Wirtschaftsstrafrecht

Die AMLA und die neuen EU-Geldwäschevorschriften – Auswirkungen nicht nur für den Finanzsektor

Am 22. Februar 2024 hat Frankfurt den Zuschlag für den Sitz der neuen europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti Money Laundering Authority, „AMLA“) erhalten. Die AMLA soll ihre operative Arbeit bis Anfang 2025 aufnehmen und eine zentrale Rolle bei der Vereinheitlichung wesentlicher Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU spielen. Mit der Errichtung der AMLA (vgl. 1.) sowie den weiteren Teilen des europäischen Geldwäschepakets (Beitrag vom 31. März 2023) (zusammen „Geldwäschepaket“) werden wesentliche Änderungen (vgl. 2.) auf die Verpflichteten zukommen. Hiermit sollten sich die Verpflichteten bereits vor Abschluss des weiteren Gesetzgebungsverfahrens  auseinander setzen (vgl. 3.).

1. Tätigkeitsfeld und Befugnisse der AMLA

Wesentliches Tätigkeitsfeld der AMLA ist die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, „FIUs“). Die AMLA dient dabei als Zentralstelle, die die nationalen Behörden koordiniert. Daneben wird die AMLA zum Erlass technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie von Leitlinien und Empfehlungen ermächtigt, die sich an Verpflichtete, Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung oder FIUs richten. Hierdurch sollen die Einzelheiten eines unionsweit harmonisierten Regelwerks definiert werden.

Vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Charakters der Finanzkriminalität soll die AMLA eine unionsweite Plattform errichten, um einschlägige finanzielle Informationen zu sammeln und auszutauschen. Durch diesen zentralisierten Datenzugang sollen die Ermittlungen der jeweils zuständigen nationalen Behörde gestärkt und beschleunigt werden.

Die AMLA wird zudem die direkte Aufsicht über 40 ausgewählte, besonders risikoexponierte Kredit- und Finanzinstitute ausüben. Bei unmittelbar drohenden Risiken wird die Behörde einschreiten und Sofortmaßnahmen einleiten können. Hierzu zählen bei schweren Verstößen auch erhebliche Geldbußen in Millionenhöhe. Außerdem kann die AMLA Überprüfungen durchführen und mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten untersuchen.

Aber auch im Hinblick auf die nicht ausgewählten Verpflichteten sowie die Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor, für die die Aufsicht im Wesentlichen auf nationaler Ebene verbleibt, übernimmt die AMLA zumindest eine unterstützende Rolle. So kann die AMLA Überprüfungen und Untersuchungen durchführen oder unverbindliche Empfehlungen aussprechen, sodass ihr zumindest eine indirekte Aufsichtsfunktion zukommt.

Infolge der direkten und indirekten Aufsicht steht zu erwarten, dass auch die nationalen Aufsichtsbehörden die Intensität der Geldwäschebekämpfung erneut erhöhen werden. Insbesondere verpflichtete Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor dürften sich auf ein schärferes Vorgehen ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einstellen.

2. Wesentliche Änderungen durch das neue Geldwäsche-Regime

Den Bewertungsmaßstab, an dem sich das Handeln der Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung messen lassen muss, werden neben den bereits bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften auch die Regelungen des neuen EU-Geldwäschepakets bilden. Die EU hat nunmehr am 18. Januar 2024 einen aktuellen Entwurf der Gesetzestexte des EU-Geldwäschepakets veröffentlicht, auf den sich das Europäische Parlament und der Rat geeinigt haben. Die sich daraus für die jeweiligen Verpflichteten ergebenden Änderungen sind vielfältig und betreffen insbesondere folgende Regelungen:

  • Die geldwäscherechtlichen Vorschriften sollen nach den neuen Regelungen auch für Profifußballvereine und -vermittler gelten. Den Mitgliedstaaten steht es unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos jedoch frei, sie vom Pflichtenregime auszunehmen.
  • Der Verpflichtetenkreis soll zudem um einen Großteil der Unternehmen aus dem Kryptosektor erweitert werden. Alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen u.a. dann Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden erfüllen, wenn sie Transaktionen von mindestens EUR 1.000 durchführen.
  • Für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden auch spezifische, verstärkte Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen eingeführt. Kredit- und Finanzinstitute haben bei Geschäftsbeziehungen mit sehr vermögenden Personen verstärkte Sorgfaltspflichtmaßnahmen durchzuführen. Für Verstöße sieht der Unionsgesetzgeber ein verschärftes Sanktionsregime vor.
  • Für Bargeldzahlungen soll eine unionsweite Obergrenze von EUR 10.000 gelten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, eine niedrigere Obergrenze festzulegen. Die Verpflichteten müssen künftig die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen EUR 3.000 und EUR 10.000 durchführen.
  • Der EU-Gesetzgeber stellt zur weiteren Harmonisierung des Unionsrechts in den neuen Vorschriften klar, dass bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten die Komponenten „Eigentum“ und „Kontrolle“ zugrunde zu legen sind. Die Schwelle für die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten soll wie bislang 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte betragen, zugleich werden die Vorschriften betreffend mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen präzisiert.

3. Ausblick

Die Gesetzestexte werden nun fertiggestellt und den Vertretern der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Im Falle der Zustimmung müssen der Rat und das Parlament die Texte förmlich annehmen, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten können. Mit der Verabschiedung des gesamten Geldwäschepakets wird im Laufe dieses Jahres gerechnet.

Wenngleich die AMLA noch nicht in Frankfurt eingezogen ist und die weiteren Teile des europäischen Gesetzesvorhabens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU noch nicht in Kraft getreten sind, lohnt es sich bereits jetzt, Vorkehrungen zur Geldwäscheprävention entsprechend der neuen (Aufsichts-)Regelungen zu treffen. Angesichts der direkten und indirekten Aufsichtsbefugnisse der AMLA dürfte künftig nicht nur für Verpflichtete aus dem Finanzsektor eine (noch) strengere Gangart der jeweils zuständigen Behörden zu erwarten sein. Die Verpflichteten sollten sich hierauf frühzeitig vorbereiten, da der Europäische Gesetzgeber den Großteil der Reglungen als Verordnungen erlassen wird, die unmittelbar nach Inkrafttreten anzuwenden sind. Verstöße gegen die neuen Regelungen können daher auch ohne innerstaatliche Umsetzungsakte in nationales Recht unmittelbar und empfindlich sanktioniert werden.

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