüfung entsprechender Möglichkeiten kommen wird.

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